angenommen ich habe ein Haus verkauft …
>> offenbar nicht nur spekulative Annahme, oder?
die Grunderwerbsteuer (des Erwerbers) …
>> Diese Steuer schulden beide gemeinsam!
Jetzt verlangt der neue Eigentümer die Miete …
>> wahrscheinlich zu Recht !?
Muss ich die Miete abtreten, …?
Mach ich mich strafbar?
Hallo Ratsuchender,
Zunächst sind nach meiner Kenntnis Käufer und Verkäufer gleichermaßen, d.h. als Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt für die Begleichung der Grunderwerbsteuer verantwortlich. Üblicherweise wird jedoch im Kaufvertrag notariell vereinbart, wer letztlich die Steuer zu bezahlen hat. Dies sollten Sie zuerst prüfen, denn erst daraus erwächst Ihnen ein Recht zur Inanspruchnahme gegen den Käufer.
Gleichermaßen wird üblicherweise dort auch vereinbart, ab wann die Mieten dem Käufer zustehen also „ab wann Nutzen und Lasten aus dem Eigentume auf den Käufer übergehen“. Ein kluger Notar wird die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst beantragen, wenn die Bezahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbsteuer unbedingt sichergestellt ist.
Falls nun der Kaufvertrag bis hierher im Wesentlichen durch die Nichtzahlung der Steuer verletzt wurde, ist dafür also bisher auch nur der Käufer „haftbar zu machen“.
Überlegen Sie nun bitte, ob Sie Ihrerseits durch Ihren Zugriff auf die Miete selbst eine Vertragsverletzung begehen (riskieren), die Ihrem Kontrahenten die Möglichkeit eines Vertrags-Rücktritts bietet.
Das wäre ja vielleicht gar nicht in Ihrem Interesse.
Denn bei einer denkbaren Vertrags-Rückabwicklung hat derjenige den daraus sich ergebenen Schaden zu tragen, der den Vertrag im Wesentlichen verletzte. Vielleicht möchte der Käufer ja gern den Vertrag rückgängig machen, weil er glaubt, z.B. zuviel bezahlt zu haben. Und wenn er aufgrund auch Ihrer „Verletzung“ keinen Schadenersatz fürchten muss…
Ich kann Ihnen nur empfehlen, mit Hilfe eines Anwalts Ihre Forderung gegen den Käufer gerichtlich geltend zu machen. Er wird Ihnen möglicherweise auch Wege aufzeigen, wie Sie durch Pfändung schnell zu Ihrem Geld kommen.
Abschließend muss ich darauf hinweisen, dass ich als Nichtjurist nur sehr begrenzt raten darf, dass es sich vielmehr bei meinen Hinweisen um eine persönliche subjektive und sehr lückenhafte Auffassung handelt.
Und wenn Ihr Kontrahent sich einen Anwalt leisten kann, dann sollten Sie es wohl erst recht können, oder?
Viel Glück !