Hallo,
ich habe ein paar Fragen zum Verständnis eines, meines Erachtens häufigen Falls im Steuerrecht/Erbrecht das ich nicht ganz verstehe.
Nehmen wir mal folgenden hypothetischen Fall an der wie bereits gesagt öfters vorkommt in Deutschland.
Eine Familie besteht aus Vater, Mutter und 2 Kindern, einem Sohn und einer Tochter. Der Sohn ist verheiratet die Tochter (noch) ledig.
Vater und Mutter besitzen zusammen eine Immobilie zu je 50%. Setzten wir den Wert der Immobilie mal mit einfach zu rechnenden 200.000€ an. Allerdings ist noch eine Restschuld (Darlehen bei der Bank) von sagen wir 100.000€ auf der Immobilie.
Der Vater ist nun verstorben und hinterlässt kein Testament, dadurch greift die gesetzliche Erbfolge (Ehegatte 1/2, Kinder je 1/4). Bei der Immobilie bedeutet das doch die folgende Aufteilung
Mutter 1/2 der Wohnung hat sie schon, jetzt noch die Hälfte der Hälfte ihres Verstorben Mannes, also 6/8
Die Kinder je zu 1/8 (erben ja nur 1/4 von der Hälfte ihres Vaters).
D.h. nach dieser Grundlage ergeben sich die folgenden Verteilungen:
Mutter Einnahmen=200k x 6/8 = 150k€, Verbindlichkeiten 100k x 6/8 = 75k€
Je Kind Einnahmen=200k x 1/8 = 25€, Verbindlichkeiten 100k x 1/8 = 12,5k€
Allerdings ist der Kredit (>5% bei noch langer Laufzeit) mit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung belastet von ca. 20k-30k. Diese müssen in die Verbindlichkeiten eingerechnet werden.
Angenommen der Sohn möchte die Immobilie erwerben und die Erben sind über den „Kaufpreis“ einig. Auf welchen Betrag muss er die Grunderwerbssteuer zahlen? Was ist wenn er sie je hälftig mit seiner Ehefrau kaufen möchte? Wer muss welche Steuer in welche höhe tragen?
Welches Verfahren bietet sich an
a) einen Kaufvertrag über 200k von der Erbengemeinschaft oder
b) eine Erbauseinandersetzung und Auszahlung
Welche Steuer (Grunderwerb bzw. Erbschaftssteuer fällt für wen auf welche Bereiche an? Wie wird die Restschuld bzw. der noch offene Kredit behandelt?
Das ist doch ein Standardfall, oder? Ich finde jedoch wenig Beispiele oder Regelungen dazu, ich habe nur was gefunden über die Ermittlung des Grundbesitzwert (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG) über diesen könnte man wohl die Steuer reduzieren allerdings nur bei eine Erbauseinandersetzung.
Bin gespannt auf die Anregungen die ich erhalte. Liebe Grüße
BigBen