X hat ein Grundstück gekauft vom Privatperson. Kaufvertrag beim Notar eine Woche später.
X wusste genau wass er wollte, hat sich schon längt informiert. Er wollte ein bestimmtes Fertighaus bei einem Bauträger und dieselbe Tag dass er das Grundstück kaufen wollte schon beim Bauträger den Auftrag gegeben. Vorläufiges Bauvertrag. Also eine Woche vor dem Kaufvertrag beim Notar.
Ist dies jetzt ein „einheitliches Vertragswerk“? Wenn nein oder ja, warum ist es wohl oder nicht ein „einheitliches Vertragswerk“?
Die - ungünstige - zeitliche Vertragsabfolge allein ist nur ein Indiz. Auch die Nennung der Baugrundstücksadresse im Bauvertrag vor Grundstückskaufvertrag ist nur ein Indiz (vor allem da der BauV vorläufig war). Beides allein beweist noch kein einheitliches Vertragswerk, obwohl es sicher erst einmal vermutet wird! Wichtig ist eine wirtschaftliche Verflechtung von Bauträger, Makler, Grundstücksverkäufer etc. Der Bauträger bzw. Bauvertragsvermittler muss es in der Hand haben, dass das Grundstück nur demjenigen verkauft wird, der auch mit dem Bauträger baut. Dies kann er z.B. durch vorherigen Bauvertragsabschluss sicherstellen - aber die Frage ist, wer dann diese Intention hatte und warum (wirtschaftliche Vorteile…). Das muss vom Finanzamt nachgewiesen werden.
Ich rate aber dringend, dennoch einen Bauvertrag nicht vor dem Grundstückskaufvertrag abzuschließen! Allenfalls einen Vorvertrag!