Grundgeb. Gas nach Whg.-Übergabe (XPosting Recht)

Hallo,

Einer meiner Mieter hat zum 30.06.03 die Wohnung gekündigt. Die Wohnungsübergabe fand bereits am 22.04.03 statt. Der neue Mieter ist dann am 01.07.03 eingezogen.

Meine Frage:
Wer muss für die Zeit vom 23.04. bis 30.06. die Grundgebühr für Gas und Strom zahlen?
Der alte Mieter oder der Vermieter?

Gruß,
Markus

Hallo Markus,
der alte Mieter zahlt bis zum Tag der Kündigung des Liefervertrag beim Versorgungsunternehmen.
Der neue Mieter zahlt ab dem Tag an dem er sich bei dem Versorgungsunternehmen anmeldet und somit einen Liefervertrag abschließt.
In der Zwischenzeit entstehen keine Kosten.
Gruß
Dirk m.

Hallo Markus,

unabhängig wie der Mieter mit dem Versorgungsunternehmen einen Vertrag abgeschlossen hat haftet er für die angefallenen Grundgebühren und den Verbrauch bis zum Ende des Mietverhältnisses. Der Vermieter hat Ansprüche bis zum Ende des Vertragstermins. Gilt auch für andere Nebenkosten wie Grundsteuer und Versicherungen, Hausmeister, Gartenpflege usw…

Einer meiner Mieter hat zum 30.06.03 die Wohnung gekündigt.
Die Wohnungsübergabe fand bereits am 22.04.03 statt. Der neue
Mieter ist dann am 01.07.03 eingezogen.

Meine Frage:
Wer muss für die Zeit vom 23.04. bis 30.06. die Grundgebühr
für Gas und Strom zahlen?
Der alte Mieter oder der Vermieter?

Der alte Mieter muss bis 30.06.03 zahlen. Auch wenn er notfalls mit dem Versorgungsunternehmen bereits abgerechnet hat, was durchaus möglich wäre, war eine Kündigung des Versorgungsvertrages vor dem 30.06.2003 nicht zulässig, da nicht der Vermieter, sondern der alte Mieter bis 30.06.03 für die Wohnung zuständig ist. Der Mietvertrag endet, auch wenn schon früher eine Wohnungsübergabe erfolgte, erst am 30.06.03. Wer eine andere Lösung will, muss dies schriftlich vereinbaren. Du kannst also dem alten Mieter die Grundgebühren bis 30.06.03 berechnen.

Gruss Günter

Hallo Dirk,

und wer zahlt vom April bis Ende Juni die Grundgebühren. Ich kenne kein Versorgungsunternehmen, das ohne Grundgebühren/Zählerkosten zu berechnen leer stehende Wohnungen an der Versorgung lässt. Vor allem, wenn die Vertragskündigung mit dem Energieversorger 2 Monaste vor Mietvertragsende durchgeführt wird - nehmen wir mal an, dass es mitten im Winter ist und Aussentemperaturen von minus 15 Grad hat - was glaubst Du, was innerhalb der nächsten 24 Stunden, wenn es richtig kalt ist, innerhalb einer Nacht geschieht ?

Da ist jede Wasserleitung und Heizung eingefroren. Wenn aber das Mietverhältnis erst zwei Monate später endet, haftet der Mieter für alle Schäden. Ausnahme: Er zieht vorzeitig aus und der Vermieter übernimmt schriftlich bis zum Ende des Mietverhältnisses und bis zum Einzug eines neuen Mieters die Haftung. Dann muss der Vermieetr dafür sorgen, dass die Versorgung nicht abgeschaltet wird.

der alte Mieter zahlt bis zum Tag der Kündigung des
Liefervertrag beim Versorgungsunternehmen.
Der neue Mieter zahlt ab dem Tag an dem er sich bei dem
Versorgungsunternehmen anmeldet und somit einen Liefervertrag
abschließt.
In der Zwischenzeit entstehen keine Kosten.

Mein Gasversorger, meine Stromwerke und meine Wasserwerke verlangen Zähler-Gebühren/Grundgebühren auch für leere Wohnungen. Wenn ich keinen Vertrag will, werden die Uhren selbstverständlich ausgebaut. Will ich einen neuen Anschluss, muss ich dafür die Zähler wieder setzen lassen. Ohne „Moos“ gibt es bei unseren Versorgungsbetrieben entweder ausgebaute oder plombierte Zähler.

GRuss Günter

Hallo Günter,
Vertragspartner ist der Mieter.
Wenn dieser den Vertrag kündigt ensteht ein Zeitraum der Vertragslosigkeit.
Sicherlich ist jedes Versorgungsunternehmen bemüht, diese Zeitraum zu vermeiden.
Somit wird man an den Hausbesitzer herantreten, zwecks Übernahme des Vertrages.Besonders mit den von Dir genannten Gründen.
Zwingend ist dies allerdings nicht.
Sind versorgte Einheiten über einen längeren Zeitraum ohne Vertrag, wird das Versorgungsunternehmen die Zähleinrichtungen ausbauen, den Besitzer der Imobilie allerdings vorher informieren, aus den von Dir genannten Gründen.
Eine Pflicht des Hausbesitzers auf Übernahme des Vertrages besteht allerdings nicht. Auf eigene Gefahr kann er auf einen Übernahmen Vertrag verzichten, was allerdings später zu einem größeren Kostenaufwand führen kann.
Dies alles ist in den allgemeinen Versorgungsbedigungen eines jeden versorgers nachzulesen, die auszugeben, jedes dementsprechende Unternehmen verpflichtet ist.
gruß
Dirk m.

Hallo Dirk,

was Du hier darlegst ist ohne Widerspruch.

Der Ausgangsthread hatte aber die Frage nach der Sachlage, wenn der Mieter früher auszieht, wer für die Zeit bis zum Mietvertragsende - auch bei vorzeitiger Wohnungsübergabe - die Zählermiete trägt.

Da der Mieter bis zum Ende des Vertragsverhältnisses mit dem Vermieter zuständig ist, kann der Mieter zwar zwei Monate zuvor seinen persönlichen Vertrag mit dem Stromversorger beenden. Der Mieter kann verlangen, dass der Stromverbrauch zum Auszug abgelesen wird und der weitere Stromverbrauch der Vermieter oder der Nachmieter tragen muss, jedoch hat der Vermieter, auch dann, wenn das Versorgungsunternehmen mit dem Mieter bereits abgerechnet hat den Anspruch auf Zahlung der Zählermiete bis zum Ende des Mietverhältnisses.

Gruss Günter
,

Vertragspartner ist der Mieter.
Wenn dieser den Vertrag kündigt ensteht ein Zeitraum der
Vertragslosigkeit.
Sicherlich ist jedes Versorgungsunternehmen bemüht, diese
Zeitraum zu vermeiden.
Somit wird man an den Hausbesitzer herantreten, zwecks
Übernahme des Vertrages.Besonders mit den von Dir genannten
Gründen.
Zwingend ist dies allerdings nicht.
Sind versorgte Einheiten über einen längeren Zeitraum ohne
Vertrag, wird das Versorgungsunternehmen die Zähleinrichtungen
ausbauen, den Besitzer der Imobilie allerdings vorher
informieren, aus den von Dir genannten Gründen.
Eine Pflicht des Hausbesitzers auf Übernahme des Vertrages
besteht allerdings nicht. Auf eigene Gefahr kann er auf einen
Übernahmen Vertrag verzichten, was allerdings später zu einem
größeren Kostenaufwand führen kann.
Dies alles ist in den allgemeinen Versorgungsbedigungen eines
jeden versorgers nachzulesen, die auszugeben, jedes
dementsprechende Unternehmen verpflichtet ist.
gruß
Dirk m.

Hallo Günter,
mit der Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Mieter entsteht eine vertragslose Zeit. Diese ist dem Mieter auch nicht anrechenbar.
Wenn der Mietvertrag nichts anderes aussagt, hat der Mieter auch keine Zählergebühren zu zahlen.
Es handelt sich hierbei doch um zwei unabhängige Verträge.
Wir haben in unserem Versorgungsgebiet täglich etliche Tarifkündigungen ohne Nachfolger.
Beispiel: Mieter zieht zum 30.7 aus, Weitervermietung (aus welchen Gründen auch immer) ab 1.9.
Der Versorger hält sich nur solange an seinen Kunden ( der auch der Mieter ist), bis dieser kündigt. Er fragt nicht nach der länge des Mietvertrages und dessen Ablauf. Ich kann Dir gerne einmal die Allgemeinen Versorgungsbedingungen schicken.
Da diese aber vom Gesetzgeber vorgeschrieben und nicht vom Versorger nach seinen Wünschen erstellt sind, sind sie bis auf kleine Details gleich.
Gruß
Dirk m.

Hallo Günter,

mit der Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Mieter
entsteht eine vertragslose Zeit. Diese ist dem Mieter auch
nicht anrechenbar.
Wenn der Mietvertrag nichts anderes aussagt, hat der Mieter
auch keine Zählergebühren zu zahlen.
Es handelt sich hierbei doch um zwei unabhängige Verträge.
Wir haben in unserem Versorgungsgebiet täglich etliche
Tarifkündigungen ohne Nachfolger.
Beispiel: Mieter zieht zum 30.7 aus, Weitervermietung (aus
welchen Gründen auch immer) ab 1.9.
Der Versorger hält sich nur solange an seinen Kunden ( der
auch der Mieter ist), bis dieser kündigt. Er fragt nicht nach
der länge des Mietvertrages und dessen Ablauf. Ich kann Dir
gerne einmal die Allgemeinen Versorgungsbedingungen schicken.
Da diese aber vom Gesetzgeber vorgeschrieben und nicht vom
Versorger nach seinen Wünschen erstellt sind, sind sie bis auf
kleine Details gleich.

Kien Einwand, habe mich mit diesem Problem schon mehrfach befassen müssen.

Du betrachtest die Frage, wer Zählergebühren zu zahlen hat aus der Sicht des Versorges. Bei Dir geht es um das Vertragsverhältnis zwischen Versorger und Kunden. Ich betrachte den Vertrag aus Sicht des Mietverhältnisses. Also wie lange hat der Mieter Kosten und Gebühren im Rahmen des Mietvertrages zu entrichten. Ein Mieter hat grundsätzlich nicht das Recht vorzeitig einen Vertrag mit einem Vorsorgungsunternehmen - Gas,-Wasser oder Stromversorger vor Ablauf des Mietvertrages zu kündigen. Der Mieter hat für eine ordnungsgemässe Versorgung der Wohnung zu sorgen und zwar solange er das Mietverhältnis nicht beendet hat.

Gruss Günter