Grundgesetz Art 79

Hallo,

also ich quäl mich hier mit dem Artikel 79 des GG rum.
Ich muss für eine Klausur besagten Artikel verstehen und erklären können.
Allerdings will mir dies nicht so recht gelingen. Jedenfalls glaube ich das.

Meine erklärung bisher lautet:

(1)Eine Änderung des Art. 79 des GG kann unter der expliziten Angabe des zu ändernden Artikels geändert werden. Wenn die Änderung eine Friedensregelung beinhaltet bzw. beabsichtigt oder sie der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland dient und die Gesetze des Artikels 1 und 20 des GG nicht verletzt

(2) Das „neue“ Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates

(3) Die Artikel 1 und 20 sowie Elemente der Bundesstaatlichkeit dürfen nicht abgeschafft werden. Zwar kann man Bundesländer zusammenlegen, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich

So jetzt bitte ich um ein kurzes unabhängiges Feedback ob dieser Erklärung richtung und vollständig ist.
Gegebenenfalls was zu ändern wäre.

(1)Eine Änderung des Art. 79 des GG kann unter der expliziten
Angabe des zu ändernden Artikels geändert werden. Wenn die
Änderung eine Friedensregelung beinhaltet bzw. beabsichtigt
oder sie der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland dient
und die Gesetze des Artikels 1 und 20 des GG nicht verletzt

Das ist schon sprachlich völlig verunglückt. Art. 79 GG spricht von einer Änderung des Grundgesetzes, Du schreibst, dass „eine Änderung des Art. 79 … geändert werden“ kann. Das hat mit Art. 79 so gut wie gar nichts mehr zu tun. In deinem zweiten Satz fehlt die Hälfte: er hat zwar einen „wenn“-Teil, aber keinen „dann“-Teil - wobei ich mir allerdings auch nicht vorstellen kann, wie dieser „dann“-Teil lauten könnte, damit aus dem Satz noch eine sinnvolle Aussage wird. Abgesehen davon gibt es in den Artikeln 1 und 20 keine Gesetze, sondern nur Grundsätze (eine Erkenntnis, zu der man bereits durch schlichtes Lesen von Art. 79 kommen kann).

Was Art. 79 Absatz 1 sagt, ist dass das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden darf, dass den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich abändert. Damit wird unterbunden, dass ein Gesetz die Verfassung dadurch ändert, dass es schlicht etwas bestimmt, was mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist (sog. Verfassungsdurchbrechung - war in der Weimarer Reichsverfassung möglich). Und „ausdrücklich ändern“ heißt, den Text des Grundgesetzes zu verändern, und nicht, nur den Artikel zu benennen, der geändert werden soll. Lediglich bei bestimmten völkerrechtlichen Verträgen genügt die in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 genannte allgemeine Klarstellung.

(2) Das „neue“ Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei dritteln
der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen
des Bundesrates

Wenn die stumpfe Wiedergabe des Wortlautes eine Erklärung ist, dann ist dies in der Tat eine richtige Erklärung.

(3) Die Artikel 1 und 20 sowie Elemente der
Bundesstaatlichkeit dürfen nicht abgeschafft werden. Zwar kann
man Bundesländer zusammenlegen, deren generelle Abschaffung
ist aber nicht möglich

Nicht „die Artikel 1 und 20“ als solche, sondern „nur“ die darin niedergelegten Grundsätze sind änderungsfest. Dass bestimmte „Elemente der Bundesstaalichkeit“ nicht abgeschafft werden dürfen, ist richtig, aber eine arg triviale (und deshalb eigentlich nicht brauchbare) Zusammenfassung dessen, was in Art. 79 Abs. 3 tatsächlich steht.

Im übrigen gilt das Änderungsverbot auch - und aus der Tatsache, dass diese Punkte bei Dir fehlen, entnehme ich, dass Du außer einem flüchtigen Blick auf Art. 79 selbst keine weiteren Quellen hinzugezogen hast (ein einziger Blick auf Wikipedia hätte hierzu sogar genügt) - für:

  • Art. 79 Abs. 3 selbst (denn was nützt ein Änderungsverbot, wenn es selbst vor Änderungen nicht geschützt ist und deshalb durch Verfassungsänderung aus dem Weg geräumt werden kann?);

  • alle übrigen Bestimmungen der Verfassung, soweit sie einen Kerngehalt aufweisen, der auf die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze zurückzuführen ist. Das gilt zum Beispiel für denjenigen Kernbereich der Grundrechte, der Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1) ist.

So jetzt bitte ich um ein kurzes unabhängiges Feedback ob
dieser Erklärung richtung und vollständig ist.

Zum Thema Richtigkeit siehe bereits oben. Ob die „Erklärung“ vollständig ist, hängt davon ab, was verlangt ist. Im Regal hinter mir steht z.B. ein Grundgesetzkommentar, der auch nichts anderes macht, als die Vorschriften des Grundgesetzes zu erklären. Der braucht allerdings 60 Seiten, um Art. 79 zu erklären. Und dabei ist dieser Kommentar noch nicht mal einer von den ganz dicken Schwarten.

Was das generelle Feedback angeht, so ist Deine „Erklärung“ insgesamt bestenfalls eine Zusammenfassung bzw. Paraphrasierung dessen, was in Art. 79 ohnehin zu lesen ist, ohne irgendeinen nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Selbst das ist aber noch stellenweise falsch und sogar sprachlich vergurkt.

Wenn Dich meine ehrliche Meinung interessiert, dann ist das ein innerhalb von fünf Minuten ohne jede Mühe hingerotztes Machwerk, mit dem ich zu einer Klausur gar nicht erst antreten würde.

Danke für das Kommentar.

Ich hab mich ehrlich gesagt schon was länger mit beschäftigt aber ein richtiges Kommentar zu Art. 79 nicht gefunden.
Schließendlich habe ich mich so verwurschtelt das das rausgekommen ist was ich geschrieben habe.

60 Seiten sollten wir nicht schreiben in der Klausur sondern mit nem kurzen knappen Satz erklären was Art. 79 besagt.

Das Ende vom Lied war übrigens das wir nur Abs 3 in einem kurzen Satz erklären sollten.

Super!

Trotzdem danke für dein feedback!

Das Ende vom Lied war übrigens das wir nur Abs 3 in einem
kurzen Satz erklären sollten.

dazu hätt’s übrigens auf Wikipedia was ganz hilfreiches gegeben (Stichwort: Ewigkeitsgarantie). Aber das hat sich ja wohl inzwischen erledigt.

Ich drück’ Dir die Daumen, dass eine gute Note dabei rumkommt.