Grundgesetz und Konstitution des Bundestags

Hallo,
die Frage scheint mir eher historisch, als politisch zu sein, daher poste ich mal hier.
Mir ist bei der Lektüre des Grundgesetzes aufgefallen, daß es (im Gegensatz zu den meisten anderen Fällen) keine Regelung dazu gibt, wer den Bundestag bei seiner konstituierenden Sitzung leitet. Die Geschäftsordnung ist ja noch nicht in Kraft getreten, gibt also keine Auskunft, und der Bundestagspräsident wird erst noch gewählt.
Es hat sich wohl eingebürgert, daß der Parlamentsälteste dieses Amt übernimmt, das scheint auch sinnvoll zu sein.
Jetzt die Frage: wirde diese Regelung damals bei der „Schaffung“ des Grundgesetzes „absichtlich“ übergangen (weil man sich z.B. nicht einig wurde) oder war es „selbstverständlich“, und daher nicht erwähnenswert, daß der Älteste die Sitzung leitet?

Cu Rene

Hallo René,

Jetzt die Frage: wirde diese Regelung damals bei der
„Schaffung“ des Grundgesetzes „absichtlich“ übergangen (weil
man sich z.B. nicht einig wurde) oder war es
„selbstverständlich“, und daher nicht erwähnenswert, daß der
Älteste die Sitzung leitet?

ich denke, dass das selbstverständlich war.

Hier: http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/ltpapier/plenum… findet sich folgender Absatz:

„Alterspräsidenten haben im Parlamentarismus in Fortsetzung einer archaischen Praxis ihren Platz gefunden. Älteste gelten kraft ihrer langen Lebenserfahrung als weltweise und humanistisch, als abgeklärt und gelassen, als tolerant und umsichtig im Umgang mit Menschen. Vielleicht fühlt sich der eine oder die andere von uns dabei an Nathan erinnert. Unsere Erwartungshaltung jedenfalls wird von diesen Prämissen bestimmt.“

Das weist darauf hin, dass es seit langer Zeit Usus ist, die Ältesten zuerst reden zu lassen. In Deutschland wurde jedenfalls schon das Paulskirchenparlament 1848 von einem Alterspräsidenten eröffnet. Ich denke, das kann man noch weiter zurückverfolgen. Genaue Daten habe ich allerdings nicht gefunden. Der Begriff „archaische Praxis“ scheint mir in die Antike zu verweisen, jedenfalls gab es das Prinzip schon bei den Griechen und wahrscheinlich schon bei den Ägyptern.

Herzliche Grüße

Thomas Miller

Hallo René,

Mir ist bei der Lektüre des Grundgesetzes aufgefallen, daß es
(im Gegensatz zu den meisten anderen Fällen) keine Regelung
dazu gibt, wer den Bundestag bei seiner konstituierenden
Sitzung leitet.

Die konstituierende Sitzung ist in §1 der Geschäftordnung des Bundestages geregelt.
http://www.bundestag.de/gesetze/go/

Die Geschäftsordnung ist ja noch nicht in
Kraft getreten, gibt also keine Auskunft,

Das ist geschickt geregelt, indem als erstes die bestehende Geschäftsordnung des alten Bundestags wieder in Kraft gesetzt wird:

„Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einschließlich ihrer Anlagen wird auf Antrag der meist aller neu konstituierten Fraktionen vom Bundestag in seiner ersten Sitzung in Kraft gesetzt, indem die Weitergeltung der Geschäftsordnung der vergangenen Wahlperiode beschlossen wird.“
http://www.bundestag.de/info/gescho/gescho03.html

Grüße
Wolfgang

Hallo,

Die Geschäftsordnung ist ja noch nicht in
Kraft getreten, gibt also keine Auskunft,

Das ist geschickt geregelt, indem als erstes die bestehende
Geschäftsordnung des alten Bundestags wieder in Kraft gesetzt
wird:

Eben, aber bis dahin gilt sie (einige Minuten?, werde nächste Woche mal mit der Stoppuhr aufpassen) nocht nicht, die Sitzung läuft aber schon, womit der Bundestag zusammengetreten ist.
Zugegeben grenzt das schon an Haarspalterei, aber eine eindeutige Regelung hätte höchstens einen Halbsatz im Grundgesetz gekostet.

Cu Rene

Hallo René,

ja, ein gewisser rechts-freier Raum ist da schon vorhanden, aber der wird eben durch den common sense der Fraktionen überbrückt, die bestehende Geschäftsordnung weitergelten zu lassen.

Eben, aber bis dahin gilt sie (einige Minuten?, werde nächste
Woche mal mit der Stoppuhr aufpassen) nocht nicht, die Sitzung
läuft aber schon, womit der Bundestag zusammengetreten ist.

So lange muss du nicht warten, unter
http://www.bundestag.de/pp/arch_zip/14001a.zip
kannst du das Protokoll der konstituierenden Sitzung des letzten Bundestags nachlesen.
Dort erklärt der Alterspräsident Fred Gebhardt in seiner Ansprache:

„Es ist parlamentarischer Brauch, daß der Älteste in der Versammlung die Leitung übernimmt, bis der Deutsche Bundestag sich selbst einen Präsidenten gewählt hat. So sieht es auch der § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vor.

Bis zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung, die sich der 14. Deutsche Bundestag nach der Wahl des Bundestagspräsidenten geben wird, verfahren wir nach den Regeln, die für den 13. Deutschen Bundestag gegolten haben.“

Zugegeben grenzt das schon an Haarspalterei, aber eine
eindeutige Regelung hätte höchstens einen Halbsatz im
Grundgesetz gekostet.

Da gehört sie aber m.E. nicht hin, denn das ist eine reine Verfahrensvorschrift, während im GG fundamentale Dinge wie Grundrechte und die Grundlagen rechtsstaatlichen Zusammenlebens geregelt sind; dementsprechend hoch sind auch die Hürden für Grundgesetzänderungen gesteckt.

Grüße
Wolfgang

Da gehört sie aber m.E. nicht hin, denn das ist eine reine
Verfahrensvorschrift, während im GG fundamentale Dinge wie
Grundrechte und die Grundlagen rechtsstaatlichen
Zusammenlebens geregelt sind; dementsprechend hoch sind auch
die Hürden für Grundgesetzänderungen gesteckt.

Hallo Wolfgang!

Ganz so locker kann man es aber, glaube ich, nicht sehen. Die Regelungen zur Wahl des Bundeskanzlers z.B. sind im Prinzip auch Verfahrensvorschriften und finden sich trotzdem im Grundgesetz. Die Grundrechte sind vielleicht der wichtigste Teil des GG; sie machen aber gerade einmal ein Sechstel des gesamten Textes aus.

Viele Grüße!

Christoph

Hallo Christoph,

Ganz so locker kann man es aber, glaube ich, nicht sehen.

Na, der Bundestag sieht es aber so locker, und man sollte annehmen, dass er als Gesetzgeber weiss, was er tut :wink:

Die
Regelungen zur Wahl des Bundeskanzlers z.B. sind im Prinzip
auch Verfahrensvorschriften und finden sich trotzdem im
Grundgesetz.

Das ist aber ein deutlicher quantitativer Unterschied: Der Bundeskanzler bestimmt für vier Jahre die Richtlinien der Politik, während der Alterspräsident eine einzige Aufgabe hat, nämlich die Wahl des Bundestagspräsidiums durchzuführen.
Außerdem ist Alterpräsident zu sein ja gerade kein gewähltes Amt; genausogut könnte man den ersten Sitzungsleiter auch durch Los bestimmen lassen.

Die Grundrechte sind vielleicht der wichtigste
Teil des GG; sie machen aber gerade einmal ein Sechstel des
gesamten Textes aus.

Unbestritten.

Grüße
Wolfgang