ein kurze frage zur gewinnermittlung für die einkommenssteuererklärung (bei freiberuflern). werden für das abzuschließende jahr alle rechnungen mit rechnungsdatum in dem jahr abgerechnet oder aber alle zahlungen, die aufgrund von rechnungssellungen geflossen sind. bspw. die problematik einer rechnungsstellung ende des jahres mit entsprechendem zahlungseingang nach dem jahreswechsel.
im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG:
Einnahmen gelten als in dem Jahr bezogen, in dem sie tatsächlich zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Jahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind.
Ausnahmen gibt es nur für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit (bis zu 10 Tage) nach Beendigung des Kalenderjahres noch für das alte Kalenderjahr gezahlt wurden und für Einnahmen und Ausgaben, die für mehrjährige Nutzungsüberlassungen (mehr als 5 Jahre) vereinnahmt oder verausgabt wurden.