Grundlage einer Nebenkostenabrechnung

Ich ziehe in Erwägung, eine Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung zu kaufen und dort selbst einzuziehen. Nun habe ich erfahren, dass die Nebenkosten für diese Wohnung (2 Zimmer, 52 qm) auf 290€ festgesetzt wurden. Diese erscheinen mir etwas hoch, denn: der Wohnkomplex wurde 1994 gebaut und die Wohnung ist klein.

Mir sind die Kosten bekannt, die in einer Nebenkostenabrechnung anfallen. Nun würde ich gerne von euch wissen:
bemessen sich diese Kosten immer an den Verbrauch von einer oder zwei Personen? (weil ja zwei Zimmer). Oder werden diese Nebenkosten im ersten Jahr von den Vormieter (davor war Whg. vermietet) praktisch übernommen?

Klar ist mir, dass es fixe Kosten gibt wie: Grundsteuer, Hausmeistertätigkeit, usw. Diese richten sich an feste Vorgaben (Grundstückgröße, Beitrag für Hausmeister pro Wohnung und nicht pro Person).
Mit geht es um die variablen Kosten wie: Wasser, Strom und Heizung.

Wie gesagt, es ist blöd, dass ich niemanden diesbezüglich für die konkete Wohnung fragen kann.
Wäre nett, wenn ihr mir aus eigener Erfahrung berichten könntet.
Danke!

Hallo!

Die Nebenkosten werden nach dem Vorjahresverbrauch bemessen und festgesetzt. Es sind ja Vorauszahlung, es wird abgerechnet.

Grundlage ist die Wohnfläche, wenn nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde,
Auch Mischformen sind erlaubt,etwa nach Wohneinheiten oder nach Personen.

Da nur tatsächliche Kosten umgelegt werden dürfen, besteht auch kein Risiko, man zahlt zu viel. Wenn ja, weil man im Abrechnungsjahr bei verbrauchsabhängigen Kosten spart, dann bekäme man doch Geld zurück.
es ist doch nicht verloren.
Und umgekehrt kann es Nachzahlungen geben, weil Vorauszahlung zu knapp, weil Mehrverbrauch oder Kostenanstieg .
Die Vorauszahlungen werden jährlich nach Vorliegen der Abrechnung ggf. angepasst, denn niemand muss unnötig viel vorauszahlen, also dem Vermieter einen zinslosen Kredit geben. Man hat einen Anspruch auf angemessene Vorauszahlungen und das wären die nach dem Vorjahresverbrauch .

mfG
duck313

wenn nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde,

Welcher Mietvertrag?

Tip: UP nochmal lesen, besonders den 1. Satz.

Gruß

.

Bei Eigentumswohnungen wird mit der Betriebskostenabrechnung meist auch ein Hausgeld/Instandhaltungsrücklage abgerechnet. Der dafür fällige Betrag liegt meist etwa in Höhe der umlagefähigen Betriebskosten.
Daneben sind natürlich auch die angefallenen Verwaltungskosten vom Eigentümer zu zahlen, weil nicht auf den Mieter umlegbar.

Wenn diese beiden Position noch auf die 290€ drauf kämen, fände ich es auch ungewöhnlich hoch …