Grundlose Kündigung ohne Fristverlängerung

Hallo zusammen,

gemäß dem § 573a „Erleichterte Kündigung des Vermieters“ ist es gestattet eine grundlose Kündigung dem Mieter eines Zweifamilienhauses (Vermieter mit im Haus) auszusprechen.

Jedoch muss hierfür eine Fristverlängerung von 3 Monaten ausgesprochen werden.

Ist eine Kündigung wo diese zusätzliche Frist nicht erwähnt/eingehalten wird unwirksam oder muss man Einspruch dagegen einlegen? Wie muss man vorgehen?

Viele Grüße
Martin

Hallo!

Jedoch muss hierfür eine Fristverlängerung von 3 Monaten
ausgesprochen werden.

Sehe ich nicht so. Man muss nur angeben, dass man sich auf § 573a Abs.1 oder Abs. 2 bezieht. Die Fristverlängerung wird dann vom Gesetz ausgesprochen.

Ist eine Kündigung wo diese zusätzliche Frist nicht
erwähnt/eingehalten wird unwirksam

M. E. ist sie das nicht. Der Vermieter würde, wenn er innerhalb von drei Monaten nach dem von ihm erwähnten Kündigungstermin räumen lassen wollte, derben Schiffbruch erleiden. Das Gesetz schreibt schließlich „Die Frist verlängert sich“ und nicht „Der Vermieter soll die Frist verlängern“.

Wie muss man vorgehen?

Als Mieter also gar nicht.