Hallo!
Habe zu folgendem Übungsfall eine Frage:
Staatsanwaltschaft beantragt Durchsuchung und Beschlagnahme, die durch das Amtsgericht gewährt werden. Bei der anschließenden Durchsuchung in Wohn- und Geschäftsräumen eines Geschäftsführers einer GmbH werden unteranderem Kundendateien und Akten sichergestellt.
Das die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume unter Art. 13 GG gefasst werden, hab ich schon gelesen. Nur ist für mich fraglich, ob die Beschlagnahme und anschließende Verwendung der Kundendatei/Akten durch die Staatsanwaltschaft unter Art. 12 I GG oder unter Art. 2 I GG (informationelle Selbstbestimmung) erfasst werden. Kann mir jemand einen Tipp geben?
DANKE!
Hallo Marcel,
kommt drauf an, weshalb der Durchsuchungsbefehl erlassen wurde.
Aber eigentlich haben die dann das Recht, alles was sie für nötig halten zu beschlagnahmen um die Tat aufzuklären und auch davon betroffene Täter und Opfer herauszufinden.
z.B: Raubkopien gemacht und erwischt worden ? Dann gilt kein Grundrecht mehr. Alles futsch, alle Daten werden verwertet und alle Verkäufer und Käufer eermittelt… nur so als Beispiel
BigJohn
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hallo bigjohn!
das ist soweit richtig und erledigt sich meiner ansicht nach dann auch in der verfassungsrechtlichen rechtfertigung. es liegen entsprechende regelungen aus der StPO vor.
grundlegend stellt die beschlagnahme von den kundendaten einen eingriff in den ausgeübten gewerbebetrieb dar. nur ist für mich fraglich, ob die staatsanwaltschaft das grundrecht der informationellen selbstbestimmung dabei verletzt?
gruß, marcel