Hallo zusammen
In einem Dienstleistungsvertrag steht:
„…hat eine Gültigkeit von 12 Monaten und tritt am 01.01.2001 in Kraft. …verlängert sich um weitere 12 Monate, sofern nicht 6 Monate vor Laufzeitende gekündigt wird…“
Die Kündigung wird geschrieben am 28.06., als Einschreiben mit Poststempel 30.06. aufgegeben und am 01.07. zugestellt.
Ist damit die Kündigungsfrist gehalten oder nicht? Ich meine mal gelernt zu haben, daß eine Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist und erst mit dem Empfang Gültigkeit hat.
Simmt das
Gruß
Michael
Hallo zusammen
hi auch !
In einem Dienstleistungsvertrag steht:
„…hat eine Gültigkeit von 12 Monaten und tritt am 01.01.2001
in Kraft. …verlängert sich um weitere 12 Monate, sofern
nicht 6 Monate vor Laufzeitende gekündigt wird…“
Die Kündigung wird geschrieben am 28.06., als Einschreiben mit
Poststempel 30.06. aufgegeben und am 01.07. zugestellt.
Ist damit die Kündigungsfrist gehalten oder nicht? Ich meine
mal gelernt zu haben, daß eine Kündigung eine
empfangsbedürftige Willenserklärung ist und erst mit dem
Empfang Gültigkeit hat.
mal ganz abgesehen davon ob das nu eine akute geschichte ist oder nich… oder ob es dich rein interesse halber zu dieser frage drängt…
deine mail adresse lässt vermuten, dass es sich bei der geschichte um eine tatsächliche handelt, und dass dein unternehmen das beauftragte ist.
werbung ist das keine gute… nur so als idee 
Simmt das
keine ahnung von sowas… gefühlsmäsig würde ich sagen, dass das absendedatum interessiert
Gruß
Michael
Gruß zurück
\lila
Die Kündigung wird geschrieben am 28.06., als Einschreiben mit
Poststempel 30.06. aufgegeben und am 01.07. zugestellt.
Ist damit die Kündigungsfrist gehalten oder nicht? Ich meine
mal gelernt zu haben, daß eine Kündigung eine
empfangsbedürftige Willenserklärung ist und erst mit dem
Empfang Gültigkeit hat.
Hallo,
Ich würde behaupten das wieder dieser Passus „DATUM des Poststempels“
greift.
Grüße
Christian
Hi Michael
es ist ne reine auslegungssache.
Oftmals muß die Kündigung VOR dem Zeitraum ( 01.07.) beim Unternehmen sein, andere akzeptieren auch, wenn es genau an dem Tag angekommen ist.
Nähere Informationen hierzu findest Du aber in den AGB’s des Dienstleisters,explizit in den AGB’s deines direkten Vertrages.
Wenn Du via Einschreiben das ganze „kurz vor Glocke“ eingereicht hast - schlecht.
Ruf doch mal den Dienstleister an, der kann Dir genaueres sagen.
Ich pers., in der Firma wo ich bin ( auch Dienstleistungsbereich ) zählt der Posteingang.
So long
Dat Blue
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Michael, schau dir mal das hier http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__187.html an.
Mit Zugang am 1.7. wäre - meines Erachtens - die Frist nicht eingehalten. Bin mir aber nicht 100%ig sicher. Es sei denn es ist konkret anderes vereinbart (wie z.B. die Sache mit dem Poststempel).
MfG
Ich meine
mal gelernt zu haben, daß eine Kündigung eine
empfangsbedürftige Willenserklärung ist und erst mit dem
Empfang Gültigkeit hat.
hallo michael,
genau so ist es und § 130 I S. 1 BGB sagt dazu: „Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.“
poststempel, einschreiben, weiss der fuchs, alles egal! einschreiben ist sogar i.d.R. zu vermeiden, da hier der empfänger allen einschreiben in der letzten woche der kündigungsfrist ausweichen kann (macht die tür nicht auf und holt in der post nicht ab). zugegangen ist allemal die kenntnis, dass da was war, aber nicht die betreffende willenserklärung.
ergo: wenn frist w.o., dann ist zugang 1.7. zu spät!
mfg vom
showbee
Klare Antwort, aber ?
Hi Showbee,
das ist mal eine klare Antwort. Inwieweit spielt Deiner Kenntnis nach § 187.1/188.2 BGB eine Rolle?
Gruß
Michael
hallo michael,
genau so ist es und § 130 I S. 1 BGB sagt dazu: „Eine
Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist,
wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem
Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.“
poststempel, einschreiben, weiss der fuchs, alles egal!
einschreiben ist sogar i.d.R. zu vermeiden, da hier der
empfänger allen einschreiben in der letzten woche der
kündigungsfrist ausweichen kann (macht die tür nicht auf und
holt in der post nicht ab). zugegangen ist allemal die
kenntnis, dass da was war, aber nicht die betreffende
willenserklärung.
ergo: wenn frist w.o., dann ist zugang 1.7. zu spät!
mfg vom
showbee
das ist mal eine klare Antwort. Inwieweit spielt Deiner
Kenntnis nach § 187.1/188.2 BGB eine Rolle?
hallo,
ich verstehe nicht recht die frage. die betreffenden §§ sagen doch nur was über fristbeginn-ende aus. bezüglich des § 188 II ist es eine auslegungshilfe. wenn „ende des halbjahres“ vereinbart ist, dann „endigt“ die frist „mit dem Ablauf desjenigen Tages […] des letzten Monats“. ergo: 30. Juni 24:00:00 uhr.
dies wäre für die auslegung der kündigungsfrist relevant. der 187 beschreibt dagegen, wann eine frist beginnt und unterscheidet zwischen ereignis und beginnfristen.
bsp. eine mahnung geht am 10.07. zu und enthält den passus „zahlen sie mit einer frist von 7 tagen nach zugang dieser mahnung“. dann ist es eine ereignisfrist (§187 I) und der 10. wird nicht mitgezählt.
wenn der brief bsp. 10.07. 10:00 Uhr zugeht, passiert 14stunden nichts, am 11.07. 00:00 Uhr beginnt die 7 tage frist und endet dann 7 ganze tage später also am 17.07. 24:00 Uhr.
okay?
mfg vom
showbee