Grundsätzliche oder generelle Zahlungspflicht?!

Wie sehr ist die Wirksamkeit der Zahlungspflicht bei einem angefochtenen Zangsgeldbescheid ohne angeordneten Sofortvollzug beschränkt?

Gruß
guvo

Wenn es sich um einen Fall von § 80 II Nr. 1 VwGO handelt, braucht die sofortige Vollziehung gar nicht extra angeordnet werden. Ansonsten: keine Bestandskraft bedeutet, dass der Bescheid auch nicht vollstreckt werden kann.

Levay