Wie sehr ist die Wirksamkeit der Zahlungspflicht bei einem angefochtenen Zangsgeldbescheid ohne angeordneten Sofortvollzug beschränkt?
Gruß
guvo
Wie sehr ist die Wirksamkeit der Zahlungspflicht bei einem angefochtenen Zangsgeldbescheid ohne angeordneten Sofortvollzug beschränkt?
Gruß
guvo
Wenn es sich um einen Fall von § 80 II Nr. 1 VwGO handelt, braucht die sofortige Vollziehung gar nicht extra angeordnet werden. Ansonsten: keine Bestandskraft bedeutet, dass der Bescheid auch nicht vollstreckt werden kann.
Levay