Grundsätzliches zur Lohnst.klasse

Hallo!

Ich habe grundsätzliche Fragen zur Lohnsteuerklasse.
Kann mir jemand weiterhelfen?

Angenommen:
Herr X, AN, Stkl. 3, und nebenberuflich freiberuflich (was für schöne Zusammenhänge…).
Frau X, keine AN, Stkl. 5, auch nebenberuflich freiberuflich.
Sie sind gemeinsam veranlagt.

Nun lacht nicht, aber…
…wäre es sinnvoll, wenn Frau X mehr Gewinn aus der freiberufl. Tätigkeit erwirtschaften würde (es bliebe wahrscheinlich nebenberufl.), die Stkl. zu ändern? Oder hat das nichts miteinander zu tun?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!

Nun lacht nicht, aber…
…wäre es sinnvoll, wenn Frau X mehr Gewinn aus der
freiberufl. Tätigkeit erwirtschaften würde (es bliebe
wahrscheinlich nebenberufl.), die Stkl. zu ändern? Oder hat
das nichts miteinander zu tun?

=> nein, lachen wäre unfair! denn ist gibt keine blöden fragen, sondern nur blöde antworten!
Aber um die frage zu beantworten: die LOHNsteuerklasse hat nix, rein garnix, mit den Einkünften aus freiberuflicher Tätäigkeit zu tun. Nur mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Und somit sollte es bei III/ V bleiben.

Schöne Grüße
e

Aber um die frage zu beantworten: die LOHNsteuerklasse hat
nix, rein garnix, mit den Einkünften aus freiberuflicher
Tätäigkeit zu tun. Nur mit den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Und somit sollte es bei III/ V
bleiben.

hallo

HErr X und seine Frau könnten sich überlegen, die Steuerklassen auf IV/IV zu ändern, dann würde der Arbeitgeber des Herrn X mehr Lohnsteuer für ihn einbehalten und die Nachzahlung am Jahresende würde geringer ausfallen (es war die Rede von nebenberuflichen/freiberuflichen Einkünften).

Gruß
Sonja

§ 38b EStG
Hi !

Wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, ist ein Wechsel zu IV/IV nicht möglich

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html

hier die Nummern 3 und 4.

BARUL76

.

DANKE!
Liebe Leute!

Supervielen Dank für die schnelle Hilfe und verständliche Antwort!

Somit ist eines schon geklärt…

Abhängig davon, ob die Einstufung in IV/IV aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten in dieser speziellen Konstellation überhaupt möglich wäre, ist es ein einfaches Rechenexempel, ob es sich lohnt.

Unabhängig davon hat die Steuerklassenwahl überhaupt nicht mit der tatsächlich fälligen Lohnsteuer zu tun. Es geht hier lediglich darum, dem Finanzamt unterjährig nicht einen „kostenlosen Kredit“ zu gewähren, welchen man dann beim Lohnsteuerausgleich wieder unverzinst zurück bekommt.