mich würde interessieren in wie weit man bei einer Grundschuld haftbar ist mit Privatvermögen.
Wenn also jemand mit eigenem Häusle ein größeres Darlehen bei einer Bausparkasse aufnimmt und als Sicherheit diese Bausparkasse sich als Gläubiger über eine Grundschuld in entsprechender Höhe eintragen lässt. Was passiert, wenn man nicht gewillt ist zu zahlen?
Wird dann nur über die Grundschuld das Haus verwertet?
Oder haftet man auch mit seinem Privatvermögen?
Viele Grüße ( und natürlich Danke für alle Antworten)
Matthias
( ich hoffe ich bhabe mich nicht allzu mißverständlich ausgedrückt… ich bin Neuling auf diesem Gebiet)
ich gehe davon aus, dass im Normalfall immer erst versucht wird, die Verbindlichkeit aus dem Geldvermögen zu bezahlen, reicht das nicht, würde ein kluger Schuldner selbst die Veräußerung der beliehenen Immobilie betreiben und nur Idioten würden es ohne Not auf eine Zwangsversteigerung durch den Darlehnsgeber ankommen lassen.
Die eingetragene Grundschuld dient quasi als „letzte Sicherung“ für die Bausparkasse und übersteigt in der Regel den Wert des Darlehns (erheblich), weil seriöse Institute Immobilien nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz beleihen.
Im Normalfall sollte es also am Darlehnsnehmer liegen, die Verbindlichkeit möglichst so zu bedienen, dass der Verkauf der Immobilie vermieden wird.
in diesem speziellen Fall geht es um eine geerbte Immobilie.
Das Darlehen wurde nicht vom Erben sondern von der noch lebenden Ehefrau des Verstorbenen aufgenommen und als Grundschuld eingetragen ( noch zu Lebzeiten des Erblassers).
Die Frage ist, ob in dem Fall der Gläubiger ( Bausparkasse) nur die Immobilie verwertet oder dem Erben auf den Pelz rückt und an dessen Privatvermögen geht.
Ich habe keine Ahnung wie weit eine Bausparkasse da gehen kann und darf.
Viele Grüße,
Matthias
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durch Deine Erläuterungen rückt der Fall m. E. in den Zuständigkeitsbereich des Bretts „Recht“, weil es weniger um eine Immobilie als um Erbrecht geht.
Ich gehe allerdings davon aus, dass ein Erbe immer vollumfänglich haftet, wenn er das Erbe nicht ausschlägt. Rosinenpicken sollte es da nicht geben . . .
die Haftung für die Grundschuld ist streng auf das Grundstück beschränkt, es ist eine rein dingliche, keine persönliche, Sicherung. Die Bank (oder der sonst Begünstigte) kann die Grundschuld vollstrecken, indem sie das Grundstück versteigern lässt und das Geld daraus erhält.
Aber: Genau aus diesem Grunde wird bei der Bestellung einer Grundschuld praktisch immer die persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld durch den Schuldner erklärt. Und diese geht in das Privatvermögen.
Ist es wie hier ein geerbtes Grundstück, so kann ich mangels erbrechtlicher Kenntnisse nicht sagen, ob der Erbe in diese Unterwerfungshaftung (so hier eine vorlag) eintritt. Ich gehe aber mal davon aus. Das bedeutet, dass der Berechtigte die Vollstreckungsurkunde auf den Erben umschreiben lassen kann und dieser haftet dann wiederum persönlich.
Dazu müsste sich aber letztlich mal jemand äußern, der Kenntnisse im Erbrecht hat.
Gruß
Dea
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Das Darlehen wurde nicht vom Erben sondern von der noch
lebenden Ehefrau des Verstorbenen aufgenommen und als
Dann wird der Gläubihger erst einmal versuchen die Schuld bei der Darlehensnehmerin einzutreiben. Ist das erfolglos, wird man sich an dem Sicherungsobjekt schadlos halten. Die Erben haben mit dem Darlehen nichts zu tun, da dieses nicht vererbt wurde. Wenn die Erben eine Verwertung des Hauses verhindern wollen, müssen sie wohl in die eigene Tasche greifen.
Wie Dea schon ausgeführt hat, haftet der Erbe des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks aus der Grundschuld nur mit dem Grundstück, nicht mit dem übrigen Vermögen.
Aus dem Darlehen, zu dessen Sicherung die Grundschuld bestellt worden ist, würde der Erbe haften, wenn der Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau den Darlehensvertrag abgeschlossen hätte. Dann wäre der Erbe anstelle des Erblassers als Mitverpflichteter in den Darlehensvertrag eingetreten und müsste für die Forderungen der Bausparkasse aus dem Darlehensvertrag haften, und zwar mit seinem ganzen Vermögen.
Hat jedoch nur die Ehefrau des Erblassers allein den Darlehensvertrag abgeschlossen, so hat der Erbe des Ehemanns keine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag.
vielen Dank erst einmal… ich sehe jetzt schon : kniffliges Thema
Wie bekommt man denn raus, ob da so eine persönliche Unterwerfung unterschrieben worden ist?
Steht sowas im Grundbuch mit drin? Oder kann da (außer der Ehefrau)nur der Gläubiger Auskunft geben?
Viele Grüße,
Matthias
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Ob sich der Schuldner der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworden hat, steht in der Grundschuldbestellungsurkunde und im Grundbuch.
Ob sich der Darlehensschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, steht in der Darlehensvertragsurkunde.
Diese beiden Urkunden sollte der Erbe sich beschaffen.
Wenn die Ehefrau des Erblassers dem Erben des Ehemannes keine Abdrucke der Urkunden aushändigen kann oder will, kann sich der Erbe unter Nachweis seines Erbrechts an die Bausparkasse wenden. Nach meiner Erfahrung wird diese bereit sein, gegen Kostenerstattung Abdrucke der Urkunden zu übersenden. Es könnte sein, dass die Bausparkasse aus Datenschutzgründen einen Abdruck der Darlehensvertragsurkunde nicht zur Verfügung stellen will. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Erblasser nicht Mitschuldner des Darlehens war.