ich bräuchte Denkanstösse für folgenden Sachverhalt:
Ein Haus wurde verkauft. Die Käufer sind nicht verheiratet, stehe aber beide im Kaufvertrag. Im Mai diesen Jahres ging beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch ein.
Mittlerweile ist einer der Miteigentümer im Insolvenzverfahren, so dass die Eintragung nur am Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers möglich ist (was im Antrag vom Notar auch geändert wurde).
Eine Kostenvorschussrechnung wurde dem nicht-insolventen Miteigentümer im Juni zugesandt, aber nicht bezahlt.
Meine Fragen:
Wieso ist nur eine Eintragung Am Miteigentumsanteil des nicht-insolventen Miteigentümers möglich?
Ist eine Eintragung des insolventen Miteigentümers nachträglich möglich?
Könnte man sich den Betrag der Kostenvorschussrechnung vom nicht-insolventen Miteigentümer zurückholen, wenn man darauf bezahlt hat, um seine Forderungen zu sichern?
Du machst mir Spaß! Wenn der Miteigentümer insolvent ist, dann iunterliegt sein Vermögen der Gesamtvollstreckung. Und dabei wird sehr genau geprüft, ab welchem Zeitpunkt Überschuldung vorlag, was zu diesem Zeitpunkt im Vermögen war, und ggf. später veräußert wurde, und ob man diesen Verkauf ggf. anfechten kann, um den Vermögensgegenstand wieder in die Masse zu holen.
Ganz ehrlich, in der Haut des Käufers möchte ich in so einer Situation nicht sein. Da hilft nur, schnellstmöglich Kontakt mit dem Insolvenzverwalter aufzunehmen, um zu klären, ob der Verkauf des Immobilienanteils Bestand hat, bzw. was man ggf. tun muss, um dafür zu sorgen. Sollte die Eintragung bislang nur an fehlenden Gerichtskosten gelegen haben, wäre das das kleinste denkbare Problem, und wäre mit Zahlung aus eigener Tasche (wird man von einem insolventen Verkäufer auch nicht erfolgreich wieder holen können) schnell zu beseitigen.
Ich glaube, du hast den Sachverhalt nicht verstanden. Nicht der Käufer, sondern der Verkäufer möchte die Grundschuld eingetragen haben. Und einer der Käufer ist insolvent.
Ich glaube, du hast den Sachverhalt nicht verstanden. Nicht
der Käufer, sondern der Verkäufer möchte die Grundschuld
eingetragen haben. Und einer der Käufer ist insolvent.
Der Verkäufer kann keine Grundschuld an einem ihm nicht mehr gehörenden Grundstück eintragen lassen ohne die Bewilligung der Eigentümer. Um wirksam eine Bewilligung abgeben zu können benötigt man die Verfügungsbefugnis. Diese fehlt dem insolventen Miteigentümer! Verfügungsbefugt ist hier nur der Insolbenzverwalter.
Eingangs wurde geschrieben dass der eine Miteigentümer „mittlerweile“ insolvent sei. Wann denn genau? Schon vor Bewilligung der Grundschuld UND Eingang des eintragungsantrages beim Grundbuchamt oder erst später?
Ich glaube, du hast den Sachverhalt nicht verstanden. Nicht
der Käufer, sondern der Verkäufer möchte die Grundschuld
eingetragen haben. Und einer der Käufer ist insolvent.
Der Verkäufer kann keine Grundschuld an einem ihm nicht mehr
gehörenden Grundstück eintragen lassen ohne die Bewilligung
der Eigentümer. Um wirksam eine Bewilligung abgeben zu können
benötigt man die Verfügungsbefugnis. Diese fehlt dem
insolventen Miteigentümer! Verfügungsbefugt ist hier nur der
Insolbenzverwalter.
Das ist richtig. Aber es ist ja fraglich, ob dem Verkäufer das Grundstück noch gehört oder nicht, denn ein Grundstückkaufvertrag ist ja erst mit Einigung UND Eintragung wirksam. Die Eintragung wurde nur nicht vollzogen, weil die neuen Eigentümer die Gebühr für die Grundbucheintragung nicht gezahlt haben.
Wahrscheinlich wurde auch ein wichtiges Detail hinsichtlich des Kaufvertrags nicht genannt. Es handelt sich nämlich um einen Mietkauf.
Eingangs wurde geschrieben dass der eine Miteigentümer
„mittlerweile“ insolvent sei. Wann denn genau? Schon vor
Bewilligung der Grundschuld UND Eingang des
eintragungsantrages beim Grundbuchamt oder erst später?
ml.
Dazu kann ich leider nicht wirklich etwas sagen. Das muss ich erst noch rausfinden. Wie wäre es denn, wenn es vor der Einigung und Eintragung passiert wäre? Könnte man dann mit einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht argumentieren und den Kaufvertrag rückabwickeln?
Es ist richtig, dass der Eigentumserwerb erst mit der Eintragung im Grundbuch abgeschlossen ist.
Um hinsichtlich des ganzen Sachverhaltes eine sichere Antwort geben zu können müsste man zunächst alle relevanten Daten in zeitliche Reihenfolge bringen. Wann war Kaufvertrag und Auflassung. Wann war Insolvenzeröffnung. Wann war Eingang des Antrages auf Eintragung der Auflassung. War vorab eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Wurde der Antrag auf Eintr. des Eigentumswechsels schon zurückgewiesen?
Eine sicher Antwort wird hier im Forum schwerlich erreicht werden können.
Das ist wahr. Diese Informationen müssen erst noch in Erfahrung gebracht werden. Eine sichere Antwort erwarte ich jedoch nicht, sondern nur Denkanstösse für ein weiteres Vorgehen.