Grundschuld - Löschungsantrag - Notar - allg. Fra

Hallo Zusammen,

Allgemeine Frage: In einem Löschungsantrag, gestellt bei einem Notar, steht:

"Die unterzeichneten Grundstückseigentümer beantragen den Vollzug der bewilligten Löschung der Belastungen…

Vollzug; Vollmacht
Der Notar ist … ermächtig den Vollzug der Urkunde durchzuführen.

Er ist bevollmächtigt, ergänzende und ändernde Erklärungen zu dieser Urkunde insbesondere Grundbuchbewilligungen und -anträge jeder Art im Namen der Beteiligten abzugeben, zu ändern und zurückzuziehen, und zwar auch noch nach Vollzug der Eintragung."

Kann mir evtl. jemand sagen ob letzter Absatz „normal“ bzw. eine Standartklausel ist?

Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
uuchip

Habe keine Bedenken. Die Bevollmächtigung erstreckt sich schließlich nur auf die Urkunde hinsichtlich der Löschung des Grundpfandrechtes.

Hallo mileslucis,

vielen Dank für Deine Meinung. Das hat meine Laienauffassung bestätigt, bzw. entspricht auch dem „gesunden Menschenverstand“, der aber nicht in jedem Fall was mit der Juristerei zu tun haben muss.

Viele Grüße
uuchip

Ein Notar erklärte es mal so:
Damit wird der Notar bevollmächtigt für die Umsetzung des beurkundeten Vorgangs erforderliche (vergessene) Anträge direkt beim Grundbuchamt zu stellen und nicht erst erneut dem Antragsteller vorlegen zu müssen. Damit würde im Zweifelsfall Zeit und Gebühren gespart (und seine Haftpflichtversicherung geschont).

vnA

OT
Gibt es einen bestimmten Grund, warum die Grundschuld gelöscht werden soll? Wenn nicht, würde ich diese stehen lassen. Im Notfall bekommt man mit dieser Grundschuld billiger einen Kredit.

Gruß
Kati

Hallo Kati,

diese Option wurde auch von der Bank bevorzugt. Hätten wir auch gemacht, aber da gibt es ja im deutschen Recht die Einmaligkeit gäbe, dass die Grundschuld im *Grundbuch* nicht unmittelbar an den Kredit gekoppelt ist. Ich denke da an die Fälle wo Heuschrecken Kredite gekauft haben, und diese dann samt Grundschuld einforden. Siehe:

http://www.focus.de/immobilien/finanzieren/tid-8586/…

Ich habe moch mal über das verwandte Thema „was ist wenn der Kredit abbezahlt ist, darf dann die Bank die Grundschulden verkaufen?“ mit einer Person unterhalten, von der ich meine das sie Kenntnis hat.

Antwort: Die Banken machen das nicht, weil sie seriös sind und es einen Kreditvertrag (Klausel zur Grundschuld und deren Verwendung) gibt! Man kann aber wohl auch Fälle konstruieren wo es zumindest theoretisch möglich sein soll, dass die Grundschuld in falsche Hände gelangt. Diese Antwort hat mich verunsichert, obwohl ich die Richtigeit nicht überprüfen kann.

Vor ein paar Jahre hätte ich gesagt, ich vertraue meiner Bank. Da aber heutzutage wohl jede Hinz und Kunzheuschrecke Bankgeschäfte machen darf, bin ich als eher Ahnungsloser stark verunsichert und gehe bei so Sachen auf Nummer sicher. Notfalls werden halt wieder die Kosten füe eine neue Grundschuld fällig.

Viele Grüße
uuchip

Hi von-nix-Ahnung,

danke für die Antwort mit Begründung.

Gruß
uuchip

Hallo,

diese Option wurde auch von der Bank bevorzugt. Hätten wir
auch gemacht, aber da gibt es ja im deutschen Recht die
Einmaligkeit gäbe, dass die Grundschuld im *Grundbuch* nicht
unmittelbar an den Kredit gekoppelt ist.

sie ist aber vertraglich an den Kredit gekoppelt.

Ich denke da an die
Fälle wo Heuschrecken Kredite gekauft haben, und diese dann
samt Grundschuld einforden. Siehe:
http://www.focus.de/immobilien/finanzieren/tid-8586/…

Es gibt keinen einzigen dokumentierten Fall, in dem ein nicht notleidender und nicht ohnehin fälliger Kredit fällig gestellt wurde. Erst recht gibt es keinen Fall, in dem eine Grundschuld verkauft worden wäre, ohne daß ein Kredit daran gehangen hätte.

Antwort: Die Banken machen das nicht, weil sie seriös sind und
es einen Kreditvertrag (Klausel zur Grundschuld und deren
Verwendung) gibt! Man kann aber wohl auch Fälle konstruieren
wo es zumindest theoretisch möglich sein soll, dass die
Grundschuld in falsche Hände gelangt. Diese Antwort hat mich
verunsichert, obwohl ich die Richtigeit nicht überprüfen kann.

Wäre besser gewesen.

C.

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Wobei, …
… wenn die Löschungsbewilligung der Bank schriftlich vorliegt, kann die Löschung ja auch zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Es wäre somit interessant, ob die Löschungsbewilligung irgendwann ihre Gültigkeit verliert. Eine Nachfrage beim Notar und/oder beim Amtsgericht würde da sicherlich informativ sein.

vnA