Grundschuld nach Tilgung des Darlehens

…ich habe ein Darlehen abbezahlt für eine Eigentumswohnung.

Der Banker rät mir die Grundschuld bestehen zu lassen, da ansonsten nur Notarkosten anfallen.

Was ist Ihre Empfehlung?

Hallo,

die Empfehlung Ihres Bankers ist korrekt. Genau genommen fallen Notarkosten UND Gerichtskosten für die Löschung der Grundschuld an. Wenn Sie die Grundschuld jetzt nicht löschen lassen, können Sie sie ggf. später noch mal neu valutiern lassen (ein Darlehen darauf aufnehmen) und sparen sich auch dann die Neueintragung.

ACHTUNG: Wenn es sich um eine Briefgrundschuld handelt unbedingt den Grundschuldbrief - sofern er Ihnen schon jetzt von der Bank ausgehändigt wird - sorgfältig aufbewahren, da dieser für eine Löschung (später z.B. beim Verkauf o.ä.) ZWINGEND erforderlich ist und das Aufgebotsverfahren für einen solchen Brief zum Einen mit Kosten verbunden ist und zum Anderen äußerst zeitintensiv ist.

MfG
i73

Die Auskunft hat einen Hintergrund: Wenn Sie erneut Kredit benötigen, dann können Sie die Grundschuld anstelle einer Neueintragung wiederverwenden, auch dann, wenn Sie zu einer anderen Bank gehen. Handelsunternehmen o.ä. verfahren ebenso.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Hallo,

es schadet nichts die Grundschuld im Grundbuch stehen zu lassen. Falls nochmal ein Darlehen irgendwann benötigt werden sollte, braucht man keinen neuen Eintrag ins Grundbuch und spart sich somit die Kosten. Notar und Grundbuchkosten fallen an, wenn die Grundschuld gelöscht werden soll. Und falls die Wohnung mal wieder verkauft werden sollte, dann kann man die Löschungsunterlagen aufbewahren und dann mit dem Verkauf vorlegen und die Grundschuld löschen lassen.

Ich hoffe weitergeholfen zu haben.

Grüße