Grundschuld ohne Zwangsvollstreckungsklausel

Liebe/-r Experte/-in,
Wie wird notariell die Bestellung einer Grundschuld betrachtet, wobei die Bank auf die Zwangsvollstreckungsklausel verzichtet hat? Als Beurkundung (einseitige Erklärung nach §36 Abs. 1) oder als Beglaubigung von Unterschriften (§45)? (Notarkammer Bayern)
Danke und Grüße
Paul

Die Notargebühr richtet sich danach, ob die Grundschuldbestellungsurkunde in Protokollform (Beurkundung) erstellt, der Entwurf der Bestellungsurkunde vom Notar gefertigt oder das Formular von ihm vervollständigt wird und die Unterschriftsbeglaubigung stattfindet, oder der Notar lediglich die U.beglaubigung vornimmt. Im letzten Fall entsteht eine Viertel Gebühr nach § 45 in allen anderen, vorgenannten Fällen entsteht die volle Gebühr nach § 36 I. Letzteres trifft dann nicht zu, wenn die Urkunde lediglich die Eintragungsbewilligung und den Antrag (und die üblichen Nebenerklärungen) aber weder das Schuldanerkenntnis noch die Unterwerfungsklausel enthält. Wie Sie sehen, gibt es mehrere mögliche Fallgestaltungen mit unterschiedlichen (aber eindeutigen gesetzlich geregelten) Gebührenfolgen. Um Mißverständnissen vorzubeugen schreiben Sie am besten, um welchen Inhalt es geht und was der Notar veranlasst hat (Protokollform, ohne Protokoll aber mit Entwurfstätigkeit, oder ohne Protokoll aber Formular-Vervollständigung, oder nur U.beglaubigung unter der fertig vorgelegten Grundschuldbestellung ?).

Danke sehr!
Es ist dann nicht so einfach, wie ich dachte.
Ich hätte eine PDF-Version der 8-seitigen Urkunde: wäre es möglich, sie Ihnen irgendwie zuzumailen?
Paul

Da meine Angaben für den Versand öffentlich wären, bitte ich, zunächst die übrigen Urkundenangaben zur Form und zur Tätigkeit des Notars dazu zu beantworten.

Sehr geehrter Herr Gintemann,
leider bin ich mit solchen Begriffen nicht vertraut. Wenn Sie den Geduld hätten, meine Urkunde und Rechnung runterzuladen, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Sie können einfach auf dem unteren Link klicken (von Wuala, wo ich ein Clouding-Konto habe), und Sie bekommen alles als gescannt. Ich würde gerne Ihre Meinung über die Kostensätze des Notars bekommen.
Vielen Dank im Voraus

https://www.wuala.com/pb23745/grundschuld/grundschul…

Aus dem nur teilw. wiedergegebenen Inhalt schließe ich, daß der Notar die Urkunde zumindest zum Teil entworfen oder gar die Urkunde in Beurkundungsform verfaßt hat. Da aber weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Unterwerfungsklausel zu finden ist, kann eine (volle) Gebühr nach § 36 nicht gefordert werden, sondern nur nach § 38 eine halbe. Auf die Urkundenform kommt es nicht an.
Sie können die Rechnung dem dortigen Landgericht (als sogenannte Kostenbeschwerde) zur Prüfung vorlegen, wenn der Notar auf Ihren Einwand nicht eingehen sollte. Wenn Ihnen das LG Recht gegeben hat, dann sollten Sie die Notarkammer darüber informieren (vielleicht sind noch andere Leute in Unkenntnis…).

Das war sehr nett von Ihnen! Ich werde genau so vorgehen. Leider habe ich zu spät erfahren, dass dieser Notar den Ruf hat, sehr „Bauträger-freundlich“ zu sein, daher habe ich jetzt sogar Zweifel an dem Kaufvertrag: der ist schon unterschrieben, aber ich hätte damals ihn überprüfen lassen, mein Fehler. Und an der ersten großen Rechnung mit der Vertragsbeurkundung hatte ich auch wegen den zwei Beträgen unter 147 Abs. 2 (einmal Teilwert 50% und einmal Teilwert 30%) gezweifelt. Aber sie ist schon beglichen worden. Aber vielen Dank nochmals

Ich hoffe, dass Ihnen mein Tipp helfen wird.
Übrigens: Die bezahlte Rechnung können Sie trotzdem auf dem selben Weg prüfen lassen. Nur gesetzlich relevante Gebühren können wirksam erhoben werden.

Danke nochmals! Der Notar will darauf nicht eingehen. Nur eine letzte Bitte: ich konnte kein Muster zu einer Kostenbeschwerde nach §156 KostO finden, wo könnte ich eine solche Vorlage finden? Hätten Sie einen Tipp dazu? Danke
Paul

Der Vervollständigung halber hat der Notar eben zurückgerufen und er wird bald anlässlich einer geplanten Sitzung bei der Notarkasse diesbezüglich Erkundigung einholen und dann mir Bescheid geben.
MfG
Paul

Sehr geehrter Herr Gintemann,
die Notarkasse Bayern (Anstalt des öffentlichen Rechts, Prüfungsabteilung, Kostenrevisor) hat folgendes Schreiben dem Notar gesendet:
„die Beurkundung (oder Entwurfsfertigung) einer GS-Bestellung mit rein formell-rechtlichen Erklärung, also nur Grundbucheintragung betreffend, löst die 5/10 Gebühr nach §38 Abs. 2 Nr. 5 a) KostO aus. Enthält die Urkunde hingegen auch materiell-rechtliche Erklärungen, hat Bewertung nach der Generalbestimmung des §36 Abs. 1 KostO mit 10/10 zu erfolgen. In Abschnitt 4 „Weitere Bestimmungen“ (Seite 5 oben) beinhaltet die Urkunde u.a. eine Zweckbestimmungserklärung. Maßgebender Gebührensatz ist damit 10/10 nach §36 Abs. 1 KostO (s.a. Streifzug 9. Aufl. Rn. 476 u. 1324)“.
Damit hat sich das ganze erledigt, was denken Sie?
Viele Grüße
Paul

Ich habe den Text nicht mehr zur Verfügung. Wenn die Zweckerklärung mitbeurkundet worden ist, was nicht notwendig gewesen wäre, da sie auch formlos gülitg ist, dann ist die Rechnung richtig. Der Notar hätte Sie m.E. hierauf aber nicht hinweisen müssen. Aber der Bank würde ich die Vorhaltung machen, da andere Banken die Erklärung in einer Privaturkunde separat vorsehen.

Vielen Dank! Ich werde die Vorhaltung der Bank machen.
Der Link zur Grundschuld ist dieser, falls Sie ihn benötigen:
https://www.wuala.com/pb23745/Grundschuld/grundschul…
MfG