Grundschuldbestellung

Eine Bekannte von mir hat zu Gunsten ihres Lebensgefährten eine Grundschuld auf ihre Wohnung eintragen lassen, jedoch nie ein Darlehen oder eine Zahlung von ihn erhalten.
Sie machte das, wenn ihr was zustoßen sollte, daß ihr Lebensgefährte nicht ganz „ohne“ dahstehen würde. Wie es im Leben so geht trennten sie sich und sie verkaufte die Wohnung. Aus irgendeinen Fehler beim Verkauf oder Notar wurde ihren Ex-Lebensgerfährten jetzt vom Käufer die Grundschuldsumme von 20.000,- € überwiesen. Dieser ist jetzt nicht mehr gewillt den Betrag rauszugeben, obwohl nie ein Darlehensvertrag oder eine Schuldanerkenntnis von ihr an ihn unterzeichnet worden ist. Nur die Grundschuld wurde auf seinen Namen eingetragen. Aber so existiert nichts und er ist meiner Meinung auch nicht berechtigt diesen Geldbetrag entgegenzunehmen, da er meiner Bekannten nie Geld geliehen hat oder ein Darlehen gegeben hat.

Lieber Roland,
Ihre Bekannte hat da meiner Meinung nach keine gute Karten. Ich kann ihr nur zu einem guten Anwalt raten, denn dieser Konflikt kann nur einvernehmlich oder vor Gericht gelöst werden.
Ein Anwalt kann vielleicht noch ihren Fall der Trennung genauer untersuchen und allenfalls eine Gegenforderung daraus entwickeln. Mehr kann ich Ihnen dazu leider nicht raten. Alles Gute!!!
Liebe Grüße,
Klaus Went

Ich muß dazu noch sagen, dass nur eine Grundschuld eingetragen worden ist, „ohne“ den Zusatz einer finanziellen Absicherung bei Tod.

Zwei Dinge sind zu betrachten: Der Verkauf nebst Vertrag und die Grundschuld (GS) selbst.
Im Kaufvertrag muß stehen, was hinsichtlich der GS geschehen sollte. Dieses muß der Notar abarbeiten; zumindest muß er es anstoßen oder Hinweise geben. Der Käufer hatte keine Veranlassung, auf die GS Zahlung zu leisten. Er hat also -soweit ich die leider etwas dünne Info deuten kann- ohne Rechtsgrund geleistet und muss den vollen Kaufpreis entrichten.
Zur GS: Ohne schuldrechtliche Grundlage (Darlehnsvertrag etc.) ist die GS als „leere Hülle“ zu sehen. Aus ihr allein kann kein Geldanspruch hergeleitet werden.
Vorstehendes gilt nur, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge mit den von mir auf Grund der spärlichen Info interpretierten Sachlage übereinstimmen. Z.B. fehlen: Wer war Verkäufer? Was steht über die Lastenübernahme im KV? Desgleichen über die GS und über die Kaufpreis-Zahlweise? Wie ist die Zahlung tatsächlich abgelaufen?

Lieber Heinz, erstmals vielen Dank für Ihre Antwort. Bei Verkauf der Wohnung wurde von meiner Bekannten und evtl. sogar vom Notar übersehen, daß eine Grundschuld für ihren Ex-Lebensgefährten im Grundbuch steht, obwohl diese Grundschuld von ihr nie beliehen wurde. Einfach schlicht und weg ein Fehler von beiden. Nach Verkauf der Wohnung wurde diese Grundschuld
fälschlicherweise bedient und ihren Ex-Lebensgefährten der Betrag von 20.000,- € überwiesen.

Es ist für mich als Notariatspraktiker unvorstellbar, dass eine Grundschuld beim Kaufvorgang schlicht „übersehen“ wird. Jeder Notar ist gehalten, vor der Vertragsbeurkundung das Wohungsgrundbuch einzusehen. Ohne Kenntnis des Inhalts wäre der Vorgang wie ein Autokauf ohne Lenkrad oder Reifen! Ich denke, dass die Bekannte nicht alle Infos rübergebracht hat…

Sehr geehrter Kollege;
die Grundschuld ist also auf jeden Fall grundsätzlich eingetragen, aber das heißt ja noch nicht, dass sie in jedem Fall zahlungsfällig ist bzw war!
Der Ex-Freund sollte also in einem Verfahren erst mal nachweisen, dass er das Geld für die Grundschuld bezahlt oder es von Ihrer Bekannten „geschenkt erhalten“ hat! Die Bekannte wird jedenfalls behaupten, dass sie das Geld nie erhalten hatte und dass die Grundschuld nur eine „theoretische“ Grundschuld war, ohne dass Geld einbezahlt wurde.
Nehmen Sie den Fall einer Hypothek bei einer Bank:
Die Bank lässt als Absicherung die Grundschuld eintragen, aber der tatsächliche Geldfluß ist daraus nicht ersichtlich. Der Schuldner quittiert den Geldempfang und zahlt ja laufend die Schuld zurück. Wie hoch die Schuld zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich ist, welche eingeklagt werden kann, bestimmen die Aufzeichnungen der Bank und nicht das Grundbuch.
Beispiel:
Wenn die Hypothek nach 20 Jahren völlig zurückgezahlt ist, steht die Grundschuld bis zur Löschung weiter im Grundbuch, aber die Bank hat kein Recht diese (allenfalls ein zweites Mal) zu exekutieren! Da müsste sie schon beweisen können, was an dieser Schuld noch offen ist…
Daher war es vorschnell vom Notar den Exfreund bei der Veräußerung ohne Rückfrage zu bedienen.
Ich meine, die Dame hat also Chancen auf Rückforderung bzw. Schadenersatz vom Notar, wenn sie einen guten Rechtsbeistand nimmt.
Toi, toi, toi!!
Klaus

Lieber Heinz, der Ex-Lebensgefährte hätte die Löschungsbewilligung unter Auflage der 20.000,- € gar nicht abgeben dürfen. Woher sollte der beurkundende Notat wissen, dass meine Bekannte die 20.000,- € gar nicht von ihn erhalten hatte. Meiner Meinung nach ist er verpflichtet die 20.000,- € wieder zurückzuzahlen, da er sich sonst eines Betrugs strafbar macht.

Das Bild, was sich mir darstellt, ist immer noch bruchstückhaft, denn soviel fachfremde Notararbeit ist für mich nicht vorstellbar. Im Vertrag muß bei diesem Sachstand klar erklärt worden sein, wem was zusteht und vor allem an wen der Käufer wieviel zu zahlen hat. Danach richtet sich, wer Fehler gemacht hat. Natürlich kann der GS-Gläubiger nichts beanspruchen und kassieren, wenn er keine Gegenleistung erbracht hat. Auch der Notar wird die Binsenweisheit kennen, dass eine GS kein sicheres Indiz für eine Verbindlichkeit ist.

Lieber Klaus, erstmal vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Am besten wäre meiner Meinung nach, daß sich die beiden „gütlich“ einigen, da der Lebensgefährte ja nicht nachweisen kann, daß er ihr Geld gegeben hat. Und sie soll ihn 2.000,- € schenken und beide haben was davon…wie gesagt meine Meinung, bevor ein langer, teurer Rechtsstreit droht. Was meinen Sie ??? Danke im voraus

Völlig richtig, das ist auch meine private Meinung! Alles Andere kostet beide nur Geld für Anwälte und Gericht!
Ich halte Daumen für die Vernunft! LG, Klaus

Hallo,

ich bin kein Rechtsanwalt, darf daher keine juristische Beratung vornehmen.

Nach meinem Verständnis ist eine Grundschuld eine sogenannte „abstrakte“ Sicherheit, d. h. losgelöst von einer bestimmten Forderung. Daher ist auch eine Zweck(bestimmungs)erklärung erforderlich, die die Verbindung zwischen einer bestimmten Forderung und der Grundschuld herstellt.
Sollte es diese - wovon ich nach den Formulierungen in der Fragestellung ausgehe - nicht geben, hat der Grundschuldgläubiger m. E. kein Recht, den Betrag zu behalten und muss ihn nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung an den (ehemaligen) Grundstückseigentümer herausgeben.
Einen Fehler des Notars sehe ich nicht, da dieser sich an die Grundbucheintragungen zu halten und im Zuge der Kaufvertragsabwicklung üblicherweise für ein lastenfreies Grundbuch zu sorgen hat.
Ich empfehle dringend die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
Über eine Rückmeldung, was dieser meint, würde ich mich freuen.

Viel Erfolg!

Günter

Hallo Günter, vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Rückmeldung wie die Sache ausgeht werde ich Ihnen selbstverständlich zukommen lassen. Aber so wie Sie das sehen, sehe ich genauso. Wenn der Bekannte es darauf ankommen lassen sollte, sehe ich das größere Prozesskostenrisiko bei ihm. Sollte er verlieren müßte er die Rechtsanwaltskosten beider Seiten tragen, zusätzlich noch die Gerichtskosten…dann wirds teuer.