HAllo,
gehen wir mal davon aus das es eine Familie X geben würde, die ein Haus zu kaufen beabsichtigt. Diese Familie ist sich mit den Verkäufern des Hauses, welches auf einem Erbpachtgrundstück steht einig und auch die Finanzierende Bank hätte keine Bedenken des Kredit in Höhe von 110% zu vergeben.Nun stellt sich diese Familie die Frage wie hoch die Grundschuldeintragung bei einem Erbpachtgrundstück sein darf. Gibt es da allgemeine Richtlinien oder nur speziell auf den Grundstückseigentümer bezogene Werte? Nehmen wir mal an das Grundstück würde einem Grafen von Nessel**** gehören. Wüsste da jemand wie hoch die Grundschuldeintragung bei dieser Familie sein dürfte?
Vielen dank für die Beantwortung schon einmal im voraus.
Hallo,
grundsätzlich gilt für die Beleihungsfähigkeit eines Erbbaurechts (!) das gleiche wie für eine „echte“ Immobilie: die gewöhnliche Beleihungsgrenze liegt in etwa bei 60% bis 70% des Verkehrswerts, darüber sollte man nur gehen, wenn die Bank sich das nicht „noch teurer“ bezahlen lässt und man sich halbwegs sicher sein kann, anschliessend noch was zu essen zu haben
… und der Erbbaurechtsgeber das mitmacht! Die Beleihung ist grundsätzlich zustimmungsbedürftig.
Der Haken an der Sache ist, dass es bei Erbbaurechten eigentlich nur auf den Verkehrswert des Hauses ankommen darf. Der Rest gehört einem nicht und muss durch den (zurzeit in etwa auf gleicher Höhe wie Grundschuldzinsen liegenden) Erbbauzins zusätzlich „gemietet“ werden und ist deshalb auch nicht beleihungsfähig.
Je nach Lage „gaukeln“ einem manche Verkäufer vor, dass man ja auch für eine tolle Lage zusätzlich einen Aufschlag zum Kaufpreis des Hauses verlangen „darf“. Die steckt aber schon im dann auch in der Regel höhren Bodenwert, der widerum zu einem höheren Erbbauzins führt!
Irgendwelche Grafen sind mir nicht bekant, aber üblicherweise orientieren sich stark sozial-geprägte oder sicherheitsbewusste Erbbaurechtsausgeber (Kirchen z.B.) an dieser rd. Zwei-Drittel-Beleihungsgrenze (da sie das „Ding“ in der Regel am Bein haben, wenns schief geht
). Gute Erbbaurechtsgeber schreiben das in den Vertrag…
Gruß vom
Schnabel
Grundstückseigentümer bezogene Werte? Nehmen wir mal an das
Grundstück würde einem Grafen von Nessel**** gehören. Wüsste
Wenn der Erbpachtgeber nicht die Kirche, sondern eine Privatperson/-firma ist, würde ich umgehend Kontakt mit der Bank aufnehmen. In diesem Fall könnte es andere Regularien geben.