Guten Morgen,
folgende Situation:
Laut Lehrbüchern ist die Eintragung einer Briefgrundschuld im Grundbuch die theoretische Regel.
In der Praxis werden jedoch meistens Buchgrundschulden eingetragen.
Meine Frage:
Laut Lehrbüchern muss bei Eintragung einer Buchgrundschuld explizit auf die „Brieflosigkeit“ hingewiesen werden; d.h. bei einer Buchgrundschuld muss immer der Zusatz „ohne Brief“ oder „brieflos“ im Grundbuch stehen.
Ist dies in der Praxis auch so? Ich bin der Meinung, dass ich schon mehrere Grundbücher mit eingetragenen Buchgrundschulden gesehen habe, in denen dieser Zusatz fehlte.
Vielen Dank für schnelle Antworten!!!
Hai,
Laut Lehrbüchern ist die Eintragung einer Briefgrundschuld im
Grundbuch die theoretische Regel.
Das kommt schon m. E. auf die Gegend an. In Niedersachsen habe ich meistens Buchgrundschulden angetroffen, in Nordrhein-Westfalen „begegnen“ mir jetzt häufiger Briefgrundschulden.
Laut Lehrbüchern muss bei Eintragung einer Buchgrundschuld
explizit auf die „Brieflosigkeit“ hingewiesen werden; d.h. bei
einer Buchgrundschuld muss immer der Zusatz „ohne Brief“ oder
„brieflos“ im Grundbuch stehen.
Wenn nix dabei steht, sind es Briefgrundschulden, bei Buchgrundschulden steht dann ohne Brief oder brieflos dabei. Anders habe ich es in 11 Jahren Notariat auch noch nicht erlebt.
LG
Schnägge