Grundsicherung - Altschulden - Spende

Hallo,

Dies ist ein fiktiver Fall, kontruiert aus Laienwissen. Für grobe Webfehler bitte ich um Verständnis :wink:))

Angenommen eine Person § bekommt Grundsicherung im Rahmen des ALG2. Desweiteren hat diese Person Mietschulden aus der Zeit vor ALG2-Bezug in Höhe von 1500 €.
Besagte Person hat besonders großes Glück: Eine Gruppe Privatpersonen (G), sammelt privat Geld, um diese Schulden zu begleichen. Die Gruppe (G) überweist den Betrag von 1500 € direkt an den Vermieter.
Somit ist P schuldenfrei, wäre nicht die Frage, ob P die Summe von 1500 € nicht als Einommen angeben müsste und somit einen Teil des ALG2-Anspruches verliert.

Frage: Ist der Plan, der Gruppe regelkonform, einfach Geld zu sammeln, um die Schulden zu tilgen, oder kann das Amt da Ansprüche geltend machen?

LG
Lutzie

Hallo,

in einer Frage steckt auch manchmal schon die Antwort!

Die Gruppe (G) überweist den Betrag von 1500 € direkt an den Vermieter

Welche Einnahmen hätte P?

VG, René

P bekommt lediglich Grundsicherung

Also, wenn die Gruppe das Geld direkt an den Vermieter zahlt, ist alles rechtens?

Lutzie

Hallo,

Also, wenn die Gruppe das Geld direkt an den Vermieter zahlt, ist alles rechtens?

Jo, denn P hat ja nix gesehen von dem Geld!

VG, René

1 Like

Jo, denn P hat ja nix gesehen von dem Geld!

VG, René

Ah prima, so kann ja jeder HartzIV Bezieher die Gesetze umgehen.
Anscheinend interessiert es also keinen, dass er das Geld was eigentlich für die Miete bestimmt war, für etwas anderes ausgegeben hat, was er eigentlich nicht durfte… sehr fragwürdig, wenn das tatsächlich die Rechtssprechung ist.

Hallo @Versicherungsmann,

Sorry, aber ich war kurz kacken und habe mir danach noch einen Kaffee gekocht…

Nun habe ich Folgendes mal aus dem U.P. herauskopiert:

[Zitat]
" Angenommen eine Person § bekommt Grundsicherung im Rahmen des ALG2. Desweiteren hat diese Person Mietschulden aus der Zeit vor ALG2-Bezug in Höhe von 1500 €. "
[Zitat Ende]

Freunde und Verwandte sammelten für Ihn, dattn nich aufe Straße sitzt…

Möchtest Du Dir jetzt nicht zunächst ebenfalls eine Kaffee kochen und dammit erst mal im " Büro " die " Denkerposition " einnehmen ?

" Gut Holz " und viel Erfolg beim Nachdenken…:wink:

mfg

nutzlos

Müssen solche Postings wirklich sein?
Kannst du dir deine Kommentare nicht sparen, wenn sie derart ausfallen.

5 Like

Anscheinend interessiert es also keinen, dass er das Geld was
eigentlich für die Miete bestimmt war, für etwas anderes
ausgegeben hat, was er eigentlich nicht durfte… sehr
fragwürdig, wenn das tatsächlich die Rechtssprechung ist.

nein!!! Die Mietschulden entstanden vor ALG2-Bezug!!!

Lutzie

Hallo Lutzie
ich würde mich auf den § 11 SGB II beziehen:
§ 11 (3) " Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

  1. Einnahmen, soweit sie als
    a) Zweckbestimmte Einnahmen …
    einen anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen … "
    Also wenn die „Kollekte“ direkt an den Vermieter geht, ist das erfüllt ( nach meinem Verständnis, ich bin aber nicht der 100% Leistungsrechtler… )
    Grüße
    Almut

Hi,

Anscheinend interessiert es also keinen, dass er das Geld was eigentlich für die Miete bestimmt war, für etwas anderes ausgegeben hat

Doch, andere haben die Notlage gesehen und helfen mit privaten Mitteln. Schön dass es noch solche Menschen gibt!

Andere Situation:
Person wird im Oktober ALG2 Bezieher.
In diesem Monat flattert ihm die Nebenkostenabrechnung vom letzten Jahr ins Haus. Er bekommt 500,-€ zurück.

Was passiert nun mit seinem ALG2 Anspruch im Oktober?
Ist dies gerecht?

Ja ist es, den es ist (ge)-Recht!

VG, René

Okay okay, ihr habt ja recht, ich geh morgen zum Optiker! :wink:

Doch, andere haben die Notlage gesehen und helfen mit privaten
Mitteln. Schön dass es noch solche Menschen gibt!

In dieser Situation wirklich eine gute Sache, leider gibt es genug Menschen die mit Hingabe versuchen Lücken im Gesetz zu ihrem Vorteil zu erkennen. Das würde mich stören, natürlich nicht der vorliegende Fall.

Andere Situation:
Person wird im Oktober ALG2 Bezieher.
In diesem Monat flattert ihm die Nebenkostenabrechnung vom
letzten Jahr ins Haus. Er bekommt 500,-€ zurück.

Was passiert nun mit seinem ALG2 Anspruch im Oktober?
Ist dies gerecht?

Okay, was passiert denn aber wenn es eine Nachzahlung gegeben hätte? (Ich weiß es wirklich nicht, das ist keine rhetorische Frage)
Würde das Amt das dann nicht übernehmen? Falls ja, handelt es ja in beiden Fällen wenigstens konsequent.

Gruß

Falls ja, handelt es ja in beiden Fällen wenigstens konsequent

Wieder leider Fallabhängig.
Rechenbeispiel (nur zur Verdeutlichung wird die Gesamtmiete betrachtet)

Miete: 350,-€ warm
übernommen werden nur z.B. 300,-€
Somit muss A immer 50,-€ drauflegen.
Kommt es zu ner Forderung des Vermieters, geht A leer aus, da Regelsatz erreicht!
Bekommt er was zurück vom Vermieter, sind es immer Einnahmen.
Hinzu kommt, dass es keine Freibeträge dafür gibt, da nicht erarbeiteter Lohn!

Alle Nachforderungen vom Vermieter können, müssen aber nicht übernommen werden, wenn sich die Miete innerhalb der örtlichen Grenzen befinden (Bsp.-oben die 300,-€)!

Noch ein Bsp.
A verliert Arbeit ab 1. Oktober und ist gleich ALG2.
Der Lohn vom gearbeiteten Oktober kommt aber erst im November.
Dieser Lohn, wird als Einkommen im November angerechnet!
Hier gibt es dann aber auch Freibeträge!

VG, René

Ok danke, alles klar, bzw. unklar! :wink:

Hi,

Miete: 350,-€ warm
übernommen werden nur z.B. 300,-€
Somit muss A immer 50,-€ drauflegen.

Nein. Dem voraus geht eine Kostensenkungsaufforderung und i.d.R. muss eine unangemessene Miete 6 Monate übernommen werden - und damit auch die Nachforderung in voller Höhe.

Bekommt er was zurück vom Vermieter, sind es immer
Einnahmen
.

In diesem Fall - Beginn des Leistungsbezuges - ja. Wenn aber die KdU nach Kostensenkungsaufforderung nicht mehr in voller Höhe übernommen wurden, könnte man mMn den „erwirtschafteten“ Eigenanteil im Abrechnungszeitraum in Abzug bringen.

Alle Nachforderungen vom Vermieter können, müssen aber
nicht
übernommen werden, wenn sich die Miete innerhalb der
örtlichen Grenzen befinden (Bsp.-oben die 300,-€)!

Nein. Denn es handelt sich hier nicht um die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II, sondern um KdU gem. Abs. 1.

Gruß
Ingo

Miete: 350,-€ warm
übernommen werden nur z.B. 300,-€
Somit muss A immer 50,-€ drauflegen.
Kommt es zu ner Forderung des Vermieters, geht A leer aus, da
Regelsatz erreicht!
Bekommt er was zurück vom Vermieter, sind es immer
Einnahmen
.

Nein, falsche Auskunft! Wenn A die Differenz aus seinem Regelsatz bestritten hat, dann zählt eine Rückerstattung des Vermieters in so weit (also in Höher dieser Differenz) nicht als Einnahme!