Hallo,
eine verwitwete Frau benötigt finanzielle Unterstützung nach der Grundsicherung.
Die Whg/DHH in der Sie wohnt ist mit >120qm über dem angemessenen Wohnraum von 50qm nach SGB II.
Das Sozialamt muß Übergangshilfe im vollem Umfang der aktuellen Miete leisten muß, wenn der Antragsteller sich um angemessenen Wohnraum bemüht.
Nun meine Frage(n), inwieweit kann das Sozialamt den Umkreis in dem gesucht wird bestimmen ?
… und kann das Amt den Antragsteller zwingen ein bestimmtes Angebot anzunehmen, obwohl zum Beispiel die Anbindung an den ÖPNV und damit zum Einkauf/Artzt etc. sehr unterentwickelt ist ?
Wieviel Zeit muß das Amt mindestens einräumen, um eine Whg zu finden ?
Was passiert, wenn es keine gibt ?
Zum zweiten Themenkreis:
Witwenrente: Habe ich das richtig gelesen hier im Chat, daß die nicht zum EK gehört ?
Wenn Kindergeld für einen volljährigen 100% behindertes Kind bezogen wird, das zwar in betreutem Wohnen lebt aber regelmäßig zur Mutter kommt. Ist das nun EK oder nicht ?
Sorry für soviel Text, aber es gibt bei GS soviel Unklarheiten…
Gruß
kk