Grundsicherung Behinderte

Guten Tag,

ich ,Behindert (100% Behindert,querschnittgelähmt 39j.)bekomme Erwerbsunfähigkeits-rente 765,- & 148,- Landespflegegeld. 184,- Kindergeld bekommt Mutter für mich auch noch,was ich gleich auf mein Konto bekomme.
Habe also knapp 1100,- im Monat.
Habe vor 7 jahren mit Muttern ein gemeinsames Haus gebaut,beide Darlehensnehmer.
Rate zZ 770,-
zudem wird strom und Gas immer teurer,
strom 170,-/monat Gas 110,-
da Muttern von 5-18 arbeiten ist,sind 148,- nicht viel für eine Pflegebetreuung.komme so ganz gut klar,aber eine Putzfrau wäre eine große Hilfe,die aber von der Landespflege allein nicht zu bezahlen ist!

Würde mir Grundsicherung zustehen? Und was wird davon bezahlt? strom /Gas vielleicht?

Danke Klaus

Hallo Klaus,

ich würde versuchen Wohngeld zu beantragen.

Gruß

Fred

Hallo Klaus,
du auf deine Frage zu antworten ist gar nicht so einfach. Da ich deinen Lebensumstände nicht kenne, kann ich dir auch keine konkreten Antworten geben. Ich bin selbst zu 80% behindert und beziehe auch eine EU-Rente (100% auf Dauer). Hab dafür sehr, schwer und lange kämpfen müssen. Kann die aber folgende Links ans Herz legen.

Behinderung:
1)Ratgeber Behinderung-Inhaltsverzeichnis
Öffentlicher Nahverkehr - einfach teilhaben
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2)Familienratgeber: Überblick über Nachteilsaugleiche
3)Familienratgeber: Freifahrten im Personennahverkehr

Wichtig ist auch, ob du und deine Mom in einem Haushalt leben. Wenn ja, werdet ihr auch zusammen veranschlagt. Dann hast du unter Umständen Anspruch auf Mietzuschuss. Es ist dabei egal, ob du Eigentümer oder Mieter bist. Nach einem BGH Urteil sind beide gleich zu behandeln.
Da musst du dann bei der ARGE beantragen. Kann sein, dass die dir die ganze Raten abnehmen müssen, oder nen großen Teil davon.

Ich hoffe ich konnte dir, auf die Schnelle, ein wenig helfen.

Lieben Gruß, Fred.

Danke dir Fred,
ich hatte glaube vor einigen Jahren bei der Tante vom Versorgungsamt mal Telefonisch angefragt ob ich Wohngeld bekommen würde,diese meinte damals zu mir,das ich doch schon Pflege (148,-)bekomme.habe mich damals abblitzen lassen,leider keinen schriftl.Antrag gestellt.dieses Landespflegegeld nach sgb IX,reicht bei weitem nicht und ist dazu ja noch für die pflege gedacht und nicht fürn Unterhalt,wenn ich das richtig sehe? mit diesen amt hatte ich vor 3 jahren schon Probleme,als ich kfz umbau bezahlt haben wollte.nach bischen googlen fand ich dann,das dieses Amt 2008 schon in den Medien war,wegen Diskriminierung http://www.kobinet-nachrichten.org/cipp/kobinet/cust…. als ich das wort diskriminierung dann im widerspruch erwähnte ging alles ganz schnell und der amtsleiter persönlich hatte sich sogar bei mir entschuldigt.ich lese mir heute abend alles mal durch,ob mir wohngeld zusteht und reiche es dann schriftlich ein.ich danke dir fürs erste.

Guten T
Danke Klaus

hallo klaus , bei 100% GdB hast du diverse Freibeträge , Steuer 1420 € , Wohngeld 1500€ , Wohnraumföderung 4.500.- € für eine Haushaltshilfe können bis 960 € dazukommen , alles muss jedoch beantragt werden , für eine Haushaltshilfe wäre deine Krankenversicherung vermutlich anzuprechen , unterschiede gibt es auch je nach Bundesland , ich würde wegen der Haushaltshilfe jedoch erstmal die KK ansprechen .Danach schlau machen was sonst noch möglich wäre , stichwrt Wohnraum Förderung…

mf Opa

hallo,
leider bin ich dafür kein Experte.
Meiner Meinung nach beträgt die Grundsicherung aber nur die Höhe eines Sozialsatzes,also weit unterhalb Ihrer Einkünfte.
Gibt es denn kein Pflegegeld von der Pflegekasse? Man kann formlos einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen,dann geht alles seinen Gang.
Zudem sollten Sie sich über Lastenausgleich bzw.Wohngeld erkundigen.

Dies sind nur ein paar Tipps, die mir geläufig sind. Wie gesagt, bin nicht d i e Expertin, denke aber, ich konnte zumindest Anregungen geben.
Wünsche viel Erfolg.
mfg

Hallo Klaus! Ich bekomme nur die Grundsicherung weil ich an der Armutsgrenze lebe!Ich habe nur 733 Euro und deshalb bekomme ich die Grundsicherung!Du hast haber noch eine Menge mehr an Untersützung und ich weiß nicht genau wie viel einem zu stehen um die Grunsicherung zu bekommen!LG Veronika

Hallo Klaus,
mit der Grundsicherung ist dass so eine Sache. Ich würde ihnen empfehlen sich mit dem für ihr zuständigen Integrationsamt in Verbindung zu setzen. Die können ihnen besser helfen und wissen über diese Sache sehr gut bescheid.Das für sie zuständige Integrationsamt kann ihnen ihre Stadtverwaltung nennen, ich wünsche ihnen alles Gute und viel Glück bei der Beantragung weiterer Zuschüsse.

Alles Gute

Andreas Lenz

Hallo Klaus,

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis können insbesondere auch die Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gehören, da diese für die Dauer ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Zu beachten ist, dass aus dem Grad der Behinderung (GdB) nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann.

Die Frage der dauerhaft vollen Erwerbsminderung wird gesondert geprüft. Bei bestimmten Personengruppen erübrigt sich die Prüfung jedoch, weil bereits feststeht, dass der Antragsteller dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Dies trifft zum Beispiel auf Personen zu, die eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder behinderte Menschen, die in einer WfbM beschäftigt sind. Entbehrlich ist die Einzelfallprüfung auch bei behinderten Menschen, die eine Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe einer WfbM besuchen.

Anspruch auf Leistungen haben die Antragsberechtigten aber nur, wenn sie bedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Erzielt ein behinderter Mensch Einkünfte, aus denen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, so wird die Grundsicherung als Aufstockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleistet. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist ferner das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Für den Einsatz des Einkommens und Vermögens gelten die Vorschriften des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Allerdings werden im Gegensatz zur Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht berücksichtigt. Es sei denn, dass jährliche Gesamteinkommen dieser Personen überschreitet 100.000€.
Der Grundsicherungsträger darf die Einkommensverhältnisse der Eltern oder Kinder des Antragsberechtigten nur überprüfen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen. Aber selbst wenn die Eltern also über erhebliches Vermögen verfügen, steht ihrem behinderten Kind dennoch ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Bemessen wird die Grundsicherung so, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem 12. Sozialgesetzbuch entspricht. Im einzelnen umfasst die Grundsicherung:

•den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz.
•die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
•die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
•einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“
•einen angemessen Mehrbedarf für kranke und behinderte Menschen, wenn diese eine spezielle Ernährung benötigen.

Behinderte Menschen, die in vollstationären Einrichtungen leben und dort Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, haben, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und bedürftig sind, ebenfalls einen Anspruch auf Grundsicherung.
Kindergeld, Ortszuschlag, Steuervorteile…

Die Beantragung der Grundsicherung hat keinerlei Einfluss auf Kindergeldansprüche. Da für ein behindertes Kind, dessen Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Altersbeschränkung Kindergeld gezahlt wird, wenn das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Dasselbe gilt für den Behindertenpauschalbetrag, den Eltern von behinderten Kindern steuerlich geltend machen können. Allerdings betrachten einige Grundsicherungsträger nicht nur das Kindergeld, sondern darüber hinaus auch kinderbezogene Zuschläge zu den Bezügen öffentlich Bediensteter und kinderabhängige Steuervorteile als Einkommen des Kindes.
Folge ist, dass sich die Grundsicherungsleistung für das voll erwerbsgeminderte Kind entsprechend vermindert. In diesen Fällen sollten die Betroffenen gegen den Grundsicherungsbescheid Widerspruch einlegen.

Mit zwei Urteilen vom 8.Februar 2007 (Az.: B 9b SO 5/06 R, Az.: B 9b SO 6/06 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Dezember 2004 bestätigt.

Erhalten Eltern für ihr volljähriges Kind mit Behinderung Kindergeld, so darf dieses nicht auf die Grundsicherungsleistung, die ihr voll erwerbsgemindertes Kind erhält, angerechnet werden.

In aktuellen Bewilligungsbescheiden wird Leistungsberechtigten, die im Haushalt ihrer Eltern leben, neuerdings aber dennoch mitgeteilt, dass das Sozialamt bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes beantragt hat. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen III R 6/07).

Danach darf das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an den Sozialleistungsträger abgezweigt und damit letztlich an diesen ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen erhält.

Mit der Regelung, dass das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für ein behindertes Kind lebenslang gewährt wird, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nimmt das Gesetz Rücksicht auf die Mehrkosten, die Eltern aufgrund der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Kindes entstehen. Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) rät Betroffenen deshalb dazu, sich auch gegen die Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr zu setzen. Eine „Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes“ kann auf der bvkm-Internetseite kostenlos heruntergeladen werden.

Wo und wann sind die Leistungen nach dem GSiG zu beantragen?
Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Er ist bei der Kommune zu stellen. Die zuständige Stelle ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Antragsteller erhalten dort Antragsformulare, in denen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur Einkommens- und Vermögenssituation gemacht werden müssen. Bei einem erstmaligen Antrag ist Leistungsbeginn der erste Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Weitere Informationen können Sie hier finden:
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/merkblatt_zu…

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Gruß Tina

Guten Tag,

ich ,Behindert (100% Behindert,querschnittgelähmt 39j.)bekomme
Erwerbsunfähigkeits-rente 765,- & 148,- Landespflegegeld.
184,- Kindergeld bekommt Mutter für mich auch noch,was ich
gleich auf mein Konto bekomme.
Habe also knapp 1100,- im Monat.
Habe vor 7 jahren mit Muttern ein gemeinsames Haus
gebaut,beide Darlehensnehmer.
Rate zZ 770,-
zudem wird strom und Gas immer teurer,
strom 170,-/monat Gas 110,-
da Muttern von 5-18 arbeiten ist,sind 148,- nicht viel für
eine Pflegebetreuung.komme so ganz gut klar,aber eine Putzfrau
wäre eine große Hilfe,die aber von der Landespflege allein
nicht zu bezahlen ist!

Würde mir Grundsicherung zustehen? Und was wird davon bezahlt?
strom /Gas vielleicht?

Danke Klaus

Lieber Klaus,
Grundsicherung steht dir aufgrund deiner Einkommenshöhe sicher nicht zu. Aber im Zweifel kannst du einen Antrag stellen, denn es kommt ja auch auf das gesamte Einkommen der Bedrafsgemeinschaft an. Außerdem kann dich das Grundsicherungsamt über sämtliche Ansprüche beraten. Vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit, eine Putzfrau zu finanzieren.
Leider kann ich dir keine bessere Auskunft geben.
Liebe Grüße und viel Erfolg!