Grundsicherung im Alter für Miete reicht es nicht?

Grundsicherung im Alter für Miete reicht es nicht?

Hallo an alle, iFrage was Grundsicherung im Alter angeht. Meine Bekannte bezieht Grundsicherung im Alter und eine kleine Rente. Die Rente reicht nicht(!) für die Miete aus (=Behindertengerechter Wohnraum weil sie seit dem Schlaganf. Behinderung hat) und da es Staffelmiete ist wird diese auch alle Jahre wieder erhöht… Das Grusi Amt zweigt ca. 45 EUR vom Pflegegeld ab, damit die Miete ausreicht. Normalerweise müsste doch die Kosten der Unterkunft alle übernommen werden? Jetzt hat meine Bekannte einen Widerspruch dagegen erhoben, und bekam als Antwort: Das dass Pflegegeld direkt an sie voll(!) ausbezahlt werden würde, aber(!) sie muss trotzdem den Fehlenden Betrag selber aus dem Pflegegeld entnehmen und Nachweisen das sie den auch Monat für Monat an den Hauseigentümer/Miete überweist. Der Widerspruch aber richtete sich darum das hier die Kosten übernommen werden sollen, und nicht anders. Muss sie jetzt wieder einen neuen Widerspruch gegen den neuen Bescheid erstellen? Wenn aj wie soll man das den begründen? Die Leistungen der Grundsicherung würden für die Miete nicht ausreichen…andernfalls… Welche Mögl. hat man da noch? Behinderung wurde von 80% auf 50 heruntergestuft…Gehbehinderung ist vorhanden…Es soll ja auch vermieden werden Mietschulden´´ zu machen, aber wie kann man vom Pflegegeld Geld abzweigen? Bin dankbar wenn wir der Frau irgendwie helfen können und freue mich über eure Erfahrungen, damit ich dies weiterleiten kann. Danke an alle. Gruß M.

Entschuldigung bitte über die verspätete Antwort. Also, wenn ich richtig verstanden habe, bekommt Ihre Bekannte Grundsicherung. Diese bekommt sie jedoch auch nur, weil die Rente zu niedrig ist und ihr das Pflegegeld nicht angerechnet worden zu sein scheint, §44 SGB 7, §36 Abs. 1 SGB 11. Dadurch die Ablehnung der Arge vom Widerspruch. Welche Kosten sollen denn übernommen werden? Wer erhält das Pflegegeld denn? Wenn sie es selber ausgezahlt bekommt, steht ihr das Pflegegeld monatlich zu ihrer Verfügung um weitere Unkosten zu decken, deshalb die Ablehnung des Widerspruches. Die ALG II Regelung besagt, die Wohnfläche für die Anzahl der Personen angemessen sein muss und entscheidender ist, dass die Arge einen Miethöchstpreis festgesetzt hat, also für den maximalen Zuschuss den man überhaupt bekommen könnte. Sollte dieser darüber sein, muss dieser aus eigenen finaziellen Mitteln beglichen werden.
Für Alleinstehende gilt ein Wohnraum vom 45 qm als angemessen, ergibt ca. 318 Euro für Miete und Heizung, zum Beispiel.
Da das BVG die ALG II Regelsätze als verfassungswidrig erklärt hat, wäre für mich die nächste Möglichkeit, einen besonderen Bedarf geltend zu machen, der durch die bisherige Unterstützung nicht gedeckt ist. Da die Bekannte ja gehbehindert ist. Dafür steht der Bundesagentur für Arbeit ein gesonderter Härtefallkatalog zur Verfügung. Darunter zum Beispiel für Rollstuhlfahrer, die auf fremde Hilfe angewiesen sind u.s.w.
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid würde ich definitiv machen. Ebenso gibt es in jeder größeren Stadt Arbeitsloseninitiativen, welche auch beraten. Einen solchen Termin würde ich ebenso in Angriff nehmen, denn es wäre ja nicht das erste Mal, dass die Arge sich verrechnet hätte. Ging uns vor 6 Jahren so, war auch ein Kampf für sich.
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen. Was auch wichtig ist, immer notieren, mit wem habe ich wann gesprochen. Bei Widerspruch immer als Einschreiben deklarieren. Sehe es bei meinen Eltern, hier weiss die rechte Hand nicht was die linke tut. Alles die selben Gesetze, aber die Auslegungen der Bearbeiter sind immer andere und sehr weitläufig.
Wie gesagt, kämpfen und sich nichts gefallen lassen. Das ist bei dem Amt meine Devise und es hat mich weitergebracht. Der Zweck heiligt die Mittel, wenn es anders nicht geht, immer an die Öffentlichkeit gehen und es publik machen.
Ich bin kein Fachexperte, deshalb bitte weitere Meinungen einholen bzw. sich an Fachleute wenden.
Ich würde mich jedoch sehr freuen, wenn ich eine Rückmeldung erhalten würde, ob es denn etwas gebracht hat. Man lernt bei diesem Thema nie aus. Leider hat es bis heute noch keiner gemacht.
Vielen Dank für die Anfrage und ein schönes Osterfest mit einem vollem Eiernest.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen

Hallo Doreen,

vielen Dank für deinen Beitrag. Ich danke jedem hier der uns geschrieben hat. Es geht nicht(!) um den SGB II sondern Grundsicherung im Alter(da über 62) und darum das die Wohnung damals vom Grusi Ant genehmigt worden ist aufgrund des Schlaganfalls der Gehbehinderung etc…
Staffelmiete alles war denen Bekannt das mussten wir ja vorlegen…

Nun reicht die Grundsicherungsleistung nicht aus und man zweigt das Pflegegeld ab…
Das Pflegegeld bekommt Person Y… vom Grusi nicht von der Pflegekasse…Frag mich nicht weshalb das so geregelt wurde damals…

werde versuchen eine Beratungsstelle aufzusuchen mal sehen was da noch alles zukommen wird…

Anrufe beim Amt´´ sind nicht empfehlenswert, also immer schwer zu beweisen…

Es geht um die tatsächlichen Kosten der Ünterkunft aber weder all die vielen Monatlichen Widersprüche noch sonstige Anfragen werden beantwortet…

Geld für Anwalt ist nicht drin… Man sitzt in der Falle…

Danke an Doreen und alle anderen für eure Ratschläge .
Frohe Ostern an alle.

Gruß
Margoo

Also, ich habe mich heute noch mal schlau gemacht. Gib nicht auf, in der Falle sitzt nur der, der aufgibt.
Zuständig für Grundsicherung im Alter ist das örtlich zuständige Sozialamt.
Neben dem Sozialamt kann man Meinungen einholen, bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder Sozialverbände.
Der Leistungsumfang entspricht der Hilfe zum lebensunterhalt der Sozialhilfe §42 SGB XIII.
Rentner bzw. voll erwerbgeminderte Personen können daher bis zu ca. 359 Euro, Regelsatz §28 Abs. 2 SGB XII, sowie Erstattung der Wohn- und Heizkosten beantragen §29 SGB XII.
Wichtiger ist vielleicht:
Dazu können auch Mehrbedarfe kommen §30 SGB XII
In Betracht kommen hier vorrangig Personen der Mehrbedarf bei Gehbehinderung u.s.w. Anspruch auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherung besteht ebenfalls §32 SGB XII und Hilfe bei Härtefällen, um drohenden Wohnungsverlust durch Mietschulden zu vermeiden § 34b SGB XII.
Entschuldige bitte, dass ich Dich bei der Grundsicherung missverstanden hatte.

Mit Ämtern habe ich meine eigenen Erfahrungen gemacht. Seit 2 Jahren warte ich auf mein Urteil, nun ruht es schon ewig, bis der BGH mal ein Urteil fällt. Habe mir erlaubt die Agentur für Arbeit wegen Diskriminierung zu verklagen. Lange Geschichte, die auch nicht viele wissen, wie man doch vom Staat beschissen wird.
Du darfst nicht klein beigeben, hau auf den Tisch und dafür wünsche ich viel Glück.

Ebenfalls ein schönes Osterfest, mit einem vollen Eiernest.
Vielen Dank für die Mail, habe mich sehr darüber gefreut. Würde mich auch über weitere Mitteilungen freuen, um zu erfahren wie der Ablauf denn nun sich so gestaltet bzw.

Also dann bis bald mal
Doreen

Hallo Doreen,

vielen Dank für deinen Beitrag. Im Moment ist mir alles etwas zuviel. Lese hier und da und weis letzendlich immer noch nicht ob ich erneut Widerspruch stellen soll. Sozialhilfeverb… muss man Mitglied sein…Das wäre aber sicher für die Zukunft eine Überlegung Wert.

…weis nicht ob eine Rechtschutzvers. besser wäre?

Du hast bestimmt viel Erfahrung in Sachen Ämter… Alles gute das du deine Gerechtigkeit erhällst, die es hier so selten gibt…

Manchmal merkt man das überall nur besch…wird… Vielen Dank für deinen Beitrag. Die §§ muss man in und auswenig können, und genau da sitzt das Problem was viele nicht wissen können…leider.

Frohe Ostern

Gruß
D.

hallo
bei grundsichreung und pflegegeld bin ich nicht informiert und kann dir keine antwort geben
gruß
hasan

Hallo,

eher Bürgerinitiativen wählen.

Problem Rechtsschutzversicherung ist folgendes:

es wird ein Vertrag abgeschlossen, der dem Vertreter eine schöne Provision einbringt, jedoch nie zur Stelle ist, wenn man ihn braucht.

Rechtsschutzversicherung muss 3 Monate gezahlt werden, bevor man sie überhaupt in Anspruch nehmen darf

Kann man sie in Anspruch nehmen, wird erst abgeklärt, ob diese überhaupt die Kosten für eine erste anwaltliche Beratung von 190,- Euro übernimmt.

Rechtsschutzversicherung würde Dir nichts bringen, da der Sachverhalt schon vor Abschluss des Vertrages begonnen hat und somit die Versicherung gar nicht erst eintritt.

Ja ich kenne mich aus mit Ämtern und einige Paragraphen zu kennen ist in unserer heutigen Gesellschaft wichtig.
Ich bin für Gerechtigkeit, nur das Problem ist, dass solche Leute meist auf der Strecke bleiben. Ehrlichkeit ist eine Tugend auf die heute kaum noch Wert gelegt wird, aber wir sollen unseren Kindern Werte vermitteln.
Die die besch…, wie Du erwähnst, kommen heute im Leben weiter und grinsen Dich an. Man kann nun vermuten lacht man Dich an oder lacht man Dich aus???

Warum wendest Du Dich eigentlich nicht mal an Akte 10 von Sat 1 oder Exakt bei MDR. Die haben öfters mal solche Fälle und machen sie öffentlich.

Viele Grüße

D.

Hier wird ja wie wild geschrieben!

SGB XII gilt in der Anwendung mir Kosten der Unterkunft äquivalent zu SGB II. Vile wissen nicht den Unterschied, ist aber auch beides eine Grundsicherung!

Es gibt previligiertes Einkommen, das nicht angerechnet werden darf!

Privilegiertes Einkommen ist Einkommen, das nicht auf das ALG II angerechnet werden darf, das sind z.B.:

  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Grundrente für Witwen und Waisen (Hinterbliebenenrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Renten für Kriegsgefangenschaftsopfer, Wehrdienstopfer, Grenzdienstopfer, Zivildienstopfer, Opfer von Gewalttaten, politische Häftlinge,
    Impfgeschädigte, zu Unrecht Verhaftete bzw. rechtsstaatswidrig Verfolgte, Renten für thalidomidgeschädigte Personen sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, jeweils in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
  • Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen, soweit diese auf das Erziehungsgeld angerechnet werden,
  • Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) in Höhe des anrechnungsfreien Betrages,
  • Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind“ – Schutz des ungeborenen Lebens,
  • Monatliche Renten nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C Virus infizierte Personen zur Hälfte, Einmalzahlungen in voller Höhe
  • Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz,
  • Entschädigungsrenten und –leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte,
  • bestimmte Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz LAG (s. §§ 292 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 274, 280 284),
  • Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet,
  • Soziale Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
  • der Erhöhungsbetrag der Verletztenrente nach § 58 SGB VII
  • Arbeitnehmersparzulage
  • Arbeitsförderungsgeld in Werkstatt für Behinderte,
  • Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse,
  • Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III für Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsbereich und Berufsbildunsgbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,
  • Anpassungshilfe an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes
  • Blindenführhundleistungen,
  • Elternrente (§ 49 BVG),
  • Entschädigung für Blutspender,
  • Erholungshilfe (§ 27b BVG),
  • Ersatzleistungen für Luftschutzdienst,
  • Kleider- und Wäscheverschleißleistung (§ 15 BVG),
  • Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gleichwertige Leistungen der privaten Pflegeversicherung,
  • Leistungen nach § 7 Unterhaltssicherungsgesetz (USG),
  • Mehraufwendungs-Wintergeld (§ 212 SGB III),
  • Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme (Mobilitätshilfen §§ 53 ff SGB III mindern ggf. die Werbungskosten),
  • Pflegegeld (Aufwendungsersatz) nach § 23 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz - bei nicht gewerbsmäßiger Pflege (Einzelfallprüfung nach 6 Kindern),
  • Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31Abs. 5 BVG,)
  • SED-Opfer-Kapitalentschädigung (Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht § 16 Abs. 4),
  • pauschale Eingliederungshilfe für Spätaussiedler aus der ehemaligen UDSSR,
  • steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes,
  • steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer….) bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG (500 Euro/Jahr),
  • Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr),
  • Wohnungsbauprämie,
  • Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr zu dem das Normalmaß übersteigende Betrag,
  • die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten vermögenswirksamen Leistungen.
  • Leistungen aus Härtefonds für NS-Verfolgte
  • der Anteil des ausbildungsbedingten Bedarfes des BAföG
  • Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen
  • Leistungen aus Härtefonds für NS-Verfolgte
  • Pflegegeld nach § 44 SGB VII
  • Gehörlosengeld
  • der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG

Dies ist keine abschließende Auflistung.
Quelle: Handlungsanweisung der BA zu SGB II § 11.

Die Handlungsanweisung der BA zu § 11 besagt in Rz 11.104 dazu außerdem folgendes:
Eine Prüfung, ob zweckgebundene Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen, als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären, ist entbehrlich, wenn die Einnahmen und Zuwendungen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) nicht übersteigen. (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II derzeit 347€, also ist eine Prüfung bis zu einem Betrag von 173,50€ entberlich.)

Hinweis
Andere Renten als nach dem BVG sind nicht privilegiert und werden als sonstiges Einkommen angerechnet: http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10029.html
D.h., dass u.a. Waisen- und Halbwaisenrente nach dem SGB VI als sonstiges Einkommen angerechnet werden.

Hallo,

vielen Dank für deinen Beitrag. Sehr informativ, dafür danken wir dir.

Mfg
D.

Hier wird ja wie wild geschrieben!

SGB XII gilt in der Anwendung mir Kosten der Unterkunft
äquivalent zu SGB II. Vile wissen nicht den Unterschied, ist