Grundsicherung im AlterSGB XII als Selbsständige

Hallo,

Angenommen ein Paar musste 2010 im hohen Alter als Selbständige wegen Krankheit Grundsicherung beim Sozialamt (SA) beantragen.

Frage: Darf das Paar von seinen eigenen Einnahmen z.B. Krankenhaustagegeld, im Monat nicht mehr ausgeben als die Höhe der monatlichen Grundsicherung?
Bzw. wie wird der Einnahmebetrag angerechnet? Abzüglich der tatsächlichen Ausgaben oder abzüglich des Grusi Betrages.

Viele Grüße

Das SGB XII sagt hier klar, dass nur das anzurechnen ist als Einkommen bei Grusi im Alter und bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, was danach übrig bleibt:

„2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5.
das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html

Abzusetzen wären demnach wohl die Versicherugsbeiträge für die Krankenhaustagegeld-Versicherung - soweit diese nicht schon bei anderen Einkunftsarten abgesetzt worden waren!

Gruß aus Berlin, Gerd

Grundsicherung im AlterSGB XII
Hallo Gerd,

muß die Frage anders formulieren. Angenommen jemand erhält Grusi im Alter und hat einen Monat soviel Einkommen, dass er vom Sozialamt nichts erhält. Darf er von seinem Einkommen nur soviel ausgeben, wie der Betrag der Grusi und der verbleibende Rest wird auf den nächsten Monat angerechnet bzw. abgezogen oder hätte er sich abmelden müßen.

Viele Grüße

Einkommen mindert die Grusi. Noch mehr Einkommen kann die Grusi wegfallen lassen. Zumindest der Rest kann nach dem Monatde zu hohen Einkommens als Vermögen gewertet werden.

Wer sein Vermögen verschleudert, sollte bedenken:

SGB XII § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
„(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.“

Da aber bei Grusi und Sozialhilfe die jeweilige Gemeinde zuständig ist, will ich hier nichts Allgemeingültiges behaupten, sondern man die Quelle für Hamburg angeben: http://www.hamburg.de/infoline-archiv-2005/127794/zu…

Gruß aus Berlin, Gerd