Grundsicherung - KdU - Bescheid verspätet

Guten Abend,
mal wieder ein rein fiktiver Fall, wo mich die Einschätzung der Fachleute interessieren würde.

Rita Rüstig bekommt seit 09-2012 Altersrente, die derart gering ist, dass sie Grundsicherung erhält. Mit dem Erstbescheid, erhielt sie direkt den Hinweis, dass die KdU nicht angemessen sind und max bis inkl. 02-2013 übernommen werden --> ergo: umziehen.

Rita Rüstig begibt sich auf Wohnungssuche, hat jedoch bisher keine passende Wohnung gefunden. Daher, natürlich auch weil sie in der alten Wohnung 3 Monate Kündigungsfrist hat, erscheint sie in Begleitung ihres Bevollmächtigten Mitte Janaur 2013 auf dem Amt, schildert die Situation und bittet um Verlängerung der Frist. Die Sachbearbeiterin informiert, dass es durchaus möglich sei, nochmals für weitere 6 Monate auch die zu Hohen KdU zu übernehmen, danach aber egal was ist, nur noch die angemessenen Kosten erstattet werden…

Rita und Begleitung verlassen das Amt und gehen weiter auf Wohnungssuche.

Nun kommt der 28.2. und bei Ansicht des Kontoauszuges bekommt Rita einen Schrecken. Das Amt hat die Grundsicherung um ca. 170,-- gekürzt. Das entspricht etwa der Höhe der Kosten, die die bisherige Wohnung zu teuer ist… von einem neuen Bescheid fehlt jede Spur.

Ihr Bevollmächtigter nimmt schriftlich (per Fax) mit dem Amt Kontakt auf und bittet um Überprüfung und ggf. Nachzahlung (Fehler passieren ja manchmal). Siehe da, zwei Tage später erhält der Bevollmächtigte einen Bescheid mit Datum vom 04.03.2013 (dem Tag, an dem er das Fax an das Amt geschrieben hat), wo die KdU entsprechend gekürzt wurden…

Nun zu den Fragestellungen: Kann das Amt einfach einen rückwirkend gültigen bescheid ausstellen? Schließlich muss doch alleine für die Auslösung der Zahlung durch das Amt schon irgendetwas wie ein Bescheid bestanden haben?

Wie sieht es mit der Anhörung des Betroffenen nach § 24 SGB X aus? Hier wird ein Verwaltungsakt zum Nachteil des Betroffenen erlassen und er wurde nicth gehört. Die Versagensgründen einer Anhörung nach Punkt 2 § 24 SGB X treffen nach Ansicht der Beteiligten nicht zu…

Wäre ein zeitnaher und vor allem rechtzeitiger bescheid ergangen, hätte Rita Rüstig ja auch schon im Vorfeld nochmals mit dem Amt Kontakt aufgenommen… aber da kein Bescheid kam, hatte in den Augen von Rita der bisherige Bescheid Bestand und die Zusage zur Verlängerung zur Übernahme der KdU hat die Sachbearbeiterin vor Zeugen ja bereits gegeben, daher bestand ja kein Handlungsbedarf, außer der intensiven Wohnungssuche…

Wie fischt Rita Rüstig das in den Brunnen gefallene Kind nun am besten heraus? Mit der Teamleitung ein Gespräch führen? Direkt in den Widerspruch gegen den Bescheid gehen? Alleine durch die langwierige Wohnungssuche ist Rita Rüstig schon angeschlagen genug, sodass sie nicht noch „neue Baustellen“ brauchen kann…

Freue mich auf Einschätzungen und danke :smile:

Gruß
MG

Hallo

Freue mich auf Einschätzungen und danke :smile:

Direkt Widerspruch gegen den Bescheid. Geredet hat sie ja schon, außerdem gibt es eine Frist, nach der kein Widerspruch mehr möglich ist. Am besten einen Rechtsanwalt nehmen. Hier kann man einen finden:
http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Hat sie denn überhaupt eine genaue Angabe bekommen, wie teuer die Wohnung sein darf? Wenn nicht:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53…

Oder frag noch zusätzlich hier bei diesem Forum:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/default.asp

In diesem Forum habe ich übrigens gerade gelesen, das Gesetz sehe zwingend eine Einzelfallentscheidung vor, also pflichtgemäßes Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Und dass die örtlichen Kriterien zur Angemessenheit keinen Höchstbetrag definieren, sondern eine Nichtprüfungsgrenze. Was unter dem da genannten Betrag liege, müsse nicht auf Angemessenheit geprüft werden, weil es eh billig genug sei. Der Umkehrschluss, teurer ist unangemessen, stimme nicht.

Das hat ein Mitglied geschrieben, es macht aber den Eindruck, als könnte es Ahnung von der Materie haben.

Viele Grüße