Hallo,
vorab danke ich nochmals für die schnellen und teilweise hilfreichen Antworten in diesem Forum! CHAPEAU!!
Nun,- Mr. X (mittlerweile ü50) war bis vor ca. 18 Monaten immer mit einem zufriedenstellenden Einkommen gesegnet. Nicht besonders hoch aber Rechnungen konnten bezahlt werden und alles war soweit ok. Leider hatte Mr. x in seinem Mehrfamilienhaus einige (3) sogenannte „Mietnomaden“. Haus mußte verkauft werden (08.2011). Vorfälligkeitsentschädigung (~11,00TEUR) blieb als Restkredit. Mr. X (selbständig im Verkauf) war dann auch in seinem Beruf nicht mehr so besonders erfolgreich. Ehefrau mußte staatliche Unterstützung beantragen. Auf Grund der unregelmäßigen Einnahmen wurden dann von Febr. 2011 bis July 2011 einige Anträge bei dem „Jobcenter“ angelehnt. Die Rechnungen stapelten sich. Im Aug. 2011 wurde dann für die mittlerweile getrennt lebende Ehefrau (teils weiterhin ein ordentliches und teils faires Verhältnis) der Antrag auf Unterstützung gewährt. (incl. 2Kinder ~1050,00EUR). Mit den meisten Gläubigern konnte eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden. Das Baudarlehen für das von Ehefrau selbstgenutzte Einfamilienhaus (Darlehensschuld mittlerweile höher als der Wert des Hauses) wurde von der Bank gekündigt und variabel gestellt.
Durch diese langjährige unangenehme Situation und da sich die „Gerichtsvollzieher mittlerweile die Klinke in die Hand geben“ hat Ehefrau mittlerweile ein Burn-Out und ist in psychatrischer Behandlung. Kinder (14/16) sind in dem „prägenden“ Alter und versagen mittlerweile in der Schule, klauen und werden agressiv. Betreuung von Jugendamt steht an.
Gerichtsvollzieher will die eidesstattliche Versicherung. Diese ist „säumig“. Mr. X hat sich immer „versteckt“ und Termine nicht wahrgenommen. Haftbefehl wurde angedroht. Dieser wird wohl in den nächsten Tagen vollzogen.
Dies zur Vorgeschichte.
Fragen:
- Mr. X hat eine Kontopfändung von Gemeinde (Grundbesitzabgaben) und Krankenkasse vorliegen (angenommenes Datum: 20.10.2011).
- Es ist KEIN sog. „P-Konto“. P-Konten werden in der Schufa mit einem Negativmerkmal eingetragen. Sobald Arbeitgeber, Kooperationspartner, Vermieter oder Geldgeber dieses Negativmerkmal sehen, sind die Chancen auf Arbeit, Kooperation, Wohnung und Darlehen gleich „Null“!!! (bitte merken und als definitiv wahre Aussage annehmen).
- Die Einnahmen (Provisionen) von Mr. X werden immer um den 15.d.M. überwiesen.
- Nun hat die Bank von Mr. x (angenommen am 15.11.) einen Teilbetrag der Pfändung Grundbesitzabgaben ausgeführt. Es wurde kein Ct. auf dem Konto gelassen. Mr. x. kann seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgehen. Ratenzahlungsvereinbarungen können nicht mehr ausgeführt werden. Dem Beruf kann ab nächster Woche nicht mehr nachgegangen werden. Unterhalt für Kinder kann nicht mehr gezahlt werden.
- Gleichzeitig wurde das Konto von Ehefrau (ausschliesslich staatliche Leistungen) für Pfändung Grundbesitzabgaben leergeräumt. Hier waren für ausstehende Überweisungen und Daueraufträge halt auch noch ca. 300,00EU Guthaben.
Massnahmen:
- Gespräch mit Amtsgericht: bei Pfändungen von Gemeinde oder Finanzamt kann das AG nichts tun. Hier muss mit dem jeweiligen Gläubiger verhandelt werden.
- Gespräch mit Gemeindekasse (Grundbesitzabgaben): Es kann keine Rücküberweisung statt finden. Was „man hat, gibt man nicht mehr her“. Da durch das leergeräumte Konto weitere Löcher in die finanzielle Situation von Mr. X gerissen wurden, kann auch keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden.
- Gespräch mit Bank: weil es kein P-Konto ist (Probleme s.o.), gibt es keinen Pfändungsfreibetrag. Nur Leistungen von staatlicher Seite könnten für 14 Tage „pfändungsfrei“ sein.
- Gespräch mit Rechtsanwalt (leider ist der vertrauensvolle RA vor einigen Jahren verstorben/ somit ein „unbekannter RA“): Ja,- da kann man nichts machen. Die Problematik „P-Konto“ ist bekannt, aber das ist halt so.
- Gespräch mit Schuldnerberatung: kein kurzfrister Termin möglich! Das kann sich noch ein paar Wochen hinziehen.
- Gespräch mit Amtgericht für „Beratungsschein(?)“ für Schuldnerberatung bei einem Rechtsanwalt: Beratungsschein kann nicht ausgegeben werden. Es bleiben mehr als 15,00EU monatlich nach Abzug aller GEZAHLTEN Verbindlichkeiten. Bitte an Schuldnerberatung wenden.
Lösungen:
- P-Konto: Da Mr. X in vertrauensvoller selbstständiger Tätigkeit ist, würde mit dieser Schufa-Nachmeldung die Existensgrundlage hinfällig. Nach Gespräch mit Jobcenter (Arbeitsvermittlung) sind für Mr. X wohl auch nur ähnliche Tätigkeiten in Zukunft möglich. Bei diesen Tätigkeiten sind im Vorfeld immer positive Schufa (und div. andere Bewerbungsunterlagen) notwendig. Schufa ist bei Mr. X bereits mit „Konto in Abwicklung“ usw. belastet.
- Privatinsolvenz: s. P-Konto/ zeitl. Problem bei Schuldnerberatung/ finanzielles Problem bei RA
- Jobcenter: Darlehen werden z.Zt. nicht gewährt. Leistungen zur Zeit nicht möglich, da „private Schulden“ nicht in die Berechnung fließen.
-Eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid): Job weg - Zukunft weg - alles weg!!!
Für Hilfestellungen und Antworten und Tipps danke ich vorab.
RF
Hi,
- Mr. X hat eine Kontopfändung von Gemeinde
(Grundbesitzabgaben) und Krankenkasse vorliegen (angenommenes
Datum: 20.10.2011).
Mr. X hatte die vier Wochen Zeit für Vollstreckungsschutz einfach verstreichen lassen?
- Es ist KEIN sog. „P-Konto“. P-Konten werden in der Schufa
mit einem Negativmerkmal eingetragen.
Nein, dies ist sogar gesetzlich ausgeschlossen worden.
- Gespräch mit Amtsgericht: bei Pfändungen von Gemeinde oder
Finanzamt kann das AG nichts tun. Hier muss mit dem jeweiligen
Gläubiger verhandelt werden.
Nicht ganz korrekt. Vollstreckungsschutz ist bei der jeweiligen Vollstreckungsbehörde zu beantragen.
- Gespräch mit Bank: weil es kein P-Konto ist (Probleme s.o.),
gibt es keinen Pfändungsfreibetrag. Nur Leistungen von
staatlicher Seite könnten für 14 Tage „pfändungsfrei“ sein.
Fast korrekt. Bis Ende diesen Jahres ist noch der alte Vollstreckungsschutz neben dem P-Konto möglich. Das lohnt aber nicht wirklich, da dieser im nächsten Jahr vermutlich nicht mehr greifen wird.
- Gespräch mit Rechtsanwalt (leider ist der vertrauensvolle RA
vor einigen Jahren verstorben/ somit ein „unbekannter RA“):
Ja,- da kann man nichts machen. Die Problematik „P-Konto“ ist
bekannt, aber das ist halt so.
Die Sache ist tatsächlich leider gelaufen. Aber welche Problematik? Das sog. Monatsanfangsproblem wurde schon im April behoben.
Lösungen:
- P-Konto: Da Mr. X in vertrauensvoller selbstständiger
Tätigkeit ist, würde mit dieser Schufa-Nachmeldung die
Existensgrundlage hinfällig.
Das ist wie gesagt ein Irrglaube - und ab 2012 die einzige Möglichkeit für Kontopfändungsschutz.
- Privatinsolvenz: s. P-Konto/ zeitl. Problem bei
Schuldnerberatung/ finanzielles Problem bei RA
Das ändert nichts an der Kontopfändung, wäre aber eine Lösung, um die finanziellen Verhältnisse zu regeln und langfristig entschuldet zu werden. Jedenfalls besser als eine EV, die eben auf ungeregelte Verhältnisse hindeutet.
Gruß
Ingo
Hallo Ingo,
vielen dank für die schnelle Antwort.
Leider habe ich bezügl. des P-Kontos recht. Es wird in der Schufa vermerkt und glaube mir, DAS IST EIN NEGATIVMERKMAL!!!, weil es als P-Konto erkennbar ist.
- Mr. X hat eine Kontopfändung von Gemeinde (Grundbesitzabgaben) und Krankenkasse vorliegen (angenommenes Datum: 20.10.2011).
Mr. X hatte die vier Wochen Zeit für Vollstreckungsschutz einfach verstreichen lassen?
Ja, hat er!! Weil er leider von diesen Dingen keinerlei Ahnung hat
Nicht ganz korrekt. Vollstreckungsschutz ist bei der jeweiligen Vollstreckungsbehörde zu beantragen.
Wo ist diese zu finden? Im Telefonbuch findet Mr. X nichts.
Fast korrekt. Bis Ende diesen Jahres ist noch der alte Vollstreckungsschutz neben dem P-Konto möglich. Das lohnt aber nicht wirklich, da dieser im nächsten Jahr vermutlich nicht mehr greifen wird.
Von „Vermutungen“ hat Mr. X nichts.
Gruß
RF
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Hi,
Leider habe ich bezügl. des P-Kontos recht. Es wird in der
Schufa vermerkt und glaube mir, DAS IST EIN NEGATIVMERKMAL!!!,
weil es als P-Konto erkennbar ist.
und woher hast Du das?
Aus § 850k ZPO geht (nach der vorletzten Änderung bzgl. der Ausweitung auf alle Auskunfteien) eindeutig das Gegenteil hervor:
Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen […] Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.
Und auch in meiner Praxis als Schuldner- und Insolvenzberater ist mir noch nichts anderes bekannt geworden.
Nicht ganz korrekt. Vollstreckungsschutz ist bei der
jeweiligen Vollstreckungsbehörde zu beantragen.
Wo ist diese zu finden? Im Telefonbuch findet Mr. x nichts.
Die Adresse steht bei Pfändungen öffentlicher Gläubiger in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, also z.B. das Hauptzollamt oder die Städt. Vollstreckungsstelle.
Was ich sagen wollte: man beantragt dort Pfändungsschutz - verhandeln muss man ggf. mit dem jeweiligem Gläubiger.
Fast korrekt. Bis Ende diesen Jahres ist noch der alte
Vollstreckungsschutz neben dem P-Konto möglich. Das lohnt aber
nicht wirklich, da dieser im nächsten Jahr vermutlich nicht
mehr greifen wird.
von „Vermutungen“ hat Mr. x nichts
Mehr ist momentan leider nicht möglich, da diese Rechtslage noch ungeklärt ist. Das werden dann wohl die Gerichte zu klären haben und bis dahin könnte das Geld ohne P-Konto an die Gläubiger ausgekehrt sein. Daher kann bei bereits gepfändeten Konten wirklich nur der Rat zur Umwandlung in ein P-Konto gegeben werden - mit der Ausnahme, dass ein Freigabebeschluss nach § 833a Abs. 2 ZPO n.F. vorliegt, da diese Bestimmung 2012 in § 850l ZPO n.F. überführt wird.
Gruß
Ingo
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Recht herzlichen Dank für Deine Mühe!
Ich bin nicht so fit in diesem Forum, deshalb hoffe ich, dass meine Antworten erkennbar sind. Alternativ ist für eine ordentliche Unterhaltung bzw. einen sinnigen Erfahrungsaustausch vielleicht auch die Kommunikation per E-Mail (private Nachricht???) irgendwie möglich?
Leider habe ich bezügl. des P-Kontos recht. Es wird in der Schufa vermerkt; und glaube mir: DAS IST EIN NEGATIVMERKMAL!!!, weil es als P-Konto erkennbar ist.
und woher hast Du das?
Gib mir die Schufa-Einwilligung eines P-Konto-Klienten und ich werde es dir zeigen. Ist halt mein Job … noch!
Aus § 850k ZPO geht (nach der vorletzten Änderung bzgl. der Ausweitung auf alle Auskunfteien) eindeutig das Gegenteil hervor:
Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen […] Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.
Und auch in meiner Praxis als Schuldner- und Insolvenzberater ist mir noch nichts anderes bekannt geworden.
Und auch in meiner Praxis als (Geheimtipp unserer Schuldnerberatung) letzte Hilfe nach/vor Schuldner-/Insolvenzberatung ist mir das bekannt. Bin halt nicht der Verbrecher in Nadelstreifen… 
Das ist nachvollziehbar. Selten(st) werden deine Klienten einen neuen Job suchen, eine Wohnung finden oder ein Darlehen aufnehmen wollen (können). Theorie und Praxis sind halt nicht immer eins…
Nicht ganz korrekt. Vollstreckungsschutz ist bei der jeweiligen Vollstreckungsbehörde zu beantragen.
Wo ist diese zu finden? Im Telefonbuch findet Mr. X nichts.
Die Adresse steht bei Pfändungen öffentlicher Gläubiger in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, also z. B. das Hauptzollamt oder die städt. Vollstreckungsstelle.
Was ich sagen wollte: Man beantragt dort Pfändungsschutz – verhandeln muss man ggf. mit dem jeweiligem Gläubiger.
Hatte ich das nicht bereits erwähnt…???
Fast korrekt. Bis Ende diesen Jahres ist noch der alte Vollstreckungsschutz neben dem P-Konto möglich. Das lohnt aber nicht wirklich, da dieser im nächsten Jahr vermutlich nicht mehr greifen wird.
Von „Vermutungen“ hat Mr. X nichts.
Mehr ist momentan leider nicht möglich, da diese Rechtslage noch ungeklärt ist. Das werden dann wohl die Gerichte zu klären haben, und bis dahin könnte das Geld ohne P-Konto an die Gläubiger ausgekehrt sein. Daher kann bei bereits gepfändeten Konten wirklich nur der Rat zur Umwandlung in ein P-Konto gegeben werden – mit der Ausnahme, dass ein Freigabebeschluss nach § 833a Abs. 2 ZPO n.F. vorliegt, da diese Bestimmung 2012 in § 850l ZPO n.F. überführt wird.
Kann vielleicht die Reform helfen??:
http://www.123recht.net/Insolvenzreform-Schutzschirm…
Merci bien
RF
Hi,
Gib mir die Schufa-Einwilligung eines P-Konto Klienten und ich
werde es dir zeigen.
das kann ich wg. Datenschutz natürlich nicht. Aber wenn Du andere Erkenntnisse hast, stelle sie mir - anonymisiert - doch zur Verfügung.
Und auch in meiner Praxis als (Geheimtip unserer
Schuldnerberatung) letzte Hilfe nach/vor Schuldner-/
Insovensberater ist es mir bekannt.
Den „Geheinmtipp“ muss man wie verstehen?
Kann vielleicht die Reform helfen??:
in einem IK-Verfahren wohl kaum.
Gruß
Ingo
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Hallo Ingo,
Schufa-Kürzel: KP
Ausdruck auf Schufa-Ausk.: ANFRAGE GP
Bedeutung Handlungshinweise: erhöhte Vorsicht geboten
Schufa-Kürzel: GP
Ausdruck auf Schufa-Ausk.: PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
Bedeutung Handlungshinweise: erhöhte Vorsicht geboten
lg und ein angenehmes wochenende
RF