Um hier wenigstens ein paar Fakten beizusteuern: das „angeblich“ kannst Du vergessen. Das Kreditinstitut verweist hier auf die §§ 505a und 505b BGB, die aufgrund der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2016 in Kraft gesetzt wurden. Danach muß (jeweils kurz gefaßt) erstens bei einer Kreditvergabe eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt werden und zweitens darf nicht nur bzw. hauptsächlich auf den Wert der finanzierten Immobilie abgestellt werden. Hier kommt nun das nicht pfändbare Einkommen des Kreditnehmers ins Spiel, das es eben nicht ermöglicht, den Kredit auf das Einkommen abzustellen.
Mich wundert allerdings, daß man auf diese Regelung verweist, weil eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung eigentlich bei einer Anschlußfinanzierung nicht erforderlich ist. Aber meine Verwunderung kann auch dem Umstand geschuldet sein, daß noch Informationen fehlen. Und außerdem kann es natürlich sein, daß man auch ohne gesetzliche Verpflichtung eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen hat und zum naheliegenden Ergebnis gekommen ist, daß ohne regelmäßiges Moos nichts los ist.