Grundsicherung und nebeneinkommen

hallo,

angenommen, ein bezieher von arbeitslosengeld 2 ist seit über einem jahr psychisch erkrankt. in dieser zeit ist er noch immer in geringem umfang von zuhause aus einer freiberuflichen tätigkeit nachgegangen; das erzielte einkommen betrug nie mehr als 100 euro im monat.

nun soll er wegen seiner erkrankung in die grundsicherung wechseln. ist es ihm weiterhin gestattet, der nebentätigkeit nachzugehen, oder gilt er dann eventuell nicht als „krank genug“? falls er es darf - gelten dann die gleichen anrechnungssätze wie beim alg2?

lg

maerzhase

hallo,

angenommen, ein bezieher von arbeitslosengeld 2 ist seit über
einem jahr psychisch erkrankt. in dieser zeit ist er noch
immer in geringem umfang von zuhause aus einer freiberuflichen
tätigkeit nachgegangen; das erzielte einkommen betrug nie mehr
als 100 euro im monat.

wurde folgedessen nichts angerechnet, an ALG II, richtig ?

nun soll er wegen seiner erkrankung in die grundsicherung
wechseln.

Was für eine Grundsicherung? ALG II ist bereits die Grundsicherung,
geht es hier evtl. um Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsminderungsrente ??

ist es ihm weiterhin gestattet, der nebentätigkeit

nachzugehen, oder gilt er dann eventuell nicht als „krank
genug“?

Wenn er ALG II ist und bleibt, hat er jede „zumutbare“ Beschäftigung aufzunehmen, um zum Lebensunterhalt mit beizutragen; egal ob 2-€-Job, 400 € oder Teilzeit, Aushilfte, einmalige Beschäftigung etc.

Fraglich ist, was Sie unter der „Grundsicherung“ verstehen??? Selbst Erwerbunfähigkeitsrenter können noch „dazu verdienen“, wobei aber dann hier zwischen max. Arbeitsstunden in der Woche und max. Dazuverdienst, der anrechnungsfrei bleiben sollte, unterschieden werden muss.

Ohne Defination der „Grundsicherung“ kann ich hier nicht näher eingrenzen.

falls er es darf - gelten dann die gleichen

anrechnungssätze wie beim alg2?

lg

maerzhase

Guten Tag,

Mit Grundsicherung ist in diesem Fall die ex Sozialhilfe gemeint,die immernoch für nicht Erwerbsfähige (ist man bei der beschriebenen Erkrankung ja) über die Sozialämter gezahlt wird.
Es handelt sich hierbei um Grundsicherung nach dem SGB XII

Gruß,
Martina

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Hallo,

da der Nebenerwerb der ALG2-Behörde bekannt ist und diese vermutlich auch den Wechsel in die Grundsicherung angeregt/begleitet hat, müßte sich aus dem vermutlich eingeholten Gutachten ergeben, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Wenn dies bescheinigt wird, dürfte die Nebentätigkeit dem Bezug von Grundsicherung nicht entgegenstehen, schließlich kann man im Sinne des Gesetzes nur entweder Erwerbsfähig oder Erwerbsunfähig sein. Wenn bei bekannter Nebentätigkeit Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wird, dann müßte eine Berechtigung auf Grundsicherung nach SGB XII bestehen.

Gruß
cosis

Bei Grundsicherung nach dem SGB XII gibt es eine andere Anrechnung und insb. keinen 100€-Freibetrag. Zunächst sind die Werbungskosten oder pauschal 5,20€ abzusetzen und vom Rest dann 30%.

Von beim SGB II anrechnungsfreien 100€ würden im SGB XII ggf. 66,36€ angerechnet.

Gruß
Ingo

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