Hallo,
gesetzt den Fall, eine erwerbsgeminderte Person mit entsprechender EU-Rente und zusätzlich aufstockender Grundsicherung hat Schulden in Höhe von 2.000€. Vermögen in Form von Bargeld oder sonstigen, veräußerbaren Gegenständen/ Immobilien ist und war nie vorhanden, auch nicht zu Beginn des Hilfebezuges.
Gesetzt weiter den Fall, dass nach Jahren des kontinuierlichen Abbaus dieser Schulden, ein gewisser Lerneffekt zum Sparen entstanden ist, nämlich monatliche Rücklage von 65€, davon 50€ für den Abtrag und 15€ für persönliche Kleinanschaffungen (Kleidung/Schuhe/Reparatauren).
Der Effekt ist nun folgender: Schuldenabtrag zu 100% erledigt,
die regelmäßig abgeführten 50€ aus der Grundsicherung stehen nun wieder zur eigenen Verfügung und sind dennoch weiter angespart worden. Guthaben auf dem Konto liegt nun bei rund 800€.
Zu Beginn eines Hilfebezuges dürfen bar 750€ und etwaige Alterssicherungen in einem festen angelegten Vertragsverhältnis ja beibehalten werden-
wie sieht es nun aber aus, wenn der Hilfebedürftige sich wie im obigen Beispiel einiges zusammensparen möchte und über die 750€ kommt?
Bestünde nach dem SGB XII die Möglichkeit zum Anlegen (Sparbuch, Einkauf in eine Genossenschaft für altersgerechtes/ behindertengerechtes Wohnen etc.) dieser kleineren Summen- oder muss alles pro Jahr wieder ausgegeben werden? Gelten die angesparten Summen als einzusetzendes Vermögen oder als (erwünschte) Rücklage?
es grüßt freundlich
ThelmaLou