Grundsicherung und sparen

Hallo,

gesetzt den Fall, eine erwerbsgeminderte Person mit entsprechender EU-Rente und zusätzlich aufstockender Grundsicherung hat Schulden in Höhe von 2.000€. Vermögen in Form von Bargeld oder sonstigen, veräußerbaren Gegenständen/ Immobilien ist und war nie vorhanden, auch nicht zu Beginn des Hilfebezuges.

Gesetzt weiter den Fall, dass nach Jahren des kontinuierlichen Abbaus dieser Schulden, ein gewisser Lerneffekt zum Sparen entstanden ist, nämlich monatliche Rücklage von 65€, davon 50€ für den Abtrag und 15€ für persönliche Kleinanschaffungen (Kleidung/Schuhe/Reparatauren).

Der Effekt ist nun folgender: Schuldenabtrag zu 100% erledigt,

die regelmäßig abgeführten 50€ aus der Grundsicherung stehen nun wieder zur eigenen Verfügung und sind dennoch weiter angespart worden. Guthaben auf dem Konto liegt nun bei rund 800€.

Zu Beginn eines Hilfebezuges dürfen bar 750€ und etwaige Alterssicherungen in einem festen angelegten Vertragsverhältnis ja beibehalten werden-
wie sieht es nun aber aus, wenn der Hilfebedürftige sich wie im obigen Beispiel einiges zusammensparen möchte und über die 750€ kommt?

Bestünde nach dem SGB XII die Möglichkeit zum Anlegen (Sparbuch, Einkauf in eine Genossenschaft für altersgerechtes/ behindertengerechtes Wohnen etc.) dieser kleineren Summen- oder muss alles pro Jahr wieder ausgegeben werden? Gelten die angesparten Summen als einzusetzendes Vermögen oder als (erwünschte) Rücklage?

es grüßt freundlich
ThelmaLou

Schonvermögen
Hallo

Das Schonvermögen bei Grundsicherung im Alter liegt höher als 750,- Euro. Es liegt bei etwa 2600,- Euro.

Bitte googeln mit ‚Schonvermögen Grundsicherung Alter‘, dann müsste man das finden.

Viele Grüße

Danke für diesen Hinweis.

Das Beispiel bezieht sich auf einen Fall von EU-Rentner im jüngeren Alter als 65 Jahren.

Die Kernfrage bezieht sich auf die Ansammlung von Erspartem WÄHREND des Bezuges von Grundsicherung. Die Gesetzestexte reden ja davon, dass zu Beginn des Hilfebezuges ein Freibetrag ausgerechnet wird, alles was danach zufließt als einzusetzendes Einkommen bewertet wird.

Das kann natürlich auch einem älteren Bezieher passieren, dass er/sie das Geld, z.B. wegen Behinderung oder sonstiger (psychischer) Einschränkungen nicht ausgegeben kann (passiert häufiger bei Angst/Panikpatienten, Psychotikern, Bettlägerigen, die das Haus wochenlang nicht zum Einkaufen verlassen, bzw. nur am Kiosk nebenan den unmittelbaren Lebensunterhalt einholen können). Keine Heimbewohner! Da wird das Geld schon betreuungsbedingt ausgegeben.
Natürlich ist das bei mehr als 100€ ‚Rücklagen‘ monatlich (egal ob gewollt oder zwangsläufig) schon extra gesundheitsgefährdend mit sowenig Geld auszukommen. Mir kam ein Fall zu Ohren, dass eine ältere und psychisch kranke Frau weder Strom noch Gas-Heizung bezahlte und nutzte, sich nur von Wasser und Brot und Äpfeln und Nüssen ernährte, keine Kleidung mehr kaufte und in ihrer Wohnung ihre bar ausgezahlte Sozialhilfe versteckte. Ok das war ein Extrembeispiel.

Wird solcherart gesammeltes Geld von der Grundsicherung ab einem bestimmten Betrag wieder angerechnet? (Wohlgemerkt, es ist kein Zufluss von Einkommen oder Zinsen, sondern lediglich Grundsicherung gemeint)

bei unter 65/66 jährigen bis zu 750€ frei
und bei über 65jährigen, sowie EU-Rentner 2.600€ frei?

Hallo,

das Schonvermögen wir berücksichtigt bei Beantragung der Grundsicherung und nicht, wenn Grundsicherung bereits bewilligt ist.
Durch die Grundsicherung darf kein Vermögen aufgebaut werden, denn dies widerspricht dem Geist und den gesetzlichen Bestimmungen der Grundsicherung.

si

Hallo!

Durch die Grundsicherung darf kein Vermögen aufgebaut werden,
denn dies widerspricht dem Geist und den gesetzlichen
Bestimmungen der Grundsicherung.

Wovon sollen Empfänger von Grundsicherung ohne Rücklagen bei Bedarf eine neue Waschmaschine oder ein Paar Schuhe kaufen? Wovon sollen sie Zahnersatz und Brille bezahlen?

Vor längerer Zeit sah ich eine Aufstellung über die Zusammensetzung der Grundsicherung. Details und Beträge sind mir entfallen, in Erinnerung geblieben sind aber monatliche Kleinstbeträge (irgendwas im einstelligen €-Bereich) für z. B. Haushaltsgeräte. Demnach muß in der Grundsicherung die Schaffung von Rücklagen vorgesehen sein. Oder wer soll für 1,57 € (gegriffener Betrag) eine Wama oder Winterschuhe anschaffen ?

Gruß
Wolfgang

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Hallo,
Für eine alleinlebende leistungsberechtigte Person ist ein Vermögen von 1.600 Euro frei. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung 2.600 Euro Schonvermögen…
Das gilt auch für Sparen während des Leistungsbezugs…

Beatrix

Hallo

Ab Vollendung des 60.
Lebensjahres sowie bei voller Erwerbsminderung im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung

Richtig wenn man das 60. Lebensjahr durch 65+X ersetzt.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html

Gruß von TrixiMaus

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Unsinn - schon wieder
Hallo,

das Schonvermögen wir berücksichtigt bei Beantragung der
Grundsicherung und nicht, wenn Grundsicherung bereits
bewilligt ist.

Falsch, jede Änderung unterliegt der Mitteilungspflicht während des gesamten Alg II Bezuges

Durch die Grundsicherung darf kein Vermögen aufgebaut werden,

Falsch

denn dies widerspricht dem Geist

du meinst sicher deinem?

und den gesetzlichen
Bestimmungen der Grundsicherung.

Bitte mit Gesetzestext belegen
G

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Die Kernfrage bezieht sich auf die Ansammlung von Erspartem
WÄHREND des Bezuges von Grundsicherung.

Das Umschichten des nichtverbrauchten Alg auf ein Sparbuch oder unters Kopfkissen ist kein Einkommen, Zinsen aber ja.

Die Gesetzestexte
reden ja davon, dass zu Beginn des Hilfebezuges ein Freibetrag
ausgerechnet wird, alles was danach zufließt als
einzusetzendes Einkommen bewertet wird.

Wo hast du dies herausgelesen? s.meinen o. Beitrag

Wird solcherart gesammeltes Geld von der Grundsicherung ab
einem bestimmten Betrag wieder angerechnet?

Lese das Merkblatt (mir zu aufwändig, abzuscheiben) http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…, Zif 7 und 8 oder § 11 bis 12 SGB II (in diesem Merkblatt)
Nachsatz: das Ganze muß man individualisieren.

Gruß
Otto

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Hallo

alles was danach zufließt als einzusetzendes Einkommen bewertet wird.

Wo hast du dies herausgelesen?

Wieso, das stimmt doch. Allerdings zählt natürlich nicht der Bezug der Grundsicherung selber als anrechenbares Einkommen. Und darum handelt es sich ja. Es handelt sich um Grundsicherung, die eben nicht ausgegeben wird. Aber wenn der Empfänger das nicht ausgegebene Geld vom Girokonto auf das Sparkonto verschiebt, so handelt es sich nicht um einen Zufluss.

Es kann aber natürlich passieren, dass es ein Sachbearbeiter so drehen will, aber er wäre im Unrecht.

Viele Grüße