Mit der Begründung, auch selbstgenutztes Eigentum sei verwertbar. Das Gebäude: Bauj.1896 teilsaniert mit 2 Wohnungen, über zwei Etagen 120m² und im EG ein seit
3 Jahren leerstehendes Ladenlokal 81m² z.Z. nicht vermietbar. Belastung des Gebäudes noch 28.000,-€ wird mit 300,-€ p.M. abgezahlt. Den Verkaufserlös beziffert meine Bank, mit 40% Abschlag bei ca.80.000,-€
Kann ich gezwungen werden das Haus zu verkaufen?
Kann ich gezwungen werden das Haus zu verkaufen? Grundsätzlich nein , das heißt , wenn sie Grundsicherung wollen, darf ihr mtl. Einkommen nicht über 860 € liegen. wenn sie diese wollen müssen sie leider das Haus verkaufen , würde ich aber nicht tun…möglicherweise wird die Grenze angehoben , leider ist nicht sicher um wieviel. solange es also möglich ist die 300 € weiter zu zahlen , wäre es zu überlegen ob der Laden nicht als Wohnung vermietet werden kann ? evtl mit einem kleinen Umbau ? wenn sie H4 bekommen müssen sie ebenfalls erst alles aufbrauchen, was Verwertbar ist , auch wenn sie dabei Abschläge haben. Leider sind die Zwangsgesetze so, vor das bewilligt wird . bei weiteren fragen ruhig nochmal melden…
Das tut mir leid,aber da kann ich nicht helfen!LG Veronika
Hallo,
tatsächlich verfügen Sie über verwertbares Vermögen. Das Jobcenter muss die Vermietung, Beleihung des Ladenlokals fordern, da dieses nicht unter das geschützte Vermögen der selbstgenutzten Immobilie fällt. Bis zur Verwertung kann Ihnen jedoch ALG II als Darlehen gewährt werden, was sofort nach Verwertung der Immobilie fällig ist. Das Jobcenter kann sich das verwertbare Vermögen dinglich sichern lassen.
Legen Sie gegenüber dem Jobcenter die Gründe detailliert dar, warum das Ladenlokal derzeit nicht vermietet werden kann. Ggf. liegt hier im Einzelfall ein Härtefall vor.
MFG
Vielen Dank für diese Antwort. Aber das ist so weit auch bekannt. Aber nicht bekannt ist, ob Verwertung vor Existenzsicherung gestellt wird. Bitte stellen Sie sich doch vor, dass wir, meine Frau und ich, diese Ladenlokal als Cafe mit Imbiss selbst betreiben wollen
Mit dem Ziel, in naher Zkunft wieder unabhängig von Sozialämtern zu sein.
Die rechtlichen Genehmigungen liegen bereits vor.
Was für mich überhaupt nicht nachzuvollziehen ist, dass ist das Wirken der ARGE. Die rechte Seite des Flurs setzt sich für die Selbstständigen ein, die mal aus irgendwelchen wirtschaftlichen Gründen Unterstützung benötigen und befürworten das Ganze auch. Sie werden zu Veranstaltungen mit mehreren Selbstständigen eingeladen, es wird diskutiert, es wird beraten, man bekommt Zusagen die zumindest positiv
verstanden werden. Aber dann, nach 8 Tagen bekommen Sie einen ablehnenden Bescheid von der linken Seite des
Flurs, diese gegenüber liegenden Büros mit den Sachearbeitern, verlangen dann etwas zu Verwerten, dass
man zur Existenzfestigung benötigt. Wie soll denn eine Existens funktionieren, wenn diese Vermietet oder Verkauft werden soll? Ich werde doch so gezwungen, etwas aufzugeben und wo ander, an einen vieleicht schlechteren Standort neu anzumieten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Gesetzgeber sich das genau so vorgestellt haben. Aber ich bin für jeden Hinweis dankbar. Vieleicht gibt es auch schon Urteile in Ähnlichkeiten vom LSG oder BSG. Ab wann spricht man von besonderer Härte. Das Ganze scheint ja wirklich nicht einfach zu sein, denn ich habe erst 2 interessante Mitteilungen bekommen.
Vielen Dank. LG heju
Hallo,
grundsätzlich steht Verwertung vor Existenzsicherung in Form der Beihilfe. Zur Existenzsicherung kann auf Grund des vorhandenen verwertbaren Vermögens als Darlehen gewährt werden.
Wenn Sie in der Tat, in naher Zukunft, in diesen Räume ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, könnte im Einzelfall eine besondere Härte vorliegen. Hier müssen unbedingt die zuständigen für die Selbständigen mit der Sachbearbeitung reden und die vorgelegten Rentabilitätsvorschauen und Konzepte besprechen. Im Einzelfall kann m.E. hier von einer besonderen Härte ausgegangen werden. Es kommt auf Ihre Begründung und die des Sachbearbeiters an.
Regelungen zur besonderen Härte finden Sie in den fachlichen Hinweisen zu § 12 SGB II, welche auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht sind.
Ob ein BSG-Urteil hierzu vorliegt ist mir nicht bekannt. Das Jobcenter ist nur an BSG-Urteile gebunden, da diese höchstrichterlich sind.
Hallo bruja79
Vielen Dank für Ihre fachlich kompetente Auskunft.
Sie haben mir damit sehr geholfen.
Da nun auch mein Widerspruch abgelehnt worden, habe ich nun Anspruch auf Rechtschutz und jemand damit beauftragt. Denn irgendwann ist man mit seinem Latein am Ende. Nochmals vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß
heju