Grundsteuer

Darf die Stadtverwaltung bei einem Eigentümerwechsel eines Mehrfamilienhauses, die Grundsteuer neu berechnen und mit dieser neuen Berechnung auch gleichzeitig eine Erhöhung um 40% vom neuen Eigentümer verlangen obwohl sich an dem Gebäude nichts verändert hat was eine Erhöhung rechfertigen würde ???

Hallo erst einmal,

was wurde neu berechnet, die Grundsteuer oder der Grundsteuermessbetrag aus dem Einheitswertbescheid ?

Christian

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Hallo Regina,

ich bin nicht wirklich „kundig“, habe aber in punkto Grundsteuer auch schon eine teure Erfahrung gemacht.
Könnte es sein, dass die Erhöhung mit dem Mietspiegel zusammen hängt?

Liebe Grüße
usch

Hallo Regina,

ich bin nicht wirklich „kundig“, habe aber in punkto
Grundsteuer auch schon eine teure Erfahrung gemacht.
Könnte es sein, dass die Erhöhung mit dem Mietspiegel zusammen
hängt?

Liebe Grüße
usch

Hallo Usch,
ja genau, das hinge mit der Grundmiete ( nicht mit den Mieteinnahmen ) zusammen. Die wurde einfach mal erhöht wodurch dann eine Steigerung der Grundbesitzabgaben um 40% zustande kommt.
Aber wo ist da die Rechtslage ??? Warum dürfen die das einfach so ???
Gruß, Regina

Hallo Regina,

wie gesagt, sooo genau kenn ich mich damit nicht aus.
Aber für jede Gemeinde gibt es einen Mietspiegel, der aussagt, in welchem Rahmen sich die Mieten bewegen.
Ich denke, dass für den Meßbetrag dieser Mietspiegel zu Grunde gelegt wird, um den Wert des Hauses zu ermitteln.
Schau doch mal auf der hp Eurer Stadt/Gemeinde nach, dort müsste etwas über den Mietspiegel stehen.

Der Fiskus nimmt vielleicht an, dass Du die Mieten nicht erhöht hast, um den Wert des Hauses zur Berechnung der Grundsteuer niedrig zu halten?

Zur Rechtslage kann ich Dir leider nichts sagen. Da wissen die Experten hier sicher besser Bescheid.

Vielleicht wäre es aber nicht so schlecht, wenn Du Dich anwaltlich beraten lassen würdest?

Liebe Grüße
usch

Servus,

solange Christians Rückfrage nicht beantwortet ist, kann man dazu nur sagen:

Es ist in D, wo das Grundsteuergesetz gilt, mit 100%iger Sicherheit nicht so gewesen, dass die Gemeinde wegen einer Mieterhöhung mal eben die Grundsteuer neu festgesetzt hat.

Also nochmal:

Was steht im vorliegenden Sachverhalt auf dem letzten Einheitswertbescheid (vermutlich etwas von …fortschreibung, aber was genau? Was auf dem letzten Grundsteuermessbescheid, ist ein neuer ergangen? Was steht auf dem neuen Grundsteuerbescheid? Ist überhaupt die Grundsteuer erhöht worden, oder irgendwelche anderen Abgaben, die zusammen mit der Grundsteuer angefordert werden?

Ich weiß, dass es ärgerlich ist, die verschiedenen Bescheide in Zusammenhang zueinander bringen zu müssen. Aber ohne diese Angaben lässt sich der Fall nicht beurteilen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Ich denke, dass für den Meßbetrag dieser Mietspiegel zu Grunde
gelegt wird, um den Wert des Hauses zu ermitteln.

Nein. Zugrundegelegt wird der Einheitswert auf den 01.01.1964, dem Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung. Wertfortschreibungen können im Rahmen des § 22 Abs 1 BewG eine Rolle spielen, aber es ist völlig sinnlos, hier weiter im Nebel rumzustochern, solange keine Angaben zum Sachverhalt kommen.

Schau doch mal auf der hp Eurer Stadt/Gemeinde nach, dort
müsste etwas über den Mietspiegel stehen.

Und was soll das im gegebenen Fall helfen?

Der Fiskus nimmt vielleicht an, dass Du die Mieten nicht
erhöht hast, um den Wert des Hauses zur Berechnung der
Grundsteuer niedrig zu halten?

Der Fiskus schreibt in jedem Bescheid, den er erlässt, haarklein, warum er ihn erlässt - eines von vielen Details der hierzuland gepflegten Auffassung von Rechtsstaatlichkeit. Darüber wird viel gemault, weil die Dinge dadurch hie und da recht kompliziert erscheinen. Aber es hat auch was für sich. Zum Vergleich: Ich habe kürzlich ein paar norwegische ESt-Bescheide in der Hand gehabt. Die bestehen aus drei Zahlen: (1) festgesetzte Steuer (2) angerechnete Lohnsteuer (3) Erstattung/Zahlung. Punkt. So einfach kann Verwaltung sein - ob das für ihre Opfer besser ist, wage ich zu bezweifeln.

Zur Rechtslage kann ich Dir leider nichts sagen.

Bescheidene Gegenfrage: Was sind denn dann die höheren oder tieferen Motive für Deine Antwort?

Vielleicht wäre es aber nicht so schlecht, wenn Du Dich
anwaltlich beraten lassen würdest?

Das ist garantiert der teuerste Weg, wenn man erfahren will, dass der Bescheid in Ordnung ist…

Schöne Grüße

MM

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Hi
a) die Grundsteuer wird nach dem Grundsteuermessbetrag berechnet - dieser wird durch das Finanzamt festgelegt und der Eigentümer müsste einen Grundsteuermessbetragsbescheid erhalten haben (evtl. zusammen mit der Festlegung des Einheitswertes)

b) Steuerpflichtig ist derjenige, der am 1.1. Eigentümer des Grundstückes war.(es sei denn, das hätte sich geändert)

Gruß
HaWeThie

Hallo,

ja, nach gründlichem Lesen habe ich gemerkt, dass mir da ein fataler Irrtum unterlaufen ist. Eigentümerwechsel/Miete …

Ich war gedanklich bei der Grunderwerbssteuer.

Entschuldigung.

Liebe Grüße
usch

Servus,

nicht um Dich zu ärgern, sondern eher um mögliche Mitleser nicht zu verwirren:

Bemessungsgrundlage für die

Grunderwerbsteuer

ist die Gegenleistung, die der Erwerber erbringt (= in der Regel der Kaufpreis).

Die erzielbare Rohmiete ist schon ein Element der Einheitsbewertung, soweit passt das. Damit kann sie auch z.B. bei einer Wertfortschreibung ggf. in den Grundsteuermessbetrag und damit auch in die Festsetzung der Grundsteuer einfließen. Und irgendein Zusammenhang besteht auch zwischen den veröffentlichten Mietspiegeln und der bei der Einheitsbewertung angesetzten Rohmiete, aber dieser Zusammenhang ist halt nicht besonders eng.

Bloß: wenn ein Sachverhalt so bruchstückhaft vorliegt wie hier, lässt sich dazu überhaupt keine brauchbare Aussage machen. Wenn die einzige vorliegende Aussage ist „Gemeinde fordert höhere Grundbesitzabgaben an als bisher“, kann das alles und nichts heißen, und man kommt nicht drum herum, zuerst den Sachverhalt zu klären.

Nunja, vielleicht bekommen wir ja noch ein paar erhellende Informationen von der Fragestellerin. In der Regel sind solche Situationen vor allem ein Fall für die Abgabenordnung und nicht so sehr für das BewG, alldieweil dem einen Bescheid, der „Geld kostet“ (Grundsteuerbescheid), zwei Grundlagenbescheide vorausgegangen sind (Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid): Die oft genug zu dem Zeitpunkt, wo der Steuerpflichtige anfängt, sich drum zu kümmern, schon mehr oder weniger lang bestandskräftig sind, so dass man sich dann mit solchen Nettigkeiten wie § 129 AO beschäftigen darf.

Und wenn jetzt schlicht der Hebesatz erhöht worden ist, oder gar die Grundsteuer gar nicht die Erhöhung der zusammen von der Gemeinde angeforderten Beträge ausmacht, hat man sich am Ende viel Mühe mit einer Frage gegeben, die sich so überhaupt nicht stellt.

Zumindest kann man zum Kern der Frage „Darf die Gemeinde das?“ nichts sagen, bevor man weiß, was „das“ denn eigentlich ist.

Schöne Grüße

MM