nehmen wir mal an, da ist ein Häuslebesitzer A.
Dieser bekommt ganz ohne Vorwarnung einen Bescheid der Stadt mit der Forderung nach Grundsteuer + 3 € Versäumniszuschlag + 4 € Mahngebühr. Auf Nachfrage, warum denn keine normaler (ohne Versäumniszuschlag + Mahngebühren) Bescheid rausgegangen ist, erhält A den Hinweis, dass aufgrund der Tatsache, dass sich das jedes Jahr wiederholt, keine gesonderten Rechnungen geschrieben werden.
Frage: Kann es sein, dass für Person A 7 € zusätzliche Gebühren anfallen, nur weil eine Forderung, die er schriftlich gar nicht erhalten hat, wegen jährlicher Wiederholung, 14 Tage zu spät bezahlt wurde?
Frage: Kann es sein, dass für Person A 7 € zusätzliche Gebühren anfallen, nur weil eine Forderung, die er schriftlich gar nicht erhalten hat, wegen jährlicher Wiederholung, 14 Tage zu spät bezahlt wurde?
das kann nicht nur, das ist so. Die Gemeinden erstellen keine Rechnungen, sondern geben den Termin im Amtsblatt bekannt.
nehmen wir mal an, da ist ein Häuslebesitzer A.
Dieser bekommt ganz ohne Vorwarnung einen Bescheid der Stadt mit der Forderung nach Grundsteuer + 3 € Versäumniszuschlag + 4 € Mahngebühr. Auf Nachfrage, warum denn keine normaler (ohne Versäumniszuschlag + Mahngebühren) Bescheid rausgegangen ist, erhält A den Hinweis, dass aufgrund der Tatsache, dass sich das jedes Jahr wiederholt, keine gesonderten Rechnungen geschrieben werden.
Natürlich findet ganz am Anfang mal eine Einstufung statt, d. h. es kommt ein Grundsteuerbescheid, wo drin steht, wie viel Grundsteuer man zu zahlen hat und zu welchem Termin.
Bei mir steht dann noch ein Satz darunter (sinngemäß): „So lange sich an diesem Bescheid nichts ändert, ist er auch für die Folgejahre gleichermaßen gültig.“ So wird es wohl auch bei A sein.
Das mit der ersten Mahnung ohne Mahngebühr gibt es schon seit einigen Jahren nicht mehr. Leider.
Ich habe mal irgendwo gehört, dass bei der ersten Mahnung keine Gebühren erhoben werden dürfen!
Gibt es da ein Gesetz?
Hallo Stefan,
„Üblicherweise werden Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, ab der 2. Mahnung als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Grundsätzlich können Verzugsschäden jedoch bereits ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs geltend gemacht werden, dieser kann auch bereits vor der 1. Mahnung liegen.“
Quelle: http://www.mahnung-online.de/mahnkosten.htm
Da im letzten Grundsteuerbescheid auch vier Fälligkeitstermine festgesetzt sind, bist du im Verzug. Ich habe mit Absicht letzter Bescheid geschrieben, denn der ist so lange gültig, bis eine Änderung eintritt. Steht unten ganz groß drauf.
(15.2. usw. und nicht 15.2.2007) siehe auch Beatrix.
das gilt alles vorliegend nicht, denn es geht um Steuern (= öffentliches Recht) und nicht § 286 ff. BGB (Bürgerliches Recht = Recht zwischen Bürgern).
Nach § 240 Abgabenordnung dürfen je angefangenen Monat 1 % des ausstehenden Betrages und außerdem nach Gebührensatzung der Gemeinde auch für die Mahnung Gebühren erhoben werden.
Das mit der ersten Mahnung ohne Mahngebühr gibt es schon seit einigen Jahren nicht mehr. Leider.
doch, es wird gemahnt, und zwar in Form der „öffentlichen Mahnung“, die bei uns im Amtsblatt veröffentlicht wird. Dort wird allgemein auf den Zahlungstermin hingewiesen.
Das Amtsblatt kommt bei uns in einem der wöchentlichen Anzeigenblättern – andere Städte veröffentlichen das im I-Net oder schreiben die öffentliche Mahnung in der Tageszeitung.
Aber wie so üblich: Wer liest schon Mitteilungen einer Behörde…?