Grundsteuer

Hallo liebe Wissenden,

wird die Grundsteuer - z.B. für eine Eigentumswohnung - am Ende eines Jahres für das vergangene Jahr oder am Anfang für das kommende Jahr erhoben?

Wenn also z.B. ein Eigentümer einer Eigentumswohnung im November 2004 eine Wohnung vermietet hätte, dem Mieter dann im Februar mitteilt, dass er eine Nachzahlung aufgrund gestiegener Grundsteuer zu erwarten hätte, kann der Mieter davon ausgehen, dass eben eine Vorauszahlung vom Vermieter geleistet wurde, deren erhöhte Kosten er natürlich wieder auf den Mieter umlegt?

Bzw. vorausgesetzt der Eigentümer zahlt am Ende des Jahres für das abgelaufene Jahr dürfte er doch dann nicht die gesamte Erhöhung der Grundsteuer dem Mieter auferlegen, sondern nur anteilig für die Monate 11 und 12/2004, oder?

Gruß
Nita

Hallo Nita,

maßgeblich für die Bemessung der Grundsteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Änderungen während des Kalenderjahres werden erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt.

Da es also keine unterjährige Erhöhung gibt, ist der anteilige Betrag für einen Kalendermonat auch immer genau 1/12 der Jahressteuer.

Bezahlt wird die Grundsteuer übrigens üblicherweise quartalsweise - und zwar in der Quartalsmitte, also am 15.2, 15.5, 15.8, 15.11.

Steuerliche Grüße
Bonsai

Hallo Bonsai,

vielen Dank für die Ausführungen. Geht man davon aus, würde das also für den entworfenen fiktiven Fall bedeuten, dass der Vermieter im Februar 2005 seine erste für 2005 fällige Quartalsrechnung zu begleichen hat und hier feststellt, dass es eine Erhöhung gibt. Damit hätte sich dann wohl die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer solchen Nachzahlung erledigt, da nur 2005 als Fälligkeitszeitraum anfällt.

Darüber hinaus aber noch zur endgültigen Klärung: Soweit ich mich erinnere, sind aber für eine vermietete Wohnung 1-Jahre-Abrechnungszeiträume Usus (oder sogar Pflicht?). D.h., dass ein Vermieter auch wenn er bereits im Februar feststellt, dass er mehr bezahlen muss, er diese Gelder erst mit der NK-Abrechnung beim Mieter einfordern kann. Sollte er das Glück haben, dass eine solche Nachforderung gerade passend kommt, schön, sonst Pech für den Vermieter? Sehe ich das richtig?

Gruß
Nita

Darüber hinaus aber noch zur endgültigen Klärung: Soweit ich
mich erinnere, sind aber für eine vermietete Wohnung
1-Jahre-Abrechnungszeiträume Usus (oder sogar Pflicht?).

Ja.

D.h., :dass ein Vermieter auch wenn er bereits im Februar feststellt,
dass er mehr bezahlen muss, er diese Gelder erst mit der
NK-Abrechnung beim Mieter einfordern kann.

Grundsätzlich ja. Wobei ich es vom Vermieter fair finde, bereits zum Beginn der Abrechnungsperiode die erhöhten Kosten anzukündigen. Der Mieter kann sich dann darauf einstellen, oder sogar gleich eine höhere monatliche Zahlung leisten.

Sollte er das Glück haben, dass eine solche Nachforderung gerade passend kommt, schön, sonst Pech für den Vermieter? Sehe ich das richtig?

Die Frage verstehe ich nicht. Pech hat der Vermieter nur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig zu niedrige Kosten ansetzt, viel zu spät und falsch abrechnet etc. Im vorliegenden, fiktiven Fall kündigt der Vermieter höhere Kosten an und rechnet (Unterstellung) pünktlich ab. Der Mieter muß also nachzahlen.

Gruß
Bonsai

Hallo,

nein, dem muss dann widersprochen werden, wenn die Erhöhnung nur durch Neufestsetzungen entstanden sind und nicht durch einen Umbau oder Anbau. Der Vermieter hat Nachforderungen hier nicht zu vertreten und kann daher für 11/04 und 12/04 anteilig die erhöhte Grundsteuer nachträglich umlegen.

Gruss Günter

vielen Dank für die Ausführungen. Geht man davon aus, würde
das also für den entworfenen fiktiven Fall bedeuten, dass der
Vermieter im Februar 2005 seine erste für 2005 fällige
Quartalsrechnung zu begleichen hat und hier feststellt, dass
es eine Erhöhung gibt. Damit hätte sich dann wohl die Frage
nach der Rechtmäßigkeit einer solchen Nachzahlung erledigt, da
nur 2005 als Fälligkeitszeitraum anfällt.

Darüber hinaus aber noch zur endgültigen Klärung: Soweit ich
mich erinnere, sind aber für eine vermietete Wohnung
1-Jahre-Abrechnungszeiträume Usus (oder sogar Pflicht?). D.h.,
dass ein Vermieter auch wenn er bereits im Februar feststellt,
dass er mehr bezahlen muss, er diese Gelder erst mit der
NK-Abrechnung beim Mieter einfordern kann. Sollte er das Glück
haben, dass eine solche Nachforderung gerade passend kommt,
schön, sonst Pech für den Vermieter? Sehe ich das richtig?

Gruß
Nita

Grundsätzlich ja. Wobei ich es vom Vermieter fair finde,
bereits zum Beginn der Abrechnungsperiode die erhöhten Kosten
anzukündigen. Der Mieter kann sich dann darauf einstellen,
oder sogar gleich eine höhere monatliche Zahlung leisten.

Ja, klar, wir diskutieren hier ja nur die Systematik. Prinzipiell ist überhaupt nix dagegen einzuwenden, wenn einen Mieter keine NK-Nachforderungen „überfallen“.

Sollte er das Glück haben, dass eine solche Nachforderung gerade passend kommt, schön, sonst Pech für den Vermieter? Sehe ich das richtig?

Die Frage verstehe ich nicht. Pech hat der Vermieter nur, wenn
er vorsätzlich oder fahrlässig zu niedrige Kosten ansetzt,
viel zu spät und falsch abrechnet etc. Im vorliegenden,
fiktiven Fall kündigt der Vermieter höhere Kosten an und
rechnet (Unterstellung) pünktlich ab. Der Mieter muß also
nachzahlen.

Es geht nicht um die Nachzahlung an sich. Ich schrieb ja schon, dass die Rechtmäßigkeit der Zahlung in diesem Beispiel nicht anzuzweifeln ist, sondern dass man die Grundsteuer nicht von der „normalen“ NK-Abrechnung „abspaltet“, weil sich hier bereits frühzeitig eine Erhöhung andeutet. Im Gegenzug könnte ein solches Vorgehen doch auch bedeuten, dass ein Vermieter j e d e n Posten der Nebenkosten zu dem Zeitpunkt neu berechnet, zu dem Erhöhungen fällig werden, um eben nicht in Vorleistung treten zu müssen. Neben wir hier an der Vermieter vermietet zum ersten Mal und ist sich über Gepflogenheiten im Mietrecht in allen Details noch nicht so sicher.

Gruß
Bonsai

Gruß und Dank
Nita

Hallo,

nein, dem muss dann widersprochen werden, wenn die Erhöhnung
nur durch Neufestsetzungen entstanden sind und nicht durch
einen Umbau oder Anbau. Der Vermieter hat Nachforderungen hier
nicht zu vertreten und kann daher für 11/04 und 12/04 anteilig
die erhöhte Grundsteuer nachträglich umlegen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

wie schön dass du wieder hier postest! Nein, die Rechtmäßigkeit von durch Erhöhungen der Grundsteuer entstandenen Kosten wird nicht bestritten.

Ich habe mich nur gefragt, wie im ersten Posting beschrieben:

a) wann wird Grundsteuer fällig (31.12.2004 für 2004 oder 01.01.2005 für 2005) und
b) wenn im Nachhinein fällig, muss der Mieter doch nur für Nov. und Dez. a n t e i l i g Kosten tragen (dies bestätigst du oben) sowie
c) ob ein Vermieter eine Grundsteuererhöhung (egal wann sie nun entstanden ist) irgendwann abrechnen kann, oder nach dem ersten Abrechnungszeitraum von 1 Jahr (also frühestens im Nov. 2005).

Gruß
Nita