Grundsteuer aus 2004 in 2009 noch umlagefähig?

Hallo…
war von 11/07 bis 04/09 Mieter einer kleinen 1,5 Zimmerwohnung in Berlin.
Heute kam die Betriebskostenabrechnung von 2009 für diese Wohnung.(Abrechnungszeitraum wegen meiner Kündigung von 01/09 bis 04/09)
Dem Schreiben beigefügt war folgender Hinweis:

Als Anlage übersenden wir ihnen die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.bis 31.12.2009.

„Vom Finanzamt Berlin-Reinickendorf erhielten wir am 12.07.2010 für die Cyclopstr. 15-21 rückwirkend ab 2004 Grundsteuerbescheide.In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 wurden die Kosten für die Jahre 2004 bis 2009 umgelegt.“

dazu meine Frage:
ist es korrekt, das meine Betriebskostenabrechnung anteilig die Grundsteuer rückwirkend von 2004 bis 2009 beinhaltet, obwohl ich nur von 11/07 bis 04/09 Mieter dieser Wohnung war…???
ohne diesen Posten hätte ich eine Gutschrift erhalten…mit diesem Posten ergeben sich für diese 4 Monate Nutzung der Wohnung 670,- EUR Betriebskosten (für 36m²!!!) und dadurch eine Nachzahlung von 250 EUR…

der vermieter ist mit allen kosten, welche vor dem 1.1.2009 liegen mit nachforderungen ausgeschlossenn. du musst nur die grundsteuer aus 2009 zahlen.

der vermieter ist mit allen kosten, welche vor dem 1.1.2009
liegen mit nachforderungen ausgeschlossenn. du musst nur die
grundsteuer aus 2009 zahlen.

Hallo Peter,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
die Grunsteuer von 2004 bis 2009 wurde der Verwaltung ja erst am 12.07.2010 vom Finanzamt in Rechnung gestellt.

Darf mir trotz dieses Umstandes lediglich die Grundsteuer ab dem Jahr 2009 per Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt werden?

Danke und Gruß Stephan

Eigentlich ist abgerechnet abgerechnet. Aber in dem Fall -Nachbelastung von Grundsteuer- ist es leider in Ordnung.

wenn im mietvertrag verabredet ist, dass dem vermieter das recht eingräumt wird und der mietvertrag kein formularmietvertrag ist, könnte bes denkbar sein, dass der vermieter es auch nach der 1-jährigen ausschlussfrist beanspruchen darf und evtl. durchsetzen kann. zu beachten ist aber auch die regelmäßige ges. verjährungsfrist von 3 jahren, also dürften forderungen des vermieters am 1.1.2011 bis einschl. 2007 ohnehin verjährt sein!
schreibe ihm in der 1. januarwoche, dass er mit seinen fordeungen bzgl. der grundsteuer kraft gesetzes bis einschl. 31.12.2008 ausgeschlossen ist und sie bis 2007 sowieso verjährt sind und demnach wirst du von der nachzahlung die grundsteuern bis einschl. 2008 in abzug brignen. das solltest du mir einwurfeinschreiben zustellen und erst dann mit anwalt reagieren, wenn eine klage kommt. sollten mahnbescheide vom gericht kommen, lege einfach nur fristgerecht widerspruch ein.

Hallo,

das ist eine schwierige Frage.
Also meines Wissens nach, haben zumindest die Kosten vor deinem Einzug, also vor 11/07, in deiner Abrechnung nichts zu suchen. Was ich nur eigentlich auch nicht so richtig glauben kann, ist, dass eine Behörde für 6 Jahre rückwirkend Grundsteuer einfordert. Denn eigentlich sind nur die im Abrechnungsjahr angefallenden und dem Abrechnungsjahr zuzuordnenen Kosten umlegbar - damit würden die Jahr 2004 bis 2008 ja rausfallen. War denn eine Kopie des Schreibens vom Finanzamt dabei? Ich würde bei der Behörde direkt nachfragen und mich dann, falls eine solche Nachberechnung tatsächlich ergangen ist, ggf. beim Mieterverein erkundigen. Von der Nachzahlung würde ich die Grundsteuerkosten von 2004 bis 10/07 abziehen und den Rest, falls einer verbleibt, unter Vorbehalt bezahlen.

Viele Grüße