Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mir meiner NK Abrechnung 2011 noch eine Nachzahlung für die Grundsteuer 2010 bekommen die in der damaligen Abrechnung vergessen wurde. Ist das zulässig oder schon verjährt?
Vielen Dank und Gruß
Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mir meiner NK Abrechnung 2011 noch eine Nachzahlung für die Grundsteuer 2010 bekommen die in der damaligen Abrechnung vergessen wurde. Ist das zulässig oder schon verjährt?
Vielen Dank und Gruß
Hallo,
die Forderung ist meines Wissens noch nicht verjährt.
Ggf. einen Steuerberater fragen, denn *Steuerberatung* gibt es hier nicht…
MfG USKO
Alle Kosten, die in 2010 angefallen sind, hätten spätestens bis zum 31.12.2011 abgerechnet werden müssen, es sei denn, der Vermieter hätte die Verspätung nicht zu vertreten, sondern das Finanzamt. Dann könnten diese Kosten noch geltend gemacht werden.
Ist die Grundsteuer nur vergessen wurden, fällt sie unter die Verjährungsfrist. Ist allerdings die Rechnung von der Stadt verspätet an den Eigentümer gestellt worden, dann kann der Eigentümer diese nachträglich abrechnen.
Hallo,
es kommt drauf an, wann er den Nachzahlungsbescheid bekommen hat.
Hat er den 2010 bekommen ist es verjährt. Bei 2011 kann er es abrechnen. Wenn er es also vergessen hat, dann hat er Pech.
Guten Morgen Ixora
die Grundsteuer muß nicht nachgezahlt werden.
Liebe Grüße
Heike
Hallo,
das kommt darauf an, wann der Abrechnungszeitraum abgelaufen war. Wenn in Ihrer NK immer vom 1.1. bis zum 31.12. abgerechnet wird, dann ist es auf jeden Fall zu spät und Sie sollten das monieren.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo, Ixora
der Vermieter kann die Grundsteuer des Jahres 2010 nur bis zum 31. 12. 2011 geltend machen. Es sei denn er könnte nachweisen, dass er den Grundsteuerbescheid erst nach dem 30.12.2011 zugegangen sei. Dies ist jedoch in der Regel nicht die Regel. Es sei denn, er könnte Dir nachweisen, dass der Grundsteuerbescheid ihm est nach dem 30.12.2011 zugegangen ist. Kannn er dies nicht, kann er nach dem 31.12.2011 diese Forderung Dir nicht mehr in einer erneuten Betiebskostenabrechnung in Rechnung stellen.
mit freundlichen Grüßen Willi
Am 31.12.2012 verjähren alle Forderungen aus dem Jahr 2009 unter vor. Die Grundsteuerforderung aus 2010 ist also noch nicht verjährt. Außerdem ist es so, dass die Finanzämter regelmäßig Grundsteuernachzahlungen fordern. Bis zu 10 Jahre rückwirkend. Und diese Nachforderungen kann der Vermieter immer auf die Mieter umlegen, egal wie lange das her ist.
Hallo Ixora,
diese Nachforderung ist durchaus korrekt und nicht verjährt. Grundsteuer wird vom Finanzamt/Stadt eingefordert und diese können bis 10 Jahre rückwirkend (wie bei jeder Steuererklärung) Geld fordern, wenn es nötig ist.
In diesem Fall haben Sie „Glück“, dass es nur für 2010 ist. Trotzdem empfehle ich Ihnen, diesen Nachtrag zum Grundsteeurbescheid des Eigentümers als Kopie anzufordern, bzw. um Einsichtnahme beim Vermieter zu bitten.
MfG
Maximilian 123
Hallo,
wenn es wirklich um „Vergessen“ handelt und durch Sie die Abrechnung für 2010 ausgeglichen wurde, also der Saldo aus der Abrechnung beglichen wurde, dann kann keine Nachforderung mehr gestellt werden.
Sollte es sich aber um eine Nachforderung der Kommune an den Vermieter handeln, weil sich die Grundsteuerhöhe geändert hat, dann könnte der anteilige Erhöhungsbetrag gefordert werden.
Ansonsten gilt: bezahlt ist anerkannt!!
Gruß suver
Das ist verjährt! Rückwirkende Ansprüch können nicht in neue Abrechungen übernommen werden. Widersprechen Sie von daher der Abrechung insgesamt. Mit Etwas Glück verjährt dann auch die!
Das kommt darauf an, wann dem Eigentümer/Vermieter die Grundsteuer in Rechnung gestellt wurde. Gem. § 556 Abs. 3 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten zwar jährlich abzurechnen und die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Aber: der Vermieter kann dennoch später abrechnen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
Hier wäre es z. B. denkbar, dass der Vermieter erst später den Bescheid erhalten hat und daher erst verspätet abrechnen kann.
Kosten die der Vermieter nicht zu vertreten hat darf dieser auf die Mieter umlegen. die Forderung besteht also mzurecht