Grundsteuer Eigentumswohnung

Hallo,
angenommen ein Käufer einer Eigentumswohnung kauft diese zum 01.07 eines Jahres und zieht dort ein. Wie würde es in so einem Fall mit der Grundsteuer (nicht Grunderwerbssteuer) laufen? DIese wird ja quartalsweise abgebucht. Angenommen der alte Eigentümer würde sein KOnto im Oktober noch mit der Grundsteuerbelastet bekommen, obwohl im die WOhnung ja nicht mehr gehört, müsste er diese noch bezahlen oder müsste er sich diese vom Käufer wiederholen oder wie läuft das?

Vielen Dank.

MrDaBOss

Hallo, ich gehe davon aus, dass im Kaufvertrag die
Lastenübernahme ab 01.07. des lfd. Jahres vereinbart
ist. Die Gemeinde als Empfänger der Grundsteuer hat
meistens noch gar keine Kenntnis von der Änderung, also
wird sie die Vierteljahresraten vom alten Eigentümer
verlangen; der wiederum hat einen vertraglichen Anspruch
auf Rückersatz vom neuen Eigentümer.
Die steuerrechtliche Seite sieht so aus: Das zuständige
Finanzamt erlässt einen neuen Einheitswertbescheid
(Zurechnungsfortschreibung), den der neue Eigentümer
erhält und auch die Gemeinde. Daraufhin wird der neue
Eigentümer ab 01.01.des nächsten Jahres mit einem
Grundsteuerbescheid der Gemeinde beglückt. Gruß

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Hallo, ich gehe davon aus, dass im Kaufvertrag die
Lastenübernahme ab 01.07. des lfd. Jahres vereinbart
ist. Die Gemeinde als Empfänger der Grundsteuer hat
meistens noch gar keine Kenntnis von der Änderung, also
wird sie die Vierteljahresraten vom alten Eigentümer
verlangen; der wiederum hat einen vertraglichen Anspruch
auf Rückersatz vom neuen Eigentümer.
Die steuerrechtliche Seite sieht so aus: Das zuständige
Finanzamt erlässt einen neuen Einheitswertbescheid
(Zurechnungsfortschreibung), den der neue Eigentümer
erhält und auch die Gemeinde. Daraufhin wird der neue
Eigentümer ab 01.01.des nächsten Jahres mit einem
Grundsteuerbescheid der Gemeinde beglückt. Gruß

Danke für die Antwort.
Aber kann es denn sein, dass der Voreigentümer in so einem Fall allein mit einem Kontoauszug, also Beleg für die ABbuchung, kommen kann und das Geld verlangen kann? Muss nicht irgendein Schreiben der Behörde vorliegen?

Hallo, neben dem erwähnten Einheitswertbescheid erlässt
das FA. auch noch einen Grundsteuermessbescheid (meistens am gleichen Tage). Der darin enthaltene
Grundsteuermeßbetrag wird multipliziert mit dem sogen.
Hebesatz der Gemeinde. Ergebnis: Jahressteuer zu
zahlen in der Regel mit 1/4 am 15.2.,15.5.,15.8. und
15.11.jd.Jahres.
Wenn die Gemeinde mehrere Jahre den Hebesatz unver-
ändert lässt, bleibt die Grundsteuer natürlich auch
gleich. Aus Ersparnisgründen erteilt die Gemeinde
dann auch nicht jährlich einen neuen Steuerbescheid.
Um auf den Kern der Frage zurückzukommen.Aus der
Abbuchung kann man den Steuerbetrag für die Wohnung
nicht erkennen, Wenn der Voreigentümer mehrere Grund-
stücke bzw. Eigentumswohnungen in der Gemeinde besitzt,
ist in dem abgebuchten Betrag meistens die Steuer für
diese Teile enthalten.
Fazit: M.E. müsste der letzte Grundsteuerbescheid
vorgelegt werden oder eine besondere Bescheinigung
des Gemeindesteueramtes, woraus die Steuer für die ETW
ersichtlich ist. Gruß

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