Grundsteuer neu festsetzen lassen?

Hallo,

man nehme an, jemand hat vor Jahren eine größere Immobilie zu einem stattlichen Preis erworben, und zahlt hierfür auch jedes Jahr ordentlich Grundsteuer. Ursprünglich war dies auch alles stimmig, da auf dem Gelände ein Gewerbebetrieb ansässig war, und das schmucke Wohnhaus vom Gewerbetreibenden als Wohnung und Büro genutzt wurde. Der Erwerb erfolgte vor dem Hintergrund der Insolvenz des alten Eigentümers und Nutzers in der Absicht der Vermietung oder neuen Bebauung mit Teilung und Vermarktung.

Leider haben sich alle Pläne inzwischen zerschlagen. Es konnte kein Investor gefunden werden, verschiedene Nutzungsideen ließen sich nicht umsetzen, das Gewerbeobjekt ist inzwischen abbruchreif. Der Eigentümer versucht nun das Objekt zu einem deutlich geringeren Preis wieder los zu bekommen. Nur zahlt er nach wie vor Grundsteuer zu den Konditionen wie er das Objekt damals übernommen hat. Wie kommt er angesichts des zwischenzeitlichen Verfalls und Wertverlustet zu einer geringeren Grundsteuer? Hat ein Erwerber Anspruch auf kurzfristige neue Festsetzung auf Basis seines Kaufpreises, der nur einen Bruchteil des Kaufpreises des Voreigentümers vor ein paar Jahren ausmachen würde?

Gruß vom Wiz

Hallo,

es besteht die Möglichkeit hier beim Finanzamt eine Wertfortschreibung nach unten (§ 22 Abs. 1 Bewertungsgesetz) zu beantragen.

Das Finanzamt wird, wenn die Bagatellgrenzen überschritten sind, dann einen neuen Grundsteuermeßbescheid erlassen, aufgrunddessen die Gemeinde die Grundsteuer neu ermitteln muss.

Die Abweichung nach unten muss mehr als 10% des bisherigen Wertes, mindestens aber 500 DM oder mehr als 5000 DM ausmachen, was aufgrund der Schilderung wohl erfüllt sein dürfte.

Das Finanzamt rechnet im Bewertungsgesetz hier tatsächlich noch in DM, da die Werte zum 1.1.1964 als Basis festgelegt sind.

Wichtig ist also, dass der Antrag beim zuständigen Finanzamt, nicht bei der Gemeinde zu stellen ist.

Gruß
Lawrence

Es wäre ein Antrag beim Finanzamt auf Änderung zu stellen. Der Einheitswert wird dann neu berechnet, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben, also z.B. kein Gewerbebetrieb mehr auf dem Grunstück vorhanden ist.
Ggf. könnte auch bei der Gemeinde ein Antrag auf Erlaß/Teilerlaß wegen Wertminderung gestellt werden, vorausgesetzt, dass kann mit Zahlen belegt werden, z.b. totaler Mietausfall usw., ist allerdings nicht ganz einfach durchzusetzen
Gruß Tom, Beamter

Besten Dank! owT