Grundsteuererlass nach § 33 GrStG

Hallo,
ich bin gerade zufällig auf diese Frage gestoßen, auf die es ja inzwischen bereits etliche Antworten gibt. Also, ein teilweiser Grundsteuererlass nach Par. 33 GrStG setzt die Minderung des Rohertrages von (bis 2007) mehr als 20 Prozent (ab 2008 mehr als 50 Prozent) voraus. Diese Minderung darf jedoch nicht vom Steuerschuldner selbst zu vertreten sein. Dazu gehört zunächst, dass er die Ertragslosigkeit nicht selber „verursacht“ hat, aber auch (wichtig!), dass er sich in üblicher Art und Weise darum bemüht, die Ertragslosigkeit zu beenden. Bei einem Leerstand heißt dies dann, dass sich der Steuerschuldner in ortsüblicher Weise darum bemühen muss, dass Objekt wieder zu vermieten (Zeitungsanzeigen, Makler etc.)oder aber alles ihm Zumutbare unternehmen muss (Renovierung, Umbau etc.), um das Objekt dem Mietmarkt wieder anbieten zu können. Sobald aber nicht mehr die Vermietungsbemühung im Vordergrund steht, sondern die Veräußerung zum Hauptziel wird, hat der Steuerschuldner die weiter anhaltende Ertragsminderung oder -losigkeit zu vertreten. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Suche nach einem Käufer in den Vordergrund tritt, muss sich der Steuerschuldner die Ertragsminderung zurechnen lassen. Dies kann dann dazu führen, dass der Minderungsumfang von mehr als 20 Prozent nicht erreicht wird. Wird nach dem Eintritt eines Leerstandes überhaupt nicht erst nach einem Folgemieter gesucht, sondern sofort der Verkauf angestrebt (egal wann es dann dazu kommt), besteht grundsätzlich kein Erlassanspruch nach Par. 33 GrStG, weil zwar eine Ertragsminderung (evtl. sogar auf Null) eingetreten ist, diese aber insgesamt, also von Anfang an, vom Steuerschuldner im Sinne des genannten Gesetzesregelung zu vertreten ist. Vielleicht habe mit diesen Anmerkungen trotz der schwierigen Rechtslage etwas Klarheit in die Sache bringen können.
Gruß rei.web

Hallo lieber rei.web,
erst einmal vielen Dank für die sehr interessante und informative Stellungnahme. Natürlich habe ich immer wieder versucht, zu vermieten, auch für andere Nutzungen als die ehemalige des Altenheims. Aber das scheiterte stets aus schon erwähnten Gründen, bis ich nach 5 Jahren Leerstand dann endlich verkauft habe. Das Objekt ist mittlerweile sehr gut totalsaniert und umgebaut zu Eigentumswohnungen, die verkauft wurden.
Danke jedenfalls noch einmal. Jetzt unmittelbar bevorstehend haben wir einen Gerichtstermin aufgrund unserer Klage in 2004 vor dem Finanzgericht in COTTBUS!! am 24.03.2010 und hoffen auf einen guten Ausgang. Vielleicht melden Sie sich nochmal, ich kann Ihnen dann berichten, wie’s ausgegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Siegbert Meitzner

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Hallo Herr Meitzner,
gibt es schon Neuigkeiten in Ihrem Klageverfahren?
Gruß
reiweb

Na ja, fürs Jahr 2002 haben wir gewonnen und müssen keine GrSt zahlen, aber für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 hat man uns in einem Vergleich erpresst, dass wir voll zahlen müssen und nicht wieder klagen dürfen, sonst gäbe es auch für 2002 keinen Erlass und wir müssten auf den positiven Entscheid des Gerichtes hoffen. Säumniszuschläge für das Geschuldete müssen wir allerdings nicht zahlen. (Wir hatten pro Vierteljahr immer vorab 400,00 € gezahlt, wo wir ca. 1250,00 € hätten zahlen müssen.) Tatsächlich war die nicht konkret nachgewiesene jeweils geforderte Miethöhe der Grund, weshalb wir nicht ganz sicher sein konnten, dass wir gewinnen würden. Aber das war absurd und realitätsfremd, wenn wir vor den eventuellen Verhandlungen schon immer bei dieser Spezialimmobilie einen festen Mietpreis verlangt hätten. Das hätte, wenn überhaupt, immer verhandelt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Siegbert Meitzner

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