Grundsteuern

Hallo Experten,

wie kann es sein, dass für 2 Grundstücke (bebaut/unbebaut), die den gleichen Verkehrswert haben, unterschiedlich hohe Grundsteuern an die Gemeinde abzuführen sind?
Wenn nicht auf dem Verkehrswert, worauf fußt die Grundsteuer dann (Bundesland Bayern)?

Dank und Gruß
Franz

Gibt 2 Sorten Grundsteuer, a und b:
http://www.steuerklassen.com/grundsteuer/grundsteuer-a-b/ ramses90

Am besten wäre es wohl wenn du dir das von der zuständigen Stelle erklären lässt.

Servus,

die Unterscheidung zwischen Grundsteuer A und B kann eine Rolle spielen, falls das unbebaute Grundstück noch land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird oder brach liegt, z.B. als Bauerwartungsland, aber noch zu einem nicht aufgegebenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört.

Unabhängig davon können Grundstücke mit gleichem Verkehrswert auch recht unterschiedliche Einheitswerte haben, und diese (nicht die Verkehrswerte) bilden auf dem Weg über den Grundsteuermessbetrag die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer.

Die Einheitsbewertung war ein großes Konzept, hat aber von Anfang an an der teils groben Schematisierung gelitten und konnte vor allem nie so aktualisiert werden wie geplant, d.h. alle sechs Jahre, weil schon zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt nach dem 1.1.1935, am 1.1.1941, wichtigeres zu tun war: Man musste einige Länder überfallen und hatte daher keine Zeit für Bodenbewertung.

In der Tendenz kann man sagen, dass die Einheitswerte von Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft stärker nach unten vom Verkehrswert abweichen als die Einheitswerte von bebauten Grundstücken. Andererseits ist in Ackerbaugebieten mit noch halbwegs überlebensfähiger Landwirtschaft in einzelnen Gemeinden, die nicht zum „Speckgürtel“ eines Ballungsgebietes gehören, der Hebesatz für die agrarische Grundsteuer A höher als der für die nicht agrarische Grundsteuer B.

Schöne Grüße

MM

Servus,

dafür sind ziemlich viele verschiedenen Stellen zuständig:

Der Gemeinderat für die Festsetzung der Hebesätze
Die Einheitswertstelle am FA für die Einheitswerte
Das FA für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge
Das Gemeindesteueramt für die Festsetzung der Grundsteuer
Die örtlichen Gutachterausschüsse für die Erhebung der Verkehrswerte

Und was meinst Du - wer von all jenen wird sich aus dem Fenster lehnen und etwas erklären, was in die Kompetenz eines anderen fällt?

Wie Du übrigens sehen kannst, kann man sowas doch trotz allem noch bei wer-weiss-was fragen, ohne so eine rotzdumme Antwort zu kriegen wie „also ich würde einfach bei der Gemeinde anrufen“.

Schöne Grüße

MM

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Danke, Aprilfisch,

für die ausführliche Erklärung! Ich habe nachgesehen: In beiden Fällen wird Grundsteuer B erhoben, für das bebaute wie für das unbebaute. Auch der Bodenrichtwert ist gleich.
Hab’ mich gewundert, weil das bebaute Grundstück bei gleichem Verkehrswert 30% weniger Steuer kostet als das unbebaute Nachbargrundstück.
Wie schon den Antworten zu entnehmen ist, spielen sehr viele Faktoren eine Rolle.

Gruß Franz

Hallo Franz,

wenn man hier im Einzelnen herausfummeln will, was los ist, muss man vom Grundsteuerbescheid über den Bescheid über Grundsteuermessbetrag bis zum jeweils letzten Einheitswertbescheid zurückgraben.

Im vorliegenden Fall ist das plausibel, wenn Anfang der 1960er Jahre am Ort bereits viel gebaut wurde, dann kann der Einheitswert des unbebauten Grundstücks wegen des Bezugs auf den Verkehrswert zum 1.1.1964 höher sein als der schematisch nach standardisiertem Mietertrag ermittelte des bebauten Grundstücks.

Schöne Grüße

MM

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