Servus,
die Unterscheidung zwischen Grundsteuer A und B kann eine Rolle spielen, falls das unbebaute Grundstück noch land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird oder brach liegt, z.B. als Bauerwartungsland, aber noch zu einem nicht aufgegebenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört.
Unabhängig davon können Grundstücke mit gleichem Verkehrswert auch recht unterschiedliche Einheitswerte haben, und diese (nicht die Verkehrswerte) bilden auf dem Weg über den Grundsteuermessbetrag die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer.
Die Einheitsbewertung war ein großes Konzept, hat aber von Anfang an an der teils groben Schematisierung gelitten und konnte vor allem nie so aktualisiert werden wie geplant, d.h. alle sechs Jahre, weil schon zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt nach dem 1.1.1935, am 1.1.1941, wichtigeres zu tun war: Man musste einige Länder überfallen und hatte daher keine Zeit für Bodenbewertung.
In der Tendenz kann man sagen, dass die Einheitswerte von Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft stärker nach unten vom Verkehrswert abweichen als die Einheitswerte von bebauten Grundstücken. Andererseits ist in Ackerbaugebieten mit noch halbwegs überlebensfähiger Landwirtschaft in einzelnen Gemeinden, die nicht zum „Speckgürtel“ eines Ballungsgebietes gehören, der Hebesatz für die agrarische Grundsteuer A höher als der für die nicht agrarische Grundsteuer B.
Schöne Grüße
MM