Grundstücksüberbauung durch Nachbargrundstück. WIe wird das geregelt?

Hallo.

Ich hätte folgende Frage an das Forum.

Ich kaufe mir eine ETW.

Der Bauträger hat in den Vertrag geschrieben, dass das Nachbargrundstück ca. 2m in das „unsere“

ragt (durch Zaun und Garagen).

Mündlich hat er uns (Käufer) gesagt, dass er dies nach Abschluss der Baustelle angeht, und den Zaun

2m zurück versetzen läßt. Die Garagen von Nachbargrundstück kann er aber nicht mehr ändern.

Unser Bauträger hat also das Grundstück mit alten Haus drauf gekauft, das alte Haus abgerissen und

ein MFH gebaut.

Jetzt stelle ich mir die Frage,

-muß der die Überbauung wirklich angehen, oder ist er nach der Übergabe aus dem Schneider?

-wie regelt man eine solche geringfügige Überbauung?

-und wer muß sich drum kümmern bzw. wer trägt die Kosten?

Ich hoffe, mein Anliegen wurde verständlich erklärt.

DIe Überbauung war also schon vorhanden, als unser BT das Grundstück gekauft hat.

Dankeschön

erika

Hallo,
wie kann ein Grundstueck in ein Grundstueck ragen? Ein Quadratmeter Erde gehoert entweder zu dem einen Grundstueck oder zu dem anderen Grundstueck. Genauer zu diesem oder jenem Flurstueck in den Daten des Katasteramtes.
Gruss Helmut

Hallo,
ohne Teilungserklärung, Lageplan oder Flurkarte kann das keiner seriös im www lösen!

Grundsätzlich ist ein Überbau im 912 BGB geregelt und es besteht ein Anspruch auf Entschädigung für den überbauten Grundstückseigentümer. Garagen selbst sind in den meisten Landesbauordnungen sog. Nebenanlagen, d.h. sie dürfen in Abstandflächen stehen, sind also (in der Regel!) relativ unkritisch. Außerdem nehme ich mal an, dass Euer MFH ein Neubau ist. Dabei dürfte normalerweise ein qualifizierter Lageplan zum Bauantrag gemacht worden sein, der den Überbau darstellt. Den sollte man sich mal von seinem Bauamt erklären und über die Folgen beraten lassen. In besonders bürgerunfreundlichen (!) Bundesländern, die großzügig vom sog. „Bürokratieabbau“ Gebrauch gemacht haben, wurde sowas allerdings ganz gern mal eingespart. Geiz ist halt doch manchmal blöd statt geil, aber Du kannst ja Glück haben :smile:

Das vermutlich (!) unangenehmste an der Sache dürfte sein, wenn sich die Garagen in irgendjemanden Sondernutzungsrecht befinden, also auf einer Fläche, die eigentlich sein Garten sein sollte. Der hat dann hinsichtlich der TE ein Problem mit seinen Miteigentümern und möglicherweise zu viel bezahlt.

Das vorgenannte ist alles sehr allgemein! Für eine genauere Klärung müsste man örtliche Infos haben, wissen, wie die Teilungserklärung aussieht und ob alle Käufer so belehrt wurden. Eine Regelung könnte eine (vereinfachte) Umlegung sein oder ein Überbaurecht oder ein Verkauf. Bei den letzteren beiden müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen bzw. zum Notar! Darauf hat ein Bauträger in der Regel keinen Bock mehr, weil er diesen in der Realität einem Sack Flöhe ähnelnden Haufen „Großgrundbesitzer“ nicht mehr unter einen Hut bekommt :wink:

Gruß vom
Schnabel

Hallo Helmut, dein Beitrag ist verkehrt.
Solche sogenannten Überbauungen kommen leider öfter vor, als einem als Häuslebauer oder Käufer lieb sein kann, mann redet zum Beispiel von einer Überbauung dann, wenn die Garagen des Nachbargrundstücks nur über dein Grundstück erreichbar sind.
Lieben Gruß Silvia

unsinn.

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Dass eine Garage rueber in ein fremdes Grundstueck ragen kann, ja schon.
Der Ursprungsposter meinte jedoch das Nachbar-„Grundstueck“ ragt in das unsere Grundstueck rein.
Grundstueck in Grundstueck geht nicht, ein Quadratmeter kann nur in einem der beiden Grundstuecke liegen.

du hast da aber das entscheidende überlesen:

Hallo,
hab nicht ueberlesen, ist ja klar dass der Zaun und die Garage falsch stehen, aber nicht das Nachbar-Grundstueck steht auf unserem Grundstueck. Das Nachbargrundstueck steht da wo es im Grundbuch eingetragen ist. Unser Grundstueck befindet sich zum Teil unter der Garage.