Liebe/-r Experte/-in,
vor ca.28 Jahren hat mein Vater durch Abstimmung der Geschwister entschieden, das mein Bruder auf einem von 4 Grundstücken von ihm bauen darf.Alle Geschwister( 4 Jungen und 4 Mädchen) waren einverstanden.Vor 20 Jahren hat er dann sein Haus meinem 2.ältesten Bruder überschrieben, um bei einer eventuellen Scheidung das Haus nicht zu verlieren.Mein 3. Bruder hat vor 10 Jahren das 3. Grundstück bekommen und verkauft. Jetzt ist mein Vater tot und das letzte Grundstück soll verkauft werden, weil kein Testament existiert.Meine Frage: Beschlossen war 4 Jungs bekommen ein Grundstück, 3 haben bekommen.Habe ich ein Anrecht auf das Grundstück( die Mädchen stehen zu der Aussage, außer einer Schwester) oder würde ich bei einer Klage leer ausgehen? Dann noch eine Frage:Können alle 3 Grundstücke ( eines mit dem Elternhaus) noch in den Topf geworfen werden, wobei die letzte Schenkung ca.28 Jahre her ist? Weiß nicht was ich tun soll und wäre über eine Antwort dankbar.
Hallo,
also, wenn keine schriftliche Verfügung über den Willen des Vaters (Eltern) voliegt, und die Geschwister die letztwillige Verfügung nicht bestätigen wollen, fehlt es an einer Formalität. Im Erbscheinsverfahren können nur alle Kinder zu gleichen Teilen als Erben aufgeführt werden. Ob Ihre Geschwister dann die Übertragung im Sinne der Eltern ohne Gegenwert vornehmen, liegt bei denen. Wenn alle bis auf ein Geschwisterkind ja sagen, können Sie gegen dieses einen Prozess versuchen und als Zeugen die willigen Geschwister benennen. Ob das Zum Erfolg führt, kann ich nicht zusagen.
MfG
PB
Hallo, aber konkret wollte ich eigentlich wissen, ob das Haus mit Grundstück, welches vor ca. 20 Jahren noch in die Masse kommt.Wie sieht hier die Verjährungsfrist aus?es war eine Schenkung mit Restschuld die dann vom Bruder getilgt wurde.
also, wenn keine schriftliche Verfügung über den Willen des
Vaters (Eltern) voliegt, und die Geschwister die letztwillige
Verfügung nicht bestätigen wollen, fehlt es an einer
Formalität. Im Erbscheinsverfahren können nur alle Kinder zu
gleichen Teilen als Erben aufgeführt werden. Ob Ihre
Geschwister dann die Übertragung im Sinne der Eltern ohne
Gegenwert vornehmen, liegt bei denen. Wenn alle bis auf ein
Geschwisterkind ja sagen, können Sie gegen dieses einen
Prozess versuchen und als Zeugen die willigen Geschwister
benennen. Ob das Zum Erfolg führt, kann ich nicht zusagen.
MfG
PB
Hallo, da die letzte Schenkung länger als 10 Jahre her ist, gibt es keinen sog. Pflichtteilergänzungs-Anspruch, bei dem die geschenkten Vermögensteile fiktiv nachträglich in einen Topf geworfen werden. Es steht also nur das verbliebene Grundstück zur Teilung an. Wenn die Brüder fair sind (was ich nach meiner Erfahrung bezweifle), verzichten sie auf ihr Ansprüche, sodass das Grundstück durch 5 gehen würde (verbliebener Bruder ohne Grundstück + 4 Töchter).
Sorry!
Ingeborg
Hallo, dies ist hier nicht die Plattform die Frage mit ja oder nein beantworten. Hier bedarf es einer genauen Würdigung. Da die Grundstücke immer nur mit notariellen Vertrag übertragen werden konnten, sollte man hier ansetzen und dort nachlesen ob der Vater den Passus aufgenommen hat, dass die Übertragung des Grundstückes auf ein späteres Erbrecht angerechnet werden muss.
Alles weitere muss ein Rechtsanwalt anschauen!
guten Abend,
folgendes ist keine Rechtsauskunft, sondern nur die freiw., hilfsbereite u. kostenfreie Weitergabe von langjährigen Praxiserfahrungen:
Ein Anspruch auf ein bestimmtes Haus oder einen anderen Nachlasswert kann nur entstehen durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament etc.) oder durch einen notariellen Vertrag bzw. durch ein not. Schenkungsversprechen. Eine bloße Abstimmung hat keine rechtliche Wirkung. Da kein Testament vorliegt, ist rechtlich zu folgern, dass nicht beabsichtigt war, Ihnen die gewünschte Immobilie allein zu kommen zu lassen. Dies gilt auch, wenn das T. einfach vergessen worden ist oder ein Irrtum vorliegt.
MfG
H.G.
Hallo Ute,
ist das Grundstueck in den USA belegen? Falls ja, in welchem Bundesstaat der USA befindet sich die Immobilie? Ich bin auf amerikanisches Recht spezialisiert. Wenn Grundeigentum betroffen ist, das nicht in den USA, sondern in Deutschland belegen ist, kommt nicht das amerikanische Erbrecht, sondern das deutsche Erbrecht zur Anwendung. In diesem Fall wuerde ich auf einen Experten in Deutschland verweisen.
MfG
Holger Siegwart
Hallo Ute,
ist das Grundstueck in den USA belegen? Falls ja, in welchem Bundesstaat der USA befindet sich die Immobilie? Ich bin auf amerikanisches Recht spezialisiert. Wenn Grundeigentum betroffen ist, das nicht in den USA, sondern in Deutschland belegen ist, kommt nicht das amerikanische Erbrecht, sondern das deutsche Erbrecht zur Anwendung. In diesem Fall wuerde ich auf einen Experten in Deutschland verweisen.
MfG
Holger Siegwart
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Hallo,
hier kommen wahrscheinlich Pflichtteilsansprüche in Betracht .
28 Jahre alte Schenkungen fallen dabei allerdings unter den Tisch. Nur die Schenkungen aus den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Vaters werden beim sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.
Die alten Zusagen sind unwirksam, da sie nur in notarieller Form gültig wären.
Sie sollten dringend einen Anwalt aufsuchen, um Ihre Ansprüche zu klären. Hierzu sind noch viele Aspekte zu klären, dazu fehlen die Angaben in Ihrer Anfrage.
Viele Grüße,
S.
Ich verweise auf die bereits erbrachte Anwort.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
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