Grundstück

Liebe/-r Experte/-in,
wir haben eine Eigentumswohnung in einem 4 Fam. Haus im ersten OG. Bei diesem Haus gibt es keine Abstellmöglichkeiten, keinen Keller und auch nur eine schmale Einfahrt. Es befindet sich neben dem Haus im Anschluss an die Einfahrt eine Einzelgarage die zu unserer Wohnung gehört und die wir zusammen mit der Whg vermietet haben.
Die Einfahrt ist ca 4Meter breit und 8 Meter lang. Das Garagentor ist 2,50m und rechts und links jeweils ca 75cm platz bis zum Haus bzw. Grundstücksgrenze zum Nachbar. Wenn man vor der Garage steht ist rechter Hand das Haus und links stehen Mülltonnen die gerade noch so stehen können ohne das dies das öffnen der Garage blockieren würde. Achso: Das Grundstück ist in 1000stel geteilt je nach Anteil am Haus ( wir haben den Größten Teil)

Seit einiger Zeit macht der Eigentümer über uns ( 2 OG) nun ständig Probleme weil unsere Mieter nicht immer das Auto in die Garage stellen. Nun haben wir bei einer Begehung mit dem Nachbar besprochen das wir die Tonnen etwas weiter nach vorn stellen damit unsere Mieterin es leichter hat mit dem Auto und man trotzdem ohne Probleme zur Türe rein und raus kommt. Er war einverstanden. Der Mieterin teilten wir das so mit. Nun bekam ich gestern die Nachricht das sie von den Eigentümer über uns massiv beschimpft wurde weil sie ihr Auto vor die Garage gestellt hat und die Tonnen weiter vorne stehen. Es sei nicht ihr Recht das Auto vor die Garage zu stellen…

Nun meine Frage:
Darf der Eigentümer über uns bestimmen wo meine Mieter ihr Auto abstellen?!

Noch was: der Eigentümer über uns hat sich einen Verschlag auf dem Grundstück gebaut wo er sein Fahrrad unterstellt. Das Ding hat er einfach ohne zu Fragen errichtet.
Ich denke das ihm das einfach nicht passt das sie ihr Auto nicht immer in die Garage stellt weil er dann nur sehr erschwert an sein Fahrrad kommt…

Moin, moin…
den Platz vor der Garage nennt man Stauraum und gehört normaler Weise zur Garage. Bei einer ETW-Anlage kann die Eigentümergemeinschaft die Nutzung des Stauraums beschränken, wenn die ausschließliche Nutzung nicht dem Garagenbesitzer zugeordnet ist. Sind die anderen Eigentümer durch das Stehenlassen des Kfz in der üblichen Nutzung ihres Eigentums und/oder des Gemeinschaftseigentums behindert, sollte eine gemeinschaftliche Lösung herbeigeführt werden (Mehrheitsbeschluss auf der Eigentümerversammlung). Kann so lauten, dass der Stauraum im Gemeinschaftseigentum steht und daher nur zum Ein- und Ausfahren aus der Garage genutzt werden darf…

Wäre meiner Meinung nach der richtige Weg…

Zur Hütte/schuppen auf dem Grundstück: Ist eine bauliche Veränderung/Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Eigentümer (Beschluss)

Gruß
Willy1301

Hallo, jeder kann sein Fahrzeug dort abstellen wo er will. Er darf keinen behindern, Flächen die ausgewiesen sind. zum Beispiel Feuerwehreinfahrt, dort darf man nicht stehen. Der Hauseigentümer hat eine Unterstellfläche nur mit absprachen der Wohnungseigentümer zu erstellen
MfG.

Der Zugang zum Haus und den Mülltonnen dürfte nach Ihrer Schilderung der Allgemeinheit vorbehalten sein. Die Gargenmieterin darf von daher lediglich diesen Bereich beparken, soweit Sie das Tor öffnen möchte. Dieser Bereich stellt keine Parkfläche für das Fahrzeug auf Dauer dar, es sei denn, die Teilungserklärung beestimmt etwas anderes und ein Teilbereich vor der Garage wäre ebenfalls Ihr Sondernutzungsrecht unter Ausschliuß der übrigen Miteigentümer, das sollten Sie anhand der Teilungserklärung und des dazugehörigen Teilungsplans einmal prüfen. Die Errichtung von irgenwelchen Baulichkeiten auf dem Grundstück ist untersagt, soweit hierfür kein Bechluß aller Egientümer vorliegt. Der Verwalter hat darüber zu wachen.