Hallo,
wir sind besitzer eines einfamilienhauses mit größerm grundstück. wir wollen jetzt gerne einen teil des grundstücks vom hauptgrundstück abteilen. d.h. das stück ca. 150m² soll einen anderen besitzer erhalten.
Es hängt vom Bundesland ab. Im Prinzip geht es aber ruckzuck, sich die Informationen im Internet zusammenzusuchen, wenn man „Grundstücksteilung“ und das Bundesland in die Suchmaske eingibt. Hier z. B. ein Ergebnis für den Ablauf in NRW:
Hallo Daniel Wilken,
ich bin nicht gerade ein Spezialist für Baurecht; also bevor ich hier vor mich hin sinniere, warte lieber auf komptentere Antwort.
Da du aber vermutlich sowieso nicht um die Beauftragung eines Notars herumkommst, würde ich die Sache gleich mit einem Notar besprechen.
Gruß
Detlef Diskowski
hat das grundsätzlich erst einmal nichts mit „Baurecht“ zu tun, Grundstücke können Sie wem und wie natürlich immer verkaufen
Dazu sollten Sie Kontakt mit einem Notar, der den Vertrag abwickeln soll -möglichst einer, der von beiden Seiten akzeptiert wird- aufnehmen und bei der entsprechenden Stelle der Gemeinde/Kreis entsprechende Katasterunterlagen als Anlage zum Vertrag anfordern (kostenpflichtig). Wenn sich auf Grund der Grundstückskontur z.B. „von der Ecke zu der Ecke“ oder „ein Streifen von xm Breite parallel zu der Grenze“ mag das ggf. schon reichen aber das kann von Bundesland zu Bundesland auch unterschiedlich sein.
Ansonsten einen ÖbVI (öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)mit dem Vorgang und einer Teilungsvermessung und Grenztermin beauftragen. Notar und ÖbVI werden nach Gebührentabelle bezahlt.
Das war’s im Prinzip, aber
kommt jetzt das Baurecht vielleicht doch noch: Wie gross ist Ihr verbleibendes Grundstück? Ist das noch gross genug, um Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ + GFZ) für Ihr bestehendes Haus gem. B-Plan oder Ortslage UND die aus den Gebäudeabmessungen und ggf. den Verhältnissen von L+B+H und der Orientierung auf dem Grundstück, sowie der Bauweise resultierenden Bauwiche und Abstandflächen noch ausreichend sind, die Forderungen des Nachbarrechts (z.B. Mindesabstände) sind ebenfalls einzuhalten.
Unabhängig von den wirklichen Verhältnissen sollten die Alarmklingeln läuten von die NEUE Grenze oder Teile von ihr auf irgend einer Seite 3 m (!) unterschreiten. Dann benötigen Sie professionelle Hilfe, z.B. vom ÖbVI, der das Gebäude im Istzustand aufnimmt und die Abstandflächenberechnung dazu anfertigen kann. Berücksichtigen Sie ggf. eigene Veränderungswünsche -auch in weiter Zukunft!!) (ODER den Wert bei einem Verkauf) an der äusseren Gestalt ihres Hauses (Erker, Wintergärten, Vordächer, Balkone, Lichtgräben, Auffüllungen(!)).
wäre aus dieser Sicht noch zu beachten: Was will der Erwerber mit 150 m² Grundstück? Einen Wohnwagen drauf stellen (mit besonderer Genehmigung)? Etwas nicht genehmigungspflichtiges/ genehmigungspflichtiges darauf bauen? Ist das Grundstück von öffentlicher Fläche erschlossen, an Ver- und Entsorgungsleitungen (öffentlich rechtlich gesichert) angeschlossen oder anzuschliessen? (Erschliessungen eines Grundstücks über ein anderes Grundstück werden i.d.R. nicht genehmigt, auch sind "Hinterliegergrundstücke i.d.R. nicht „drin“.
Diese Fragen wiederum können Ihnen das zust. Bauordnungsamt (kann bei Ihnen auch ein anders heissen)oder ein örtlicher Architekt (kostenpflichtig) beantworten.
Wäre gut, mal zu erfahren, was aus der Angelegenheit wird. Leider hört man vom Ergebniss des Dialogs nie etwas. Wichtig ist bei "Baufragen IMMER: Welches Bundesland!! und immer die ganze „Wahrheit“ schildern. Hätten Sie z.B. gesagt: wir wollen 150 m² von unseren 7500 m² mit etwa quadratischem Zuschnitt verkaufen und unser Haus steht mittig darauf, hätte die Frage wohl ganz schnell i.S. des Erwerbers beantwortet werden können.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Am besten gehst du direkt zu einem „öffentlich bestellten Vemessungsingenieur“, der wird für dich beim Amt einen entsprechenden Teilungsantrag stellen. Das gehört mit zu seinem Job, denn rausmessen muss das Stück eh ein Vermesser.
Er kann dir auch sagen was die Teilerei kostet und ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Denn abgerechnet werden m. Wissens nach immer die Gebühren vom „gesamten Grundstück ausgehend“!
Die haben alle die gleiche Gebührenordnung, d.h. das sie eigentlich alle den gleichen Preis nehmen müssten…! Dem ist aber oftmals nicht so, handeln ist bei manchen möglich…
Viel Erfolg und eienn schönen Abend noch
Gruß Uli
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
hat das grundsätzlich erst einmal nichts mit „Baurecht“ zu
tun, Grundstücke können Sie wem und wie natürlich immer
verkaufen
Dazu sollten Sie Kontakt mit einem Notar, der den Vertrag
abwickeln soll -möglichst einer, der von beiden Seiten
akzeptiert wird- aufnehmen und bei der entsprechenden Stelle
der Gemeinde/Kreis entsprechende Katasterunterlagen als Anlage
zum Vertrag anfordern (kostenpflichtig). Wenn sich auf Grund
der Grundstückskontur z.B. „von der Ecke zu der Ecke“ oder
„ein Streifen von xm Breite parallel zu der Grenze“ mag das
ggf. schon reichen aber das kann von Bundesland zu Bundesland
auch unterschiedlich sein.
Ansonsten einen ÖbVI (öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur)mit dem Vorgang und einer
Teilungsvermessung und Grenztermin beauftragen. Notar und ÖbVI
werden nach Gebührentabelle bezahlt.
Das war’s im Prinzip, aber
kommt jetzt das Baurecht vielleicht doch noch: Wie gross
ist Ihr verbleibendes Grundstück? Ist das noch gross genug, um
Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ + GFZ) für Ihr bestehendes
Haus gem. B-Plan oder Ortslage UND die aus den
Gebäudeabmessungen und ggf. den Verhältnissen von L+B+H und
der Orientierung auf dem Grundstück, sowie der Bauweise
resultierenden Bauwiche und Abstandflächen noch ausreichend
sind, die Forderungen des Nachbarrechts (z.B. Mindesabstände)
sind ebenfalls einzuhalten.
Unabhängig von den wirklichen Verhältnissen sollten die
Alarmklingeln läuten von die NEUE Grenze oder Teile von ihr
auf irgend einer Seite 3 m (!) unterschreiten. Dann benötigen
Sie professionelle Hilfe, z.B. vom ÖbVI, der das Gebäude im
Istzustand aufnimmt und die Abstandflächenberechnung dazu
anfertigen kann. Berücksichtigen Sie ggf. eigene
Veränderungswünsche -auch in weiter Zukunft!!) (ODER den Wert
bei einem Verkauf) an der äusseren Gestalt ihres Hauses
(Erker, Wintergärten, Vordächer, Balkone, Lichtgräben,
Auffüllungen(!)).
wäre aus dieser Sicht noch zu beachten: Was will der
Erwerber mit 150 m² Grundstück? Einen Wohnwagen drauf stellen
(mit besonderer Genehmigung)? Etwas nicht
genehmigungspflichtiges/ genehmigungspflichtiges darauf bauen?
Ist das Grundstück von öffentlicher Fläche erschlossen, an
Ver- und Entsorgungsleitungen (öffentlich rechtlich gesichert)
angeschlossen oder anzuschliessen? (Erschliessungen eines
Grundstücks über ein anderes Grundstück werden i.d.R. nicht
genehmigt, auch sind "Hinterliegergrundstücke i.d.R. nicht
„drin“.
Diese Fragen wiederum können Ihnen das zust. Bauordnungsamt
(kann bei Ihnen auch ein anders heissen)oder ein örtlicher
Architekt (kostenpflichtig) beantworten.
Wäre gut, mal zu erfahren, was aus der Angelegenheit wird.
Leider hört man vom Ergebniss des Dialogs nie etwas. Wichtig
ist bei "Baufragen IMMER: Welches Bundesland!! und immer die
ganze „Wahrheit“ schildern. Hätten Sie z.B. gesagt: wir wollen
150 m² von unseren 7500 m² mit etwa quadratischem Zuschnitt
verkaufen und unser Haus steht mittig darauf, hätte die Frage
wohl ganz schnell i.S. des Erwerbers beantwortet werden
können.
Hallo,
vielen Dank für die Antwort…
auf diesem abgetrennten Grundstück soll ein ca. 60qm großer Bungalow für meine Mutter als Altersruhesitz gebaut werden. Das Grunstück ist nach hinten (der Teil der abgetrennt werden soll) auch von eienr normalen Wohnstraße zugänglich und der Nachbar links hat schon ein 1,5 geschossiges Haus darauf gebaut.
Der Rest des Grundstücks auf dem sich noch ein Haus nebst Garage befindet soll anschließend verkauft werden oder vieleicht vermietet! Das ganze findet in NRW genauer im Rhein-Erft-Kreis statt!
Na gut, sofern sich das Grundstück in einem reinen oder Allgemeinen Wohngebiet befindet sind die 150 m² dann auch so das ABSOLUTE Maximum nach der Grundflächenzahl, besser wären sicher nur 59,5 m², aber bitte so, wie es Ihnen der Architekt dann plant und der ÖbVI nachweist.
Einen quadratischen Grundriss von ca. 7,70 m (= ca. 60m²) Kantenlänge vorausgesetzt, müsste das Grundstück wahrscheinlich aber mind 13,7x13,7 m² (7,7+2x3m)gross sein und damit etwa 188 m². Dies soll nur ein Beispiel (!) sein, worauf geachtet werden muss. Wenn das Grundstück quadratisch ist, aber nur 150m² (= ca. 12,25x12,25m)gross, dann könnte die Grundfläche nur etwa 6,25x6,25 m = ca. 39 m² betragen.
Das kann aber nur eine entsprechende Planung eines Architekten (ohne den Sie nicht bauen können) genau nachweisen, besonders dann, wenn der Grundstückszuschnitt nicht quadratisch und nicht rechtwinklig ist.
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aufgrund der Fragestellung gehe ich davon aus, dass das Grundstűck in Deutschland liegt und einen neuen Eigentűmer bekommen soll. Ein Besitzerwechsel tritt auch durch Vermietung oder Verpachtung o. ae. ein. Voraussetzung dafűr ist (m. W.) eine Vermessung durch das Katasteramt und die Umschreibung im Grundbuch des zustaendigen Grundbuchamts beim Amtsgericht. Das Grundbuchamt wird in der Regel nur taetig, wenn es eine notarielle Urkunde űber den Kauf oder Schenkung usw. mit einer sog. Auflassungserklaerung erhaelt. Das kostet natűrlich alles Geld … Alle genannten Stellen kőnnen Dir zum Ablauf und den Kosten genaueres sagen.
Viele Grűsse
jotti
P. S. Findest Du, dass Deine Anfrage so formuliert ist, dass sich die Empfaenger Deiner Anfrage in Ihrer Freizeit gerne (kostenlos) mit Deinem Problem beschaeftigen?
Hallo,
…vom hauptgrundstück abteilen. d.h. das stück ca. 150m² soll
einen anderen besitzer erhalten.
Schritt 1:Bei bebauten Grundstücken muß die Teilung in Hamburg,Niedersachsen und NRW von Baubehörde genehmigt werden. In anderen Bundesländern entfällt Genehmigungspflicht.
Schritt 2:Antrag auf Teiluingsgenehmigung bei Gemeinde stellen.
Schritt 3:Nach Genehmigung Antrag beim Vermessungsamt auf Vermessung des Grundstücks stellen.
Schritt 4 : Zum Grundbuchamt.Vorlage der Telungsgenehmigung u.der Unterlagen des Vermessungsamts .Eintrag der Teilung ins Grundbuch .
Generell: Verkauf muß doch ohnehin vom Notar beurkundet werden. Laß den doch alles machen .
Grüße
rhoen 11