Grundstück Besitzer A, Haus Besitzer B

Hallo,
das grundstück gehört Besitzer A das haus was auf dem Grundstück steht gehört besitzer B, das grundstück soll nun zwangsversteiert werden. kann ich, wenn ich das Grundstück kaufe, dann miete oder sowas vom besitzer B verlangen dafür das sein haus auf meinem grundstück steht?

MfG

Soweit das aufstehende Haus fest, z.b. über Fundamente oder einen Keller mit Grundstück verbunden ist, handelt es sich bei dem Gebäude um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstückes und wäre damit automatisch Eigentum des A und würde somit als Einheit versteigert.
Bei nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Aufbauten, z.B. einem Gartenhau o.ä., treten Sie mit der Zuschlagerteilung automatisch in einen evtl. bestehenden Pacht- oder Mietvertrag ein, der bekantlich weder durch Verkauf noch Versteigerung aufgeoben wird, sondern Bestandsschutz genießt.

normaler weise ist bei solchen konstellationem ein Erb -oder Pachtvertrag abgeschlossen…und der gilt dann weiter

Mal ins grundbuch schauen

Grundsätzlich gilt: Fest mit dem Grund und Boden verbundene Anlagen wie Häuser, Wegebauten, massiv. Zäune, Mauern o.ä. sind Bestandteil des Grundstücks und können nur zusammen veräussert werden. Hiervon zu trennen sind natürlich z.B. Vermietungen durch den Grunstückeigentümer an Nutzer (die nicht Eigentümer werden!) und schließlich ähnlich Berechtigte, die ihre Rechte infolge von Grundstückbelastungen durch Grundbucheintragungen erhalten. Eine weitere Ausnahme sind Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte o.ä.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

Hallo Herr Butcher,
wer ein Haus besitzt, aber auf einem fremden Grundstück gebaut hat, zahlt dem Grundstücksbesitzer im Normalfall eine sogenannte Erbpacht. Das aber wird immer in einem notariellen Vertrag geregelt.
Diesen Vertrag sollten Sie sich anschauen und von einem Notar erklären lassen, bevor Sie das Grundstück ersteigern.
Gruß aus Hagen in Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur
Mitglied der Ing.-Kammer NRW

Guten Morgen,

ja, können Sie, fells keine abträglichen Rehtsverhältnise bestehen und auch solce nicht im Grundbuch eingetragen sind.

Viel Glück!

Mmmh, das kann eigentlich nur so sein, daß es sich um ein Erbbaurecht handelt.

Wenn du das Erbbau-Grundstück ersteigerst, trittst du automatisch in den sog. Erbpachtvertrag ein. Das heißt, du stellst dein Grundstück dem Hauseigentümer (das ist der Erbbauberechtigte im Fachjargon) zur Verfügung und erhältst im Gegenzug die vertraglich vereinbarte Erbpacht. Im Gegenzug hast du kein Kündigungsrecht wie beim Mietvertrag (z. B. w./Eigenbedarf), sondern nur dann, wenn der Erbbauberechtigte seinen vertraglich festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Erbbauverträge laufen bis zu 99 Jahre und sind vererbbar. Wie hoch diese Erbpacht ist und wann und zu welchen Bedingungen du sie erhöhen darfst, ist haarklein in dem Erbpachtvertrag festgelegt. In dem Vertrag steht ebenfalls drin, was passiert, wenn der Vertrag abläuft. In den meisten Fällen fällt das Haus dann an den Grundstückeigentümer, der dafür allerdings eine Entschädigung (Verkehrswert u. U. mit Abschlag) zahlen muß. Ebenfalls wird in dem Vertrag stehen, in welchen Fällen du sofort verlangen kannst, daß der Hausbesitzer räumt. Meistens ist das natürlich, wenn er seine Pacht nicht zahlt, wenn er das Haus nicht versichert oder wenn über sein Vermögen die Insolvenz eröffnet wird.

Ich hoffe, du bist jetzt schlauer.

MfG
Morelle

Hallo,

was bedeutet denn Besitzer A und B?
Ein Grundstück hat immer einen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
Ein Gebäude ist grundsätzlich Bestandteil des Grundstücks.
Besitz an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden gibt es nur bei einem Erbbaurecht oder Pacht.
Was steht denn in der amlichen Ausschreibung zur Zwangsvollstreckung?

MfG
Monika

leider kann ich das nicht beantworten, grundsätzlich wäre ich jedoch vorsichtig mit solchen konstellationen. die landen oft notorisch vor dem richter und die einzigen, die wirklich daran verdienen sind die anwälte.