Hallo Experten,
folgende Situation: Ein ehemals mit einem Haus bebautes Grundstück wird über die Jahre in mehrere Flurstücke aufgeteilt. Das Grundstück liegt mit ca. 25 Metern Breite an einer Straße. Es ist ca. 120 Meter tief.
Nennen wir das bisherige, bebaute Grundstück 4711/1. Dieses liegt an der Straße. Das abgeteilte Grundstück 4711/2 liegt „dahinter“, also ohne Anschluß zur Straße.
4711/2 wird später auch mit einem Wohnhaus bebaut. Damit eine Zufahrt vorhanden ist, wird von 4711/1 ein seitlicher Streifen 4711/3 abgeteilt, der nun das Flurstück 4711/2 mit der Straße verbindet. 4711/3 ist ca. 5 Meter breit.
4711/1 wird über all die Jahre im Grunde garnicht befahren, da die alten Bewohner kein Auto besitzen. Somit reicht ein Zu"gang" für Fußgänger. „Versorgungszufahren“, wie z.B. Heizöl-Lieferungen geschehen immer über 4711/2. Das stellt auch kein Problem dar, da die drei Flurstücke im Besitz derselben Familie sind.
Nun soll 4711/1 - also das an der Straße liegende Grundstück - an einen Fremden verkauft werden.
Aus persönlichen Erfahrungen heraus lehnt die Verkäuferfamilie eine gemeinsame Nutzung (mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus einer solchen Grunddienstbarkeit ergeben könnten) der Zufahrt über 4711/3 ab. Der Käufer akzeptiert dies und man einigt sich darauf, das 4711/1 eine eigene Zufahrt erhalten soll. Die Grundstücksbreite von 20 Metern erlaubt das auch baulich.
Käufer und Verkäufer wollen sich bei der Stadtverwaltung nun über die Kosten informieren (Absenkung des Bürgersteigs, diverse „kosmetische“ Umbauten an den öffentlichen Wegen, etc.), die dabei auf sie zukommen können.
Soweit kommt es jedoch garnicht, denn die Stadt lehnt eine zusätzliche(!) Einfahrt ab, mit der Begründung, dass die Baumaßnahme auf 4711/2 nur unter der Voraussetzung erfolgte, dass die Zufahrt zu beiden Grundstücken über 4711/3 erfolgt. Sofern es eine solche (mündliche) Vereinbarung überhaupt jemals gab, ist diese auf Verkäuferseite in Vergessenheit geraten, da ja nie eine Zufahrt zu 4711/1 notwendig war und die damaligen Akteure auch nicht mehr am Leben sind.
Lange Rede, kurze Frage: Darf die Stadt eine (eigene) Grundstückszufahrt verweigern? Die damals vereinbarte Zufahrt über 4711/3 würde ja bei korrektem Vorgehen die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch erfordern, die ja neben diversen praktischen Problemen auch die Verhandlungsposition bei künftigen Verkäufen schmälert, sich also indirekt negativ auf den Verkaufspreis auswirken.
Das Grundstück 4711/1 ist im aktuellen Zustand - ohne Zufahrt - nur schwer bis garnicht verkäulich.
Wer weiß Rat?
Gruß
Horst