Hallo,
ich habe folgendes Anliegen, damit alles richtig läuft:
ich habe auf dem Grundstück meiner Eltern gebaut und bewohne dieses Haus.
Laut Angaben meiner Eltern soll ich dieses Grundstück als " Erbe " bekommen und er möchte das Grundstück teilen.
Jetzt stellt sich heraus, dass mein Vater diese Handlung super lange herauszögert, weil er die Befürchtung hat, dass mein Bruder im Falle der Grundstücksüberschreibung bzw. Teilung sofort seinen Anteil in bar verlangen kann.
Das ist meiner Meinung nach völliger Quatsch, denn beim Notar wird doch ein Wert für das Grundstück eingetragen, welchen ich beim Tod eines Elternteil weniger bekomme…ODER NICHT ???
Bei einer Schenkung könnte die Möglichkeit bestehen, dass ich mehr Erbe bekomme, wenn sie nicht mehr mit eingerechnet wird… ODER NICHT ???
Vielen Dank im Voraus für Eure Mühe.
Gruß Ulli
Hallo Ulli1971,
geerbt wird erst im Fall der Fälle, vorher kann Ihr Vater mit seinem Eigentum machen, was er will… verschenken, versaufen oder was auch immer. Wenn er Ihnen den Grundstücksteil schenkt und Ihrem Bruder eben nichts, dann ist das zwar nicht schön, für Ihren Bruder, aber so ist das Leben. Sicherer wäre es, wenn er im Übertragungsvertrag für das zu übertragene Grundstück den Verkehrswert ansetzt und diesen für den irgendwann eintretenden Erbfall berücksichtigt. Aber hier würde ich die Kosten nicht scheuen und einen Notar mit der Klarstellung beauftragen… besser bei Zeiten alles klären, als hinterher, und da spreche ich als Gutachter aus Erfahrung, bei einer unschönen Erbauseinandersetzung den Familienfrieden aufs Spiel zu setzen…
MfG
Willy13001
Die Übertragung muß notariell erfolgen, wobei klar zu formulieren sein wird, ob sie mit oder ohne Anrechnung auf das spätere Erbe erfolgt soll. Falls der Anrechnungswert darin genannt werden sollte, ist dieser nicht unbedingt für den Bruder bindend, falls er vom tatsächlichen Verkehrswert erheblich abweichen sollte.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(in 2.352 Tagen 1.651 Mal Fragen beantwortet (Zählung ab Juni 2000)
Zu Lebzeiten können keine Erbansprüche geltend gemacht werden! Die Eltern verteilen und teilen nach Ihrem fairen Gutdünken!