Hallo!
Wir besitzen ein großes Grundstück direkt an einem Wald in Hessen. Jetzt wird ein Teil des Grundstücks zum Naturschutzgebiet erklärt. Was dürfen wir auf dem Grundstück noch bauen? Danke für ihre Hilfe.
Jetzt wird ein Teil des Grundstücks zum
Naturschutzgebiet erklärt. Was dürfen wir auf dem Grundstück
noch bauen?
In einem Naturschutzgebiet darf überhaupt Nichts!! gebaut werden.
Hallo,
ein Naturschutzgebiet ist ja deshalb ausgewiesen worden, damit die Natur vor menschlichen Eingriffen geschützt wird. Welche menschlichen/baulichen Eingriffe verboten sind, steht in der Schutzgebietsverordnung. Für jedes Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet gibt es bei der zuständigen Behörde eins solche Verordnung, die Sie einsehen können. Ausnahmen für Eingriffe gibt es nur bei starkem öffentlichen Interesse, aber selbst Autobahnen werden, so weit es möglich ist, um solche Gebiete herum gelegt. Sollte trotzdem ein Eingriff erlaubt werden, müssen Sie eine von der Behörde festgelegte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen finanzieren.
Zum Trost sei gesagt, dass Sie stolz sein können, ein besonders geschütztes Stück Natur zu besitzen. Erfreuen Sie sich daran.
Hallo Florencia70!
So wie Du Deine Frage stellst, gehst Du davon aus, dass Du das Grundstück derzeit bebauen dürftest. Dazu möchte ich Dir zunächst den folgenden Hinweis geben: Um Grundstücke bebauen zu dürfen müssen öffentliche Baurechte auf dem Grundstück liegen (B-Plan nach dem Baugesetzbuch [BauGB]) oder vergleichbare Rechte die sich ebenfalls aus dem BauGB ergeben, sofern dies nicht der Fall ist, darfst Du auch jetzt Dein Grundstück nicht bebauen. Sofern Du Dir nicht sicher bist, solltest Du das mit der örtlichen Bauaufsicht (Bauamt) klären.
Nun zum Naturschutzgebiet (§ 23 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG): verkürzt gesagt ist in einem Naturschutzgebiet alles verboten, was nicht in der Naturschutzgebietsverordnung ausdrücklich erlaubt wird. Hauptziel ist der Schutz des Gebietes und seiner Bestandteile, wie hoch dieser Schutzstatus ist zeigt sehr eindrücklich § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG: Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, dass heißt selbst das Betreten des Gebietes ist, sofern es nicht in der Gebietsverordnung erlaubt wird verboten. Daher sind Baurechte in Naturschutzgebieten sehr sehr selten ).
Zum Abschluss noch der folgende Hinweis, zurzeit werden von den Naturschutzverwaltungen (das gilt für Niedersachsen, für Hessen weiß ich es nicht genau) überwiegend europarechtlich geschützte Gebiete [FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (BSG, SPA)] mit nationalen Schutzgebietskategorien geschützt, daher solltest Du auch im Blick haben, ob Dein Grundstück nicht schon Teil eines FFH-Gebietes oder EU-Vogelschutzgebietes ist.
Für eine genaue Klärung des Sachverhaltes benötigt man natürlich mehr Details und muss unter anderem noch das Hessische Naturschutzgesetz abprüfen.
Soweit meine kurze Antwort - wenn Du genau wissen willst, was auf Dich zukommt, lass Dich von der die Verordnung bearbeitenden Naturschutzverwaltung informieren, sie wird Dir umfassend Auskunft erteilen.
Viele Grüße
hfwl
Zunächst richtet sich die Antwort nach dem Inhalt des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes der Gemeinde und wenn das Grundstück im Aussenbereich liegt, nach dem dortigen Landesrecht und schließlich nach dem Inhalt der Naturschutzgebiets-Verordnung für dieses spezielle Ge biet (beim Kreisamt oder Gemeindeamt erfragen).
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)
Hallo Florencia,
ich weiß, daß letztlich die „Obere Naturschutzbehörde“ und „Hessen-Forst“ für Naturschutzgebiete in Hessen zuständig ist. Am besten fragst du bei Hessen-Forst einfach mal nach. Aber wie schon erwähnt, denke ich, daß du dort leider eine abschlägige Antwort bekommen wirst.
Vielleicht kannst du einen entsprechenden Ausgleich geltend machen.
- Bernst -
Also ich denke Du wirst Dich beim Bauamt erkundigen müssen ob Du bauen kannst.
DA ich nicht weiß, um welches Naturschutzgebiet es sich handelt, kann ich besondere Einschränkungen nicht beurteilen. Eine Liste der NS in Hessen finden Sie unter http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Naturschutzge….
Ansonsten kann ich auf die allgemeinen Informationen in Wikipedia verweisen:
Der Status eines Naturschutzgebiets istin der Regel die strengste gesetzliche Gebietsschutzkategorie. Die Flächen und Grundstücke innerhalb des Naturschutzgebiets haben in der Regel private Eigentümer. Deren Recht an ihrem Eigentum wird durch die Ausweisung nicht aufgehoben. Durch die Rechtsprechung abgesichert ist aber, dass die Eigentümer Einschränkungen an der Nutzung und Nutzbarkeit ihrer Grundstücke hinzunehmen haben. Rechtliche Grundlage dafür ist die im Grundgesetz verankerte Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Welche Einschränkungen im Einzelnen gelten, ist in der Praxis häufig stark umstritten. Die Naturschutzbehörde ist gehalten „unbillige“ Härten zu vermeiden, d.h. alle Einschränkungen müssen sich aus dem Schutzzweck als notwendig ergeben. Wird die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch die Schutzgebietsverordnung so stark eingeschränkt, dass es für den Eigentümer gar nicht mehr nutzbar und damit wertlos wird („enteignungsgleicher“ Eingriff), so kann er die öffentliche Übernahme (zum Marktwert) verlangen. Rechtmäßig ausgeübte Nutzungen innerhalb eines neu ausgewiesenen Naturschutzgebiets haben Bestandsschutz. Sie dürfen damit aber nicht mehr intensiviert oder ausgeweitet werden. Um Konflikten mit den Grundeigentümern zu entgehen, bemüht sich die Naturschutzbehörde in vielen Fällen um den öffentlichen Ankauf der Flächen.
Hallo nach Hessen,
Naturschutz ist in weiten Teilen Ländersache,
es kommt also auf das jeweilige Bundesland an.
Exakte Auskunft hierüber erteilt Euch z.B. die untere Naturschutzbehörde mit Sitz in Euerem Landratsamt.
Es lohnt sich auf jeden Fall, bei Ablehnung einer beantragten Baumaßnahme, Widerspruch einzulegen,
die Praxis hat gezeigt, dass in einzelnen Fällen sogar die Anlage eines Tennisplatzes in einem Naturschutzgebiet genehmigt wurde.
Liebe Grüße,
Peter Röhl
Hallo,
freut euch, dass euer Wald scheinbar so einen hohen Wert hat, dass er naturschutzwürdig ist! Mit der richtigen Einstellung ist das eine tolle Sache. …
Bauen darf man dort vermutlich gar nichts. Hängt aber alles von den konkreten Bestimmungen ab. Die hat die Untere Landschaftsbehörde bei der Stadt- oder Kreisverwaltung.
Viele Grüße
Frank
Soweit das Grundstück vorher als Bauland ausgewiesen war, könnten Sie auf Schadenerstaz klagen, wenn nicht, dann haben Sie ein wunderschönes Stück Naturschutzgebiet, auf dem Sie auch weiterhin nicht bauen dürfen, ja nicht einmal die Nutzung wie vorher betreiben können, soweit die nicht im Einklang mit dem Naturschutz steht.
Hallo!
Wir besitzen ein großes Grundstück direkt an einem Wald in
Hessen. Jetzt wird ein Teil des Grundstücks zum
Naturschutzgebiet erklärt. Was dürfen wir auf dem Grundstück
noch bauen? Danke für ihre Hilfe
Liebe Florencia,
leider habe ich seit einiger Zeit grosse Probleme mit den Augen und gehe deshalb nur noch selten an den PC.
Aber auch wenn ich Deine Anfrage eher gesehen hätte,
es hätte nix genutzt: Du bist wohl in die falsche Spalte gerutscht. Ich kenne mich mit Naturheilkunde
aus und interessiere mich sehr für alles, was mit
Natur zu tun hat und Umweltfragen (kein Experte) Aber solche rechtlichen Fragen kann ich Dir nicht beantworten. Gehe doch erstmal dort wo Du wohnst zum
Bauamt oder frage auf dem Amt nach, wer dafür zuständig ist. Ich kann mir garnicht vorstellen, dass
einfach ein Teil Eures Grundstücks mit zum Naturschutz-
gebiet fallen soll. Das geht doch eigentlich nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers. Sonst wäre
das ja schon Enteignung. Ausserdem müsste auch bei
Zustimmung des Grundstückseigentümers ein Ausgleich gezahlt werden oder soll das Grundstück verschenkt werden? Glaube ich kaum. Bei aller Liebe zum Naturschutz, macht Euch erstmal schlau bei den entsprechenden Stellen und lasst Euch nicht übers Ohr hauen. Vielleicht kann man einen Handel machen.
Checkt erst Mal alle Möglichkeiten ab .
Viel Glück Schneckenkorn
das kann von Bundesland zu Bundesland verschieden sein, da musst fragen.