Hallo zusammen,
folgender Fall
Ein deutsches Unternehmen bearbeitet ein Projekt für mehrere Städte in Albanien, begutachtet dort die vorhandenen Abwassersysteme und erstellt u.a. eine Feasibilty Study, in der Maßnahmen zur Verbesserungen dieser Abwassersysteme untersucht werden.
Dies stellt doch eine sonstige Leistung gem §3a (3) Nr 1c UStG da. Ort der Leistung ist Albanien, daher keine steuerbare Leistung in Deutschland, ergo Rechnung ohne Ausweis der dt. USt.
Dieses Unternehmen beschäftigt nunmehr verschiedene Experten als Subunternehmer und beauftragt diese, an der Erstellung dieser Feasibility Study mitzuarbeiten.
Die Subunternehmer sind alle aus Deutschland.
Nun zur Problematik. Die Rechnungen die diese deutschen Subunternehmer an das deutsche Unternehmen stellen, müssen diese mit oder ohne deutsche Umsatzstsuer ausgestellt werden?
Es liegt eine sonstige Leistung vor (z.b. Beratungsleistung) aber ist dies eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück und der Ort der Leistung wäre damit nach §3a (3) Nr 1c in Albanien oder liegt hier eine sonstige Leistung nach §3a (2) vor und der Ort der Leistung wäre demnach Deutschland?
Gruß
Stefan
Hallo zusammen,
Hallo
Dies stellt doch eine sonstige Leistung gem §3a (3) Nr 1c UStG
da. Ort der Leistung ist Albanien, daher keine steuerbare
Leistung in Deutschland, ergo Rechnung ohne Ausweis der dt.
USt.
Zur näheren Erläuterung vgl. USt-Anwendungserlass 3a.3. Abs. 8:
Zu den sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c UStG), gehören z.B. die Leistungen der Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen. Dazu gehören ferner Leistungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen. In Betracht kommen Leistungen aller Art, die sonstige Leistungen sind. Die Vorschrift erfasst auch die Begutachtung von Grundstücken.
Es liegt eine sonstige Leistung vor (z.b. Beratungsleistung)
aber ist dies eine Leistung im Zusammenhang mit einem
Grundstück und der Ort der Leistung wäre damit nach §3a (3) Nr
1c in Albanien oder liegt hier eine sonstige Leistung nach §3a
(2) vor und der Ort der Leistung wäre demnach Deutschland?
§ 3a Abs. 3 UStG geht dem Absatz 2 vor, somit ist Absatz 3 maßgebend.
Somit Ort der Leistung ebenfalls in Albanien.
Abschließend wäre noch zu prüfen ob die Leistung in Albanien steuerpflichtig ist.
Hallo zusammen,
Hallo
Dies stellt doch eine sonstige Leistung gem §3a (3) Nr 1c UStG
da. Ort der Leistung ist Albanien, daher keine steuerbare
Leistung in Deutschland, ergo Rechnung ohne Ausweis der dt.
USt.
Zur näheren Erläuterung vgl. USt-Anwendungserlass 3a.3. Abs.
8:
den hatte ich auch gefunden, aberich hab auch folgendes
gefunden und darum bin ich mir ein wenig unsicher
UStAE 3a.6. Abs 5 S. 3
3Soll das Gutachten dem Auftraggeber dagegen als
Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer,
wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen dienen, liegt eine
Beratungsleistung vor. 4Der Leistungsort bestimmt sich nach §
3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.
was stimmt nun? 
Gruß
Stefan
Zur näheren Erläuterung vgl. USt-Anwendungserlass 3a.3. Abs.
8:
den hatte ich auch gefunden, aberich hab auch folgendes
gefunden und darum bin ich mir ein wenig unsicher
UStAE 3a.6. Abs 5 S. 3
3Soll das Gutachten dem Auftraggeber dagegen als
Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer,
wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen dienen, liegt eine
Beratungsleistung vor. 4Der Leistungsort bestimmt sich nach §
3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.
was stimmt nun? 
Der Anwendungserlass geht in dem von Dir genannten Abschnitt eben nicht davon aus, dass die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wird; hier geht es um wissenschaftliche Leistungen, bei denen sich der Ort der Leistung danach bestimmt wo der Unternehmer die Leistungen tatsächlich erbringt. Und da die Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, wird - wie von Dir schon geschrieben - der Ort der Leistung nach den Absätzen 1 / 2 / 4 ermittelt.
Und die kann man mal der Reihe nach durchgehen:
Abs. 4 Satz 1 UStG kann schon mal nicht greifen weil der nur dann gilt wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist. Wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe sind alle Beteiligten Unternehmer.
Die Absätze 1 und 2 können auch nicht gelten weil Absatz 3 vorrangig vor den beiden Absätzen anzuwenden ist (Absatz 3 deshalb weil es Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind).
Und dann sind wir wieder bei der Lösung die ich schon geschrieben hab.
Oder siehst Du das anders?
Der Anwendungserlass geht in dem von Dir genannten Abschnitt
eben nicht davon aus, dass die Leistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück erbracht wird; hier geht es um
wissenschaftliche Leistungen, bei denen sich der Ort der
Leistung danach bestimmt wo der Unternehmer die Leistungen
tatsächlich erbringt. Und da die Voraussetzungen
offensichtlich nicht vorliegen, wird - wie von Dir schon
geschrieben - der Ort der Leistung nach den Absätzen 1 / 2 / 4
ermittelt.
ob diese Vorraussetzung nicht vorliegen wäre ja zu prüfen. Wer sagt mir denn, dass diese Subunternehmer nicht Leistungen nach §3a Abs. 3 Nr 3a erbringen? Das Mitwirken an einer Feasibility Studie könnte doch durchaus eine wissenschaftliche tätigkeiten sein und diese Leistungen sind steuerbar, wo sie tatsächlich erbracht werden.
Insbesondere störe ich mich da am 3a.6 Abs 5 UStAE
(5) 1Die Frage, ob bei einem wissenschaftlichen Gutachten eine wissenschaftliche Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG oder eine Beratungsleistung vorliegt, ist nach dem Zweck zu beurteilen, den der Auftraggeber mit dem von ihm bestellten Gutachten verfolgt. 2Eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG setzt voraus, dass das erstellte Gutachten nicht auf Beratung des Auftraggebers gerichtet ist; dies ist der Fall, wenn das Gutachten nach seinem Zweck keine konkrete Entscheidungshilfe für den Auftraggeber darstellt. 3Soll das Gutachten dem Auftraggeber dagegen als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen dienen, liegt eine Beratungsleistung vor. 4Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.
Tatsächlich ist es ja so, dass das Gutachten nicht dem eigentlich Auftraggeber dient, sondern dem Auftraggeber des Auftraggebers (nämlich die Städte in Albanien). Wer gilt in diesem Fall als „Auftraggeber“ im Sinne des UStAE? Der Unternehmer in Deutschland, der die Subunternehmer beauftragt? Oder doch die Städte in Albanien, welche ja die eigentlichen Auftraggeber sind. Sofern der Unternehmer in Deutschland hier als Auftraggeber anzusehen ist, dann würde ich auf 3a.6 Abs 5 Nr 2 UStAE abzielen und würde das ganze als Beratungsleistung einstufen und hierbei bestimmt sich der Leistungsort nach 3a Abs 2 UStG und demnach wären die Rechnungen der Subunternehmer mit Steuer auszuweisen. Dies wäre ebenfalls der Fall, wenn wissenschaftliche Tätigkeiten nach §3a Abs 3 Nr. 3a vorlägen, denn die sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Da diese in diesem Fall in Deutschland erbracht werden, wäre Ort der Leistung also ebenfalls Deutschland. Nur wenn hier eine Leistung nach §3a Abs 3 Nr 1c vorliegt wäre der Ort der Leistung in Albanien.
Die Frage, die sich mir halt stellt ist die Frage der Abgrenzung. Ab wann ist eine Leistung noch als „im Zusammenhang mit einem Grundstück“ zu bewerten und wann nicht mehr?
Gruß
Stefan